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Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach Fristende

M
MFMau
Feb 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir wählen am kommenden Freitag, dem 18.02.2022 unseren neuen Betriebsrat im vereinfachten Verfahren. (außerordentliche Wahl). Die Frist zum Antrag auf Briefwahl ist gestern um 23:59 Uhr abgelaufen. Ein Kollege hat heute Morgen erfahren dass er ab morgen in Krankenhaus muss und deshalb gefragt ob er noch Briefwahlunterlagen erhalten kann. Dürfen wir Biefwahlunterlagen in Ausnahmefällen auch noch nach Fristende ausstellen?

Ein weiterer Kollege hat einem Wahlvorstand seinen verschlossenen Wahlumschlag und seine Erklärung auf den Tisch gelegt. Beides war nicht im dafür vorgesehenen Rücksendeumschlag. Dürfen wir den Kollegen ansprechen dass er die Dokumente noch in den Umschlag stecken und verschließen soll oder ist die Stimme ungültig?

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Community-Antworten (19)

C
celestro

16.02.2022 um 11:38 Uhr

Wieso gibt es für die Beantragung der Briefwahl überhaupt eine Frist? Ich denke schon, dass sich der WV an eine gesetzte Frist halten muss.

Was den Kollegen angeht ... wie ist das abgelaufen? Grundsätzlich würde ich erst einmal sagen "die abgegebene Stimme ist ungültig". Wobei den Kollegen ja jemand hätte direkt ansprechen können. Oder hat er das in Abwesenheit des WV getan?

M
MFMau

16.02.2022 um 11:56 Uhr

Die 3-Tages Frist ergibt sich aus §35 der Wahlordnung: (1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.

Dann können wir da wohl nichts mehr für den Kollegen machen.

Der andere Kollege hat den Wahlumschlag auf den Tisch eines Wahlvorstands gelegt als dieser nicht anwesend war, deshalb wurde er nicht direkt angesprochen

C
celestro

16.02.2022 um 12:03 Uhr

Sorry, das mit dem vereinfachten Verfahren habe ich nicht genügend beachtet. Habe da aber auch überhaupt keine Erfahrung mit.

"Der andere Kollege hat den Wahlumschlag auf den Tisch eines Wahlvorstands gelegt als dieser nicht anwesend war, deshalb wurde er nicht direkt angesprochen"

Ah, o.k.! Sein Pech ... die Geheimhaltung der Wahl ist ja nicht gewährleistet. Somit ist die Stimme ungültig.

Sowas ist noch nie bei uns vorgekommen ... ob man dem Kollegen also neue Unterlagen geben darf?

R
Relfe

16.02.2022 um 12:05 Uhr

MA gezielt darauf ansprechen als WV das die abgegebenen Unterlagen in irgendeiner Form nicht in Ordnung sind, gilt schon als Wahlbeeinflussung. Dazu gibt es auch ein Urteil. Hintergrund ist, das man als WV dann ausschließlich diejenigen Wähler informieren könnte, bei denen man vermute das sie eine bestimmte Liste wählen, die einem als WV genehm ist.

LAG Nürnberg v. 27.11.2007 (– 6 TaBV 46/07 –) es geht zwar hier konkret um nicht abgegebene Unterlagen, aber wo ist der Unterschied? in beiden Fällen wird durch den WV eine Stimme "gültig gemacht" die sonst nicht gezählt hätte

man darf nur allgemeine Hinweis an alle MA geben.

C
celestro

16.02.2022 um 12:24 Uhr

"Es kann dahinstehen, ob die Wahl auch deswegen für unwirksam zu erklären ist, weil die persönliche Stimmabgabe einiger Wähler schon vor dem als Beginn des Wahlzeitraums benannten Zeitpunkt zugelassen wurde und weil der Wahlvorstand sich bei Briefwählern, die ihre Stimme zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgegeben hatten, erkundigt hat, ob sie die zugesandten Briefwahlunterlagen erhalten hätten."

und im Volltext ist auch nur von "erheblichen Bedenken" die Rede. Das Urteil sagt also keineswegs, dass die Wahl auch dadurch schon anfechtbar ist.

R
R.Staunlich

16.02.2022 um 12:56 Uhr

Ich halte den Beschluss des LAG Nürnberg für den hier diskutierten Fall für irrelevant.

