Erstellt am 26.12.2020 um 16:53 Uhr von Krambambuli
Schau dir mal den § 26 Abs. 2 BDSG zum Thema Erklärungen an. Die Freiwilligkeit kann wohl in Frage gezogen werden. Ob der AG überhaupt eine Erklärung braucht auch.
Habt ihr einen Betriebsrat? Dann sollte der sich mal mit dem AG darüber unterhalten und ggf. sich rechtlich beraten lassen.
Erstellt am 27.12.2020 um 09:17 Uhr von BRHamburg
Ich glaube hier geht es um zwei Dinge. Das eine sind die Tests um eine mögliche Erkrankung an dem Virus festzustellen. Die sind sicher unangenehm aber gerade in Pflegeheim eine gute Möglichkeit zum Schutz. Der andere Punkt ist die Weitergabe von Daten an Dritte. Hier für möchte wohl der Arbeitgeber diese Einverständnis Erklärung. Wenn es einen BR gibt, sollte dieser klären welche Daten ( jedesmal die aller Getesten oder nur die Positiven). Und dann sollte man eine zeitlich beschränkte BV abschließen.
Erstellt am 27.12.2020 um 17:02 Uhr von takkus
Sehe ich etwas anders: es gibt eine Landesverfügung (Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 15. Dezember 2020) in welcher der ArbGeb verpflichtet wird, sein Personal 2x pro Woche abzustreichen. Die Daten gehen dann vom Labor ans Gesundheitsamt und an (zumindest bei uns) an den ArbGeb ernannten Hygieneverantwortlichen. Ob dann eine Einverständniserklärung oder eine Zettel auf dem steht, man lasse sich nur unter Protest abstreichen, sehe ich als völlig irrelevant an. Der Erlass dazu kam vom zuständigen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz incl. Bußgeldkatalog bei Nichtumsetzung.
Erstellt am 27.12.2020 um 17:31 Uhr von BRHamburg
Du bist also der Meinung das vom Labor ALLE Daten von ALLEN Mitarbeiterin völlig egal wie das Ergebnis des Test ist an das Gesundheitsamt gemeldet