Erstellt am 21.02.2022 um 18:13 Uhr von seehas
Wenn gravierende Fehler unterlaufen sind die nicht heilbar sind, dann ist das die beste Möglichkeit.
Erstellt am 21.02.2022 um 23:46 Uhr von R.Staunlich
So weit ich das im Kopf habe, darf der WV die Wahl grundsätzlich nicht abbrechen. Lediglich wenn die NICHTIGKEIT der bevorstehenden Wahl nicht abzuwenden ist darf der WV die Wahl abbrechen.
Erstellt am 23.02.2022 um 17:40 Uhr von netteannette
https://www.brwahl.de/rechtsprechung/abbruch-der-betriebsratswahl-durch-einstweilige-verfuegung-nur-in-ausnahmefaellen
So einfach ist das nicht, der WV darf nicht einfach sagen "wir brechen die Wahl ab und starten neu". Fraglich ist ja auch, könnte die Neuwahl so rechtzeitig durchgeführt werden, dass keine betriebsratslose Zeit entsteht?