Wenn, wie hier, ein Wähler dem WV einen Wahlumschlag hinlegt, der sich nicht im Rückumschlag befindet, dann halte ich es für unbedenklich wenn das WVM den Wähler auf diesen offensichtlichen Mangel hinweist. Wenn der Wähler mit dem Rückumschlag kommt, halte ich auch die Frage für legitim, ob er diesen auch zugeklebt hat. Das sind nunmal Fehler die Wähler machen, weil ihnen die Bedeutung der Regelungen unbekannt ist. Den Wahlumschlag würde ich ihm allerdings nur zurückgeben, wenn sich dieser noch nicht in der Verfügungsgewalt des WV befunden hat. Ansonsten: Verschlossen zu den Wahlunterlagen nehmen, neuen Umschlag und Stimmzettel aushändigen und alls sauber dokumentieren.

R
Relfe

16.02.2022 um 12:57 Uhr

@celestro wenn ein Gericht "erhebliche Bedenken" äußert, dann würde ich das schon "sehr ernst" nehmen

@R.Staunlich

d.h. also es ein Unterschied ob ein WV einen MA auffordert die Unterlagen einzuschicken um die "Stimme" zu aktivieren und der WV informiert einen MA das seine Stimme ungültig ist, wenn er die nicht wieder "abholt" und korrekt verpackt "einreicht" und somit sein Wissen als WV nutzt um zu verhindern das eine Stimme "üngültig" ist?

In beiden Fällen kann der WV das für sich entscheiden, wenn er informiert oder nicht?

es ist ja auch unbenommen, wenn der WV alle MA über mögliche Fehler informiert, er darf es halt nur nicht "individuell" machen

R
R.Staunlich

16.02.2022 um 13:26 Uhr

Relfe, da sehe ich in der Tat einen Unterschied. In dem Nürnberger Fall sollten Wähler die ihre Stimme (noch) nicht abgegeben haben durch gezielte Ansprache motiviert werden, ihre Stimme noch abzugeben, mit dem psychologischen Trick, dass der Wähler dann beim Ausfüllen den Namen und damit die Liste des Erinnernden positiv abgespeichert hat. Und es wurden systematisch eine ganze Reihe Wäkler angesprochen

Hier in unserem Falle geht es um Einzelfälle, bei denen der Wähler seine Entscheidung schon getroffen hat und ich ihn auf einen offensichtlichen Fehler hinweise, damit seine Stimmabgabe auch gewertet werden kann.

Die Aufforderung, die Stimme wieder abzuholen wird hingegen in der Regel ein Problem sein. Denn dann müsste ich ja auch diejenigen die ihren Rückumschlag nicht richtig zugeklebt haben informieren. Wenn aber, wie hier, der Wahlumschlag plötzlich auf meinem Schreibtisch liegt, ohne Adressierung an den WV, dann würde ich als Privatperson den Wähler darüber informieren, dass der Wahlumschlag so gar nicht dem WV zugeht.

Das fällt für mich in die gleiche Kategorie, wie ich jemanden der eine Bewerberliste abgibt auch darauf hinweise wenn ein offensichtlicher Mangel vorliegt und nicht erst die WV-Sitzung abwarte und dem Listenführer damit Zeit stehle.

C
celestro

16.02.2022 um 13:28 Uhr

"Den Wahlumschlag würde ich ihm allerdings nur zurückgeben, wenn sich dieser noch nicht in der Verfügungsgewalt des WV befunden hat. Ansonsten: Verschlossen zu den Wahlunterlagen nehmen, neuen Umschlag und Stimmzettel aushändigen und alls sauber dokumentieren."

Könnte man so machen ... wobei: "Verschlossen zu den Wahlunterlagen nehmen,"? Wie meinst Du das? War ja eben NICHT verschlossen. Sollte der WV dann erst recht nicht verschließen, oder?

R
R.Staunlich

16.02.2022 um 13:55 Uhr

celestro, was bringt es Dir immer wieder den Sachverhalt nach Deinem eigenen Gusto zu verbiegen? Das ist ein völlig unnötiges Spiel!

C
celestro

16.02.2022 um 15:02 Uhr

Ich verbiege nichts. Ich habe DIR eine Frage gestellt, wie Du das mit dem "Verschlossen" meinst (es ist ja nicht alles verschlossen im Rücksendeumschlag / dann gäbe es ja auch gar kein Problem). Nicht mehr und nicht weniger.

