Erstellt am 10.02.2022 um 08:43 Uhr von celestro
Ja, warum nicht? Oder … was willst Du sonst machen?
Erstellt am 10.02.2022 um 09:06 Uhr von Ocrim
Kann ja sein, dass diese extra getackert und abgegeben werden müssen. und nicht zusammenhängend mit dem Wahlvorschlag. Irgendwie machen hier alle einen Heckmeck mit der Einreichung.
Erstellt am 10.02.2022 um 11:11 Uhr von celestro
Auf gar keinen Fall solltet ihr da ein Risiko eingehen und "extra tackern". Es muss eine einheitliche "Urkunde" sein. Also zusammen tackern. In eine Schutzfolie legen und nicht tackern wurde zwar mWn auch vom Gericht akzeptiert ... aber da würde ich erst gar keinen Stress mit dem WV anfangen und direkt "alles zusammen tackern".
Erstellt am 10.02.2022 um 22:51 Uhr von R.Staunlich
Nö! Kein Grund zum Tackern!
Erstellt am 10.02.2022 um 23:37 Uhr von celestro
Erstellt am 11.02.2022 um 16:05 Uhr von R.Staunlich
Lose beilegen. Meinetwegen auch gemeinsam in eine Klarsichthülle, oder einzeln...
Erstellt am 11.02.2022 um 16:26 Uhr von celestro
würde ich von abraten. Zwar ist das BAG davon abgerückt, dass es eine körperliche Verbundenheit geben muss:
https://verdi-bub.de/wissen/urteile/wahlvorschlaege-und-pruefungspflicht-des-wahlvorstands
aber schon aus Sicherheitsgründen (das die gewählte Einheitlichkeit nachher nicht doch "falsch" ist), sollte man hier "tackern" oder ähnliches.
Erstellt am 12.02.2022 um 17:33 Uhr von R.Staunlich
celestro, mir scheint Du trennst nicht ausreichend zwischen Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen. Die Zustimmungserklärungen müssen nur "beigefügt" werden.
Erstellt am 13.02.2022 um 00:14 Uhr von celestro
Der ganze Wahlvorschlag muss eine einheitliche Urkunde darstellen. Ich kann jedenfalls nirgends sehen, das man die Erklärungen “einfach so irgendwie nur dazu legen” müsste.
Erstellt am 13.02.2022 um 11:58 Uhr von R.Staunlich
Ich finde dass die Wahlordnung hier eindeutig ist:
"Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 6 Vorschlagslisten
(...)
(3) (...) Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
(...)"
Erstellt am 13.02.2022 um 14:46 Uhr von Ocrim
Vielen Dank für eure Antworten. Habe jetzt Bewerberteil + Stützunterschriften zusammen getackert und die Einverständniserklärungen. Dann alles beides nochmal mit riesen Tacker "verheiratet".
Erstellt am 13.02.2022 um 16:47 Uhr von celestro
@ R.Staunlich
Da steht nichts von "kann ein völlig separates Blatt Papier sein".
Und falls Du jetzt sagst: "steht da auch nicht ... aber da steht auch nicht, dass es dran geheftet sein muss ....".
dann schau doch bitte mal in die WO. Wo steht, dass man die Stützunterschriften erst sammeln darf, wenn die Liste "geschlossen" ist? Wo steht, dass die Zustimmungen schriftlich einzureichen sind? Wo steht, das man seine Kandidatur auf einer Liste nicht mehr zurückziehen kann (es sei denn, alle anderen sind einverstanden)?
Es gibt eine Menge Kram, der dort NICHT steht ... und den man als WVM trotzdem wissen sollte.
Erstellt am 14.02.2022 um 00:47 Uhr von R.Staunlich
celestro, come on, da hast Du schon bessere Beiträge geschrieben...
Du weißt doch genau, dass Gesetze soooo nicht formuliert werden.
Da steht "bei(zu)fügen". Beifügen kann ich nur etwas, was noch nicht dabei ist. Also etwas separates.
Fitting schreibt übrigens dazu "Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Bewerber ihre Zustimmung jeweils gesondert schriftlich erklären. Vielmehr kann die schriftliche Zustimmung auch durch Unterschrift auf einer Vorschlagsliste gegeben werden." Also, obwohl die WO von "beifügen" spricht, ist die Zustimmung auf der Vorschlagsliste sehr wohl trotzdem möglich, meint jedenfalls Fitting...
**Und wo steht in der WO, dass man Stützunterschriften erst sammeln darf, wenn die Liste geschlossen ist?**
Es steht tatsächlich nicht in der WO, sondern im BetrVG:
"§ 14 Wahlvorschriften
(...) Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. (...)"
Du verstehst "unterzeichnen"? Grundsätzlich kann nur etwas unterzeichnet werden, was auch auf dem Papier steht. Wird nach der Unterzeichnung etwas hinzugefügt, dann wurde dieses nicht unterzeichnet! Das ist doch wirklich nicht schwer?
