Vorschlagsliste
Guten Tag,
uns wurde eine Vorschlagsliste fristgerecht eingereicht, die von uns als Wahlvorstand geprüft und angenommen wurde. Nun wurden wir von einer Kollegin der Liste schriftlich benachrichtigt, dass Sie nicht mehr an der an der Wahl teilnehmen möchte und Ihren Namen von dieser Liste gestrichen sehen möchte. Wir wollen den Listenvertreter nun davon schriftlich in Kenntnis setzen und Ihn darauf hinweisen, dass die Liste somit "ungültig" ist und somit neu (ohne den gestrichenen Namen) bei uns eingereicht werden muss.
Ist die Vorgehensweise so richtig? Denn wir befinden uns immernoch vor der Abgabefrist. Oder bedeutet in diesem Fall "abgegeben = abgegeben"? Sollte die Liste somit ungültig sein und ein Name wegfallen, müssten theoretisch auch die Unterstützerstimmen neu eingeholt werden, korrekt?
Vielen Dank vorab!
Community-Antworten (12)
23.02.2022 um 12:17 Uhr
Die Liste lässt sich nicht mehr ändern. Der Name darf also nicht gestrichen werden.
23.02.2022 um 12:22 Uhr
Sie muss die Wahl über sich ergehen lassen und für denn Fall, dass sie gewählt wird die Wahl nicht annehmen.
23.02.2022 um 12:43 Uhr
ist noch vor Abgabefristende: dann könnten doch alle anderen eine neue Liste machen und erklären, das sie für die neue Liste kandidieren. Dann müsste der WV (nach meinem Verständnis) die erste Liste entsprechend anpassen und am Ende steht nur noch der eine Name auf der Liste.
Bitte berichtigt mich, aber wenn man auf zwei Listen steht als Kandidat, dann zählt die erste Liste oder die Liste zu der man sich erklärt hat?
23.02.2022 um 12:54 Uhr
§6 Abs 7 WO: "Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen."
23.02.2022 um 13:01 Uhr
also könnte die betreffende Person eine eigene Liste machen und sich von der ersten Listen entfernen lassen oder eben alle anderen.
desweiteren kann man eine Liste vor Abgabefrist sicher auch zurückziehen?
Annahme: die Kollegin macht eine eigene Liste, nur für sich. erklärt das die neue Liste für sie gilt jetzt zieht sie die "Ein-Personenliste" zurück ggf. mit zustimmung der Unterstützer
sollte doch funktionieren?
damit wäre sie ihrem Wunsch nach Streichung auf umständlichem Weg nachgekommen.
23.02.2022 um 13:03 Uhr
@wdliss und wie sieht das aus, wenn die Doppelkandidatur nur wenige Stunden vor Fristende stattfindet? Geht die Frist zur Behebung des Mangels (3 Tage) dann über das Fristende zur Abgabe der Wahlvorschläge hinaus?
23.02.2022 um 13:07 Uhr
@Relfe: Nein, auch die Vorschlagsliste selbst ist nicht zurückziehbar. Möglich müsste aber sein eine eigene Liste mit einem "heilbaren Mangel" einzureichen. Dann erklärt die Person die Kandidatur für diese Liste aufrecht erhaltene zu wollen, lässt aber die Frist zum heilen des Mangels verstreichen, so dass die Liste ungültig wird. Würde ich aber ehrlich gesagt niemanden empfehlen. Dann doch lieber die Wahl nicht annehmen.
23.02.2022 um 13:08 Uhr
"desweiteren kann man eine Liste vor Abgabefrist sicher auch zurückziehen?"
Wenn überhaupt, müssten ALLE Kandidaten damit einverstanden sein. Und das wären sie sicher nur, wenn eine Abgabe einer "korrekten" Liste gesichert ist.
Aber ich sehe es auch so ... die Liste kann man nicht zurückziehen.
23.02.2022 um 13:16 Uhr
@wdliss
ehrliche Nachfrage meinerseits:
würde die Ungültigkeit der zweiten Liste nicht dazu führen, das man wieder auf der ersten Liste steht? Das "entfernen" auf der ersten Liste war ja somit aufgrund einer einer ungültigen Liste und wenn das sofort erkannt worden wäre, hätte man sie gar nicht von der ersten Liste entfernt? Ist das nicht sowas wie "Rechtsmißbräuliche Anwendung"
23.02.2022 um 13:29 Uhr
Die Vorschlagsliste ist eingereicht geprüft und gültig, dann kann sie nicht mehr verändert werden.
23.02.2022 um 16:00 Uhr
@ Enigmathika "Die Vorschlagsliste ist eingereicht geprüft und gültig, dann kann sie nicht mehr verändert werden."
Es sei denn es kommt vor Fristablauf eine weitere Liste, auf der sich Kandidaten und / oder Stützunterschriften befinden, die auch auf der ersten Liste sind.
Das wären aber heilbare Mängel.
Für die Kandidatin, die nicht mehr will würde das bedeuten:
- Sie macht eine Liste auf mit sich als einzige Kandidatin und sammelt die dafür notwendigen Stützunterschriften und reicht die Liste fristgerecht ein
- Sie wird vom Wahlvorstand informiert, dass sie auf beiden Listen steht und sie sich binnen dreier (ich glaube Arbeitstage) meiden muss und den Wahlvorstand schriftlich informieren muss, auf welcher Liste sie kandidieren möchte.
Lässt sie die Frist verstreichen, wird sie von beiden Listen gestrichen. Ihre Liste entfällt dann mangels Kandidaten. Die andere Liste bleibt bestehen ohne sie. Ich würde die Wahl durchstehen und ggf. die Wahl nicht annehmen.
23.02.2022 um 17:58 Uhr
Die Erklärung von xyz68 ist korrekt, das ist die einzige Möglichkeit für die Bewerberin, sich vor der Wahl zu drücken.
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