Erstellt am 24.02.2022 um 13:10 Uhr von celestro
Ich würde es einfach machen.
Erstellt am 24.02.2022 um 14:56 Uhr von takkus
Lt. WO ist das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 Satz 3 WO nur an Personen nach § 24 Abs. 2 WO zuversenden. Da diese Kolleginnen und Kollegen dann nicht mehr wahlberechtigt sind, könnte man m.E.n. darauf verzichten. Nun sind die Kolleginnen und Kollegen zum Zeitpunkt des Erlasses des WAS noch ArbN und zu diesem Zeitpunkt auch noch wahlberechtigt sind, würde ich so wie celestro schreibt verfahren um auf der "sicheren Seite" zu sein.