Erstellt am 13.12.2021 um 17:15 Uhr von Pickel
Die Schilderung ist in weiten Teilen nicht schlüssig.
Letztendlich bleibt aber festzuhalten, dass weder Stellenausschreibung noch Anhörung den AG an irgendwas binden...
Erstellt am 13.12.2021 um 17:20 Uhr von Dummerhund
Und selbst wenn, finde ich persönlich es bedenklich demjenigen der jetzt die Stelle besetzen soll die Selbige als BR zu verwehren weil irgendwelche Regularien nicht eingehalten wurden. Dieses sollte man dann für die Zukunft fest legen.
Erstellt am 14.12.2021 um 07:22 Uhr von wdliss
"Kann in diesem Falle die Zustimmung auf (Weiter)-Beschäftigung verwehrt werden"
Verwehrt werden kann die Zustimmung ja nur aufgrund einer der in §99 Abs 2 BetrVG aufgelisteten Punkte. Hier ist es ja dann vielmehr so, dass der neue Kandidat aufgrund von Punkt 3 jetzt bevorzugt werden muss.
Erstellt am 14.12.2021 um 07:23 Uhr von seehas
Außerdem wurde der BR doch über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens informiert. Die Institutsleitung hat klar und deutlich formuliert was sie vorhat: einen bereits beschäftigten, sonst von Arbeitslosigkeit bedrohten, Mitarbeiter auf die freie Stelle setzen. Das Bewerbungsverfahren nicht durchführen, weil bereits eine Entscheidung getroffen wurde, die so nicht vorhersehbar war.
Hätte die Institutsleitung anders gehandelt, hättet ihr mit voller Berechtigung fordern können, den Mitarbeiter der in die Arbeitslosigkeit gehen soll auf die freie Stelle zu setzen. So ein Vorgehen ist in § 102 (3), 3. BetrVG vorgesehen.
Erstellt am 14.12.2021 um 09:31 Uhr von rtjum
"So ein Vorgehen ist in § 102 (3), 3. BetrVG vorgesehen."
der Kollege wäre aber doch gar nicht gekündigt worden, nur der befristete Vertrag wäre ausgelaufen.
Erstellt am 14.12.2021 um 10:18 Uhr von takkus
"Kann in diesem Falle die Zustimmung auf (Weiter)-Beschäftigung verwehrt werden, da der Betriebsrat nicht über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens informiert wurde und gleichzeitig die interne Bewerbung mit der Begründung, dass ein geeigneterer Bewerber gefunden wurde, abgelehnt wurde."- allein die Idee als Betriebsrat die Beschäftigung nicht zu sichern und zu fördern zu welcher man ja verpflichtet ist (siehe § 80 Abs. 1 Ziffer 8 BetrVG) halte ich für grenzwertig. Oder hat der befristete ArbN den Betriebsfrieden so erheblich/ nachhaltig gestört, dass es für die restlichen ArbN besser wäre? Das aber sollte dann schon lange mit der Institutsleitung besprochen worden sein.
Erstellt am 14.12.2021 um 10:21 Uhr von Enigmathika
"Kann in diesem Falle die Zustimmung auf (Weiter)-Beschäftigung verwehrt werden, da der Betriebsrat nicht über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens informiert wurde und gleichzeitig die interne Bewerbung mit der Begründung, dass ein geeigneterer Bewerber gefunden wurde, abgelehnt wurde."
Warum solltet Ihr das tun wollen? Ihr wurdet informiert und dass die interne Bewerbung des eines Kollegen abgelehnt wird, um einen bis dahin befristeten Kollege weiter bei Euch zu beschäftigen, ist kein Ablehungsgrund.
Erstellt am 14.12.2021 um 10:23 Uhr von Enigmathika
"Oder hat der befristete ArbN den Betriebsfrieden so erheblich/ nachhaltig gestört, dass es für die restlichen ArbN besser wäre? Das aber sollte dann schon lange mit der Institutsleitung besprochen worden sein."
Ganz genau! Außerdem wäre das ja ein ganz eigener Ablehnungsgrund und man bräuchte nicht auf mangelnde Informationen abzustellen.