Wo steht, dass die Zustimmungen schriftlich einzureichen sind?
Das ist jetzt ganz schwach Celestro! Das habe ich am 13.02. um 11:58 gepostet...
"Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
§ 6 Vorschlagslisten
(...)
(3) (...) Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
(...)"
Wirklich soooo schwierig?
Da hoffe ich mal, dass Du nicht in einem Wahlvorstand bist.
Erstellt am 14.02.2022 um 10:08 Uhr von celestro
"Da steht "bei(zu)fügen". Beifügen kann ich nur etwas, was noch nicht dabei ist. Also etwas separates. Fitting schreibt übrigens dazu "Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Bewerber ihre Zustimmung jeweils gesondert schriftlich erklären. Vielmehr kann die schriftliche Zustimmung auch durch Unterschrift auf einer Vorschlagsliste gegeben werden." Also, obwohl die WO von "beifügen" spricht, ist die Zustimmung auf der Vorschlagsliste sehr wohl trotzdem möglich, meint jedenfalls Fitting..."
Aha ... also argumentierst Du und führst anschließend Dein Argument ad absurdum. Sinn?
"Du verstehst "unterzeichnen"? Grundsätzlich kann nur etwas unterzeichnet werden, was auch auf dem Papier steht. Wird nach der Unterzeichnung etwas hinzugefügt, dann wurde dieses nicht unterzeichnet! Das ist doch wirklich nicht schwer?"
aus dem anderen Thema:
"Wenn also hier Zettel ausgehängt wurden die die Überschriften: "Name, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Ich stimme der Aufnahme in die Liste 'Schulze-Maier' zu" tragen, dann ist das meines Erachtens in keinster Weise zu beanstanden."
Wie kann ich denn der Aufnahme "in die Liste 'Schulze-Maier'" zustimmen, ohne das ich überhaupt weiß, wie diese aussieht? Reihenfolge der 5 Listen untereinander? Schreiben sich Leute nach mir auf diese Listen, die ich dort nicht haben will?
Mal davon abgesehen, dass Du Dich an etwas hoch ziehst, das völlig absurd ist. Oder wieso hast Du ernsthaft ein Problem mit "aber schon aus Sicherheitsgründen (das die gewählte Einheitlichkeit nachher nicht doch "falsch" ist), sollte man hier "tackern" oder ähnliches."? Kannst Du uns das mal erklären?
Erstellt am 14.02.2022 um 10:35 Uhr von R.Staunlich
Du vesrstehst nicht, dass das "... kann auch ..." nur dann einen Sinn ergibt, wenn man verstanden hat, dass der Gesetzgeber es anders beschrieben hat? Nix "ad absurdum"!
Warum sollte man nicht der Aufnahme in eine Liste zustimmen können, wenn man noch nicht ihre endgültige Zusammensetzung kennt? Wenn ich Schulze und Maier für Topleute halte, warum soll ich mich dann nicht auf ihre Liste setzen lassen ohne zu wissen, wer noch alles drauf kommt?
Was "absurd" ist, da haben wir offensichtlich unterschiedliche Meinungen und ich habe keine Ahnung warum Du hier so unsouverän reagierst. Ich hatte lediglich geschrieben dass es keinen Grund zum Tackern gibt. Und darauf habe ich hingewiesen weil ja auch jemand der im Wahlvorstand ist das hier lesen könnte und dann beim Prüfen der Vorschlagslisten dem selben Denkfehler wie Du unterliegen könnte. Und ob ein nachträgliches Tackern tatsächlich eine einheitliche Urkunde herstellt, das will ich jetzt hier gar nicht erörtern.
Erstellt am 14.02.2022 um 11:17 Uhr von celestro
"Warum sollte man nicht der Aufnahme in eine Liste zustimmen können, wenn man noch nicht ihre endgültige Zusammensetzung kennt? Wenn ich Schulze und Maier für Topleute halte, warum soll ich mich dann nicht auf ihre Liste setzen lassen ohne zu wissen, wer noch alles drauf kommt?"
Weil Du argumentierst:
"Grundsätzlich kann nur etwas unterzeichnet werden, was auch auf dem Papier steht. Wird nach der Unterzeichnung etwas hinzugefügt, dann wurde dieses nicht unterzeichnet!"
wie kann ich also einer Aufnahme in eine Liste zustimmen, die noch gar nicht existiert?
Erstellt am 14.02.2022 um 11:24 Uhr von R.Staunlich
Mit der Zustimmungserklärung unterzeichne ich doch nicht die Liste, sondern die Zustimmungserklärung. Und wenn die lautet "Ich stimme der Aufnahme in die Liste 'Schulze-Maier' zu", dann kann ich das sehr wohl unterzeichnen, auch wenn die Liste noch nicht final ist. Und wenn die Liste ergänzt wird, dann ändert das doch nichts an dem Text den ich unterzeichnet habe!