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Betriebsrat ist unterbesetzt

B
Belladonna
Jan 2023 bearbeitet

Nach dem Austritt eines Betriebsratsmitgliedes sind wir nun unterbesetzt. Dürfen wir nun überhaupt Entscheidungen treffen? Und wie steht es mit Neuwahlen, wenn die Wahlperiode noch nicht beendet ist? Und in welchem Zeitraum müssen die dann durchgeführt werden? Danke für eure Antworten im voraus.

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Community-Antworten (17)

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Petrus

19.09.2011 um 13:58 Uhr

§13(2) #2, §22 BetrVG

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gironimo

19.09.2011 um 14:35 Uhr

Habt Ihr keine Ersatzmitglieder mehr, von denen eins nachrücken kann?

B
Belladonna

19.09.2011 um 14:41 Uhr

Nein, wir hatten nur ein Ersatzmitglied und das ist beim Ausscheiden eines BM schon nachgerückt. Nun sind wir natürlich ziemlich ratlos, weil nur ,,unverzüglich" überall steht, wenn es um neue Wahlen geht.

P
B
Belladonna

20.09.2011 um 10:56 Uhr

Danke, habe soweit alles verstanden, aber eine genaue Zeitangabe gibt es dann doch nicht. Dieses ,, unverzüglich" ist ja wie ein Gummiband, also könnten wir doch einfach abwarten, ob etwas passiert, oder die Geschäftsführung uns auffordert neue Wahlen durchzuführen.Oder?

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Petrus

20.09.2011 um 11:58 Uhr

aber eine genaue Zeitangabe gibt es dann doch nicht.

Unverzüglich ist eine Zeitangabe

Dieses ,, unverzüglich" ist ja wie ein Gummiband,

Und jedes Gummiband reißt, wenn man es überdehnt. Du darfst Dir gern überlegen, wann euer Zögern, einen WV einzusetzen, "schuldhaft" wird. Arbeitshypothese: Wenn es keinen offensichtlichen Grund mehr gibt, das nicht zu tun...

also könnten wir doch einfach abwarten,

können kann man viel - aber ob es im "Ernstfall" ratsam ist?

ob etwas passiert,

Wenn etwas passiert, ist es unter Umständen zu spät...

oder die Geschäftsführung uns auffordert neue Wahlen durchzuführen.

Wird sie nie tun. Aber falls der "Ernstfall" eintritt, wird sie Eure Legitimität in Frage stellen - vor den MA, vor Gericht, ... Unliebsame Beschlüsse kann man natürlich auch anzweifeln... Die grobe Verletzung eurer Pflichten reicht auch für ein Amtsenthebungsverfahren nach §23...

Was spricht denn so sehr gegen eine neue Wahl?

UC
Uwe C.

26.05.2021 um 11:01 Uhr

Wir sind ein 9er Gremium, zum Ende Juli verlässt uns ein BR Mitglied. Es sind keine Nachrücker mehr da.
Die SBV ist auch gleichzeitig BR und wir kommen nur auf 8er Gremium. Müssen auch hier neue Wahlen angestoßen werden?
Was ist mit der stellv. SBV?

X
XYZ68

26.05.2021 um 11:24 Uhr

Auch hier heißt es Neuwahlen einleiten. Der neu gewählte BR bleibt dann bis 2026 im Amt. Die SBV hat erstmal nichts mit dem BR zu tun. Bei Euch hat der Mensch zwar eine Doppelfunktion, das ändert aber nichts daran, dass ihr mit 8 Mitgliedern zu wenig seid. Die stellv. SBV kann nicht in den BR nachrücken.

R
Relfe

26.05.2021 um 11:33 Uhr

die stellv SBV vertritt die SBV als SBV, nicht in der Funktion als BRM sollte in der Vergangenheit die stellv. SBV die SBV auch als BRM vertreten haben, dann war an den Beschlüssen des BR dann eine nicht berechtigte Person beteiligt.

UC
Uwe C.

26.05.2021 um 15:26 Uhr

Die stellv. SBV war zwar zugegen, hat aber nicht bei den Beschlüssen mitgewirkt.

Der Kollege war dann ausschließlich als SBV geladen, da der SBV zeitgleich BRM ist.

C
celestro

26.05.2021 um 15:30 Uhr

Dir ist hoffentlich klar, das Ihr damit gegen diverse Vorschriften verstoßen habt. Der stellvertretende SBV darf nur dann an der Sitzung teilnehmen, wenn der SBV nicht verhindert ist.

UC
Uwe C.

26.05.2021 um 15:49 Uhr

Der SBV ist zeitgleich BRM und somit bei den Gremiumssitzungen BRM. Eine SBV ist generell zu laden, was die stellv. SBV wahrnimmt. Hier sehe ich kein Verstoß!

C
celestro

26.05.2021 um 16:06 Uhr

"Der SBV ist zeitgleich BRM und somit bei den Gremiumssitzungen BRM."

Der SBV ist in der Sitzung BRM UND SBV. Somit darf kein Stellvertreter geladen werden. Die Nichtöffentlichkeit der Sitzung ist damit hinüber, ganz abgesehen vom falschen Laden des Stellvertreters.

R
Relfe

26.05.2021 um 16:11 Uhr

wenn die reguläre SBV an Sitzungen des BR teilnimmt, dann in Doppelfunktion BRM+SBV. In dem Fall darf die stellv. SBV nicht teilnehmen, weil das Mandat bei der regulären SBV liegt. Sonst könnte man ja auch sagen, wir laden ein stellv BRM, weil die SBV ihr SBV Mandat wahrnimmt und daher kann ich ein stellv BRM laden.

Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012, Az.: 5 BV 619/11

UC
Uwe C.

26.05.2021 um 16:16 Uhr

Dann haben wir insbesondere der Vorsitz einen Fehler gemacht und ich achte in Zukunft darauf. Vielen Dank

B
brrockt

09.01.2023 um 18:17 Uhr

Unser BR besteht aus 3 Mitgliedern. Einer scheidet aus und die einzige Nachrückerin ist derzeit in Mutterschutz und danach auf absehbare Zeit in Elternzeit. Ich habe nachgelesen, dass Elternzeit kein Problem darstellt, jedoch sind wir eine Zeit lang nur 2 Betriebsräte. Zudem ist die Nachrückerin die einzige Frau, obwohl Frauen im Unternehmen in der großen Mehrheit sind. Müssen wir neu wählen?

C
celestro

09.01.2023 um 22:36 Uhr

Klingt erst einmal nicht danach ... denn richtig ... Mutterschutz und Elternzeit sind "kein Problem".

Und was die Frauen angeht ... es gibt ggf. Mindestsitze für das Geschlecht in der MINDERHEIT. Das sind aber offenbar nicht die Frauen. Von daher sehe ich da auch kein Problem. Mag sein, dass sich die Frauen jetzt nicht repräsentiert vorkommen ... aber dann hätten sie mehr Frauen wählen sollen.

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