R
R.Staunlich

16.02.2022 um 15:34 Uhr

Kindergarten!

Zitiert aus der Frage: "Ein weiterer Kollege hat einem Wahlvorstand seinen verschlossenen Wahlumschlag und seine Erklärung auf den Tisch gelegt."

"verschlossen" bedeutet für mich "verschlossen", nicht mehr und nicht weniger!

Und jetzt lass mich bitte in Frieden mit diesem Geplänkel! Das ist mir echt zu dumm!

R
Relfe

16.02.2022 um 15:59 Uhr

@ R.Staunlich "Hier in unserem Falle geht es um Einzelfälle, bei denen der Wähler seine Entscheidung schon getroffen hat und ich ihn auf einen offensichtlichen Fehler hinweise, damit seine Stimmabgabe auch gewertet werden kann."

und gerade dadurch wird doch eine ungültige Stimmabgabe zur gültigen Stimmabgabe und beeinflußt die Wahl? Und wissen kannst Du das nur als WV, weil Du der Empfänger bist und nur der WV Zugriff auf die Unterlagen haben darf. --> aber ok, da haben wir eine andere Auffassung, wo Wahlbeeinflußung anfängt.

"Wenn aber, wie hier, der Wahlumschlag plötzlich auf meinem Schreibtisch liegt, ohne Adressierung an den WV, dann würde ich als Privatperson den Wähler darüber informieren, dass der Wahlumschlag so gar nicht dem WV zugeht."

wenn Du das als Privatperson machen würdest, wäre das wahrscheinlich kein Problem. Wie aber kannst Du als Privatperson das Wissen erlangen? nur indem Du vom WV die Information erhalten hast und somit sind wir wieder bei: WV sorgt dafür, das eine ungültige Stimmabgabe zu einer gültigen wird.

Interessant wird es ja erst, wenn zwei MA sich unterhalten, beide haben denselben Fehler gemacht und einer wurde informiert und einer nicht. Oder es geht um BRM-Plätze und da kommt es auf wenige Stimmen an und wäre es dann theoretisch mit einer "ungültige Stimmabgabe" dann zu einem anderen Ergebnis gekommen.

C
celestro

16.02.2022 um 16:01 Uhr

Aus dem Startpost:

"und seine Erklärung auf den Tisch gelegt. Beides war nicht im dafür vorgesehenen Rücksendeumschlag."

Wie soll man also die Erklärung "verschlossen" zu den Akten nehmen? Mag für Dich Kindergarten sein ... aber das sieht wohl nicht jeder so.

@Relfe

"wenn Du das als Privatperson machen würdest, wäre das wahrscheinlich kein Problem. Wie aber kannst Du als Privatperson das Wissen erlangen?"

Eben! Vor allem ... wie soll man das nach dem Startpost überhaupt "verantworten":

"Ein weiterer Kollege hat einem Wahlvorstand seinen verschlossenen Wahlumschlag und seine Erklärung auf den Tisch gelegt. Beides war nicht im dafür vorgesehenen Rücksendeumschlag."

Vielleicht lag der Rücksendeumschlag nicht dabei. Aber dass die Unterlagen an den WV gerichtet sind, ist wohl nicht zu bestreiten.

R
rtjum

16.02.2022 um 16:22 Uhr

immer wieder schön

R
R.Staunlich

16.02.2022 um 16:43 Uhr

Relfe,

ich zitiere hier mal aus einem antiken Fitting zu § 11 der WO:

"Ungültig ist im Interesse des Wahlgeheimnisses ferner die Stimmabgabe wenn der Stimmzettel nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wird. DER WAHLVORST. HAT EINE SOLCHE STIMMABGABE ZURÜCKZUWEISEN."

"Zurückweisen" lese ich hier so, dass der Wahlvorstand den Einwurf in die Urne nicht zuliess und auf das Fehlen des Wahlumschlages hinwies. Ich halte es aber für selbstverständlich, dass der Wähler auch danach noch seine Stimme abgeben durfte, wenn er den Stimzettel im Wahlumschlag einwerfen wollte. Nach Deinem Gedankengang wäre das dann aber unzulässig gewesen?

Und zum vorliegenden Fall: Das Wahlvorstandsmitglied kommt an seinen Schreibtisch, der öffentlich zugänglich ist. Dort findet er einen Wahlumschlag vor und eine persönliche Erklärung. Er weiß jetzt gar nicht ob beides zusammen gehört und wie es dort hingekommen ist. Der Wähler kann es so dort hingelegt haben, er kann es aber auch ebensogut im verschlossenen Rückumschlag dorthin gelegt haben und jemand anderes hat den Rückumschlag geöffnet. Und alleine schon deshalb ist es für mich eine Frage des Anstandes, den Kollegen kurz anzurufen (und das mache ich nicht in meiner Eigenschaft als Wahlvorstandsmitglied) und ihm die Situation zu schildern und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass die Stimmabgabe so nicht gültig ist.

C
celestro

16.02.2022 um 17:21 Uhr

"DER WAHLVORST. HAT EINE SOLCHE STIMMABGABE ZURÜCKZUWEISEN."

Der Fitting ist eine Kommentierung ... und dieser Satz eben ein Kommentar. Natürlich sollte man den (im "Standardwerk") nicht einfach beiseite wischen. Andererseits sollte man sich immer auch klar machen, dass das keine Gesetzeskraft hat, was dort steht.

Außerdem muss der WV sowas ja erst einmal mitbekommen. Bei LTW, BTW etc. in "meinem" Wahllokal sitzt die ganze Zeit jemand an der Urne und zieht einen Umschlag, der den Einwurfschlitz verdeckt nur kurz weg, damit ich meine Stimme einwerfen kann.

Das ist aber vermutlich nicht in allen Wahllokalen so, denn ein Armin Laschet hat bei der BTW seinen Stimmzettel falsch herum gefaltet und das fiel erst nachher auf.

R
Relfe

16.02.2022 um 17:40 Uhr

""Zurückweisen" lese ich hier so, dass der Wahlvorstand den Einwurf in die Urne nicht zuliess und auf das Fehlen des Wahlumschlages hinwies. Ich halte es aber für selbstverständlich, dass der Wähler auch danach noch seine Stimme abgeben durfte, wenn er den Stimzettel im Wahlumschlag einwerfen wollte. Nach Deinem Gedankengang wäre das dann aber unzulässig gewesen?"

bei meinem Beispiel und bei dem Urteil ging es um Briefwahlunterlagen, bei dem ein einzelner WV die Entscheidung trifft und keine Öffentlichkeit herrscht.

Bei der Stimmabgabe im Wahllokal sind ja immer mehr als eine Person dabei und ggf auch nicht WV, also Wähler, im Raum anwesend.

Ich vermute, da kann man einen Unterschied sehen, zwischen der nichtöffentlichen Entgegennahme von Breifwahlunterlagen und der öffentlichen Stimmabgabe.

Aber ja, ich stimme Dir zu, es gibt da sicher eine gewisse Vergleichbarkeit, denn man könnte so auch bei der Stimmabgabe an der Urne die Wahl beeinflußen.

C
celestro

16.02.2022 um 17:51 Uhr

Ich finde dieses "Und alleine schon deshalb ist es für mich eine Frage des Anstandes," schon ziemlich schwierig. Wie weit soll das gehen? Und es gibt eine Menge Dinge, die "falsch" sein können. Ist es also eine Frage des Anstandes, jede offen sichtbare Problematik anzusprechen ... und bei allem was verdeckt ist, hat der Wähler "einfach Pech gehabt"?

Das kann man sicher so machen. Aber wenn ich einem Wähler die Unterlagen gebe und dort steht ganz offensichtlich drin "ALLES in den Rückumschlag" ... soll man dann den Wählern hinterher rennen und noch alles berichtigen, was geht?

Ja ... bei der Briefwahl muss ich auch ein bißchen Vertrauen in die Poststelle haben ... dass die die Unterlagen nicht öffnen etc.

aber ... wenn mir meine Stimmt so wichtig ist ... lege ich meine Wahlunterlagen einem WVM in einem unverschlossenen Büro einfach so auf den Tisch?

Diese Art von Fragen poppen doch nur auf, weil irgendwelche AN ganz offensichtlich ohne 3 Sekunden nachzudenken, dem WV die Unterlagen auf den Tisch knallen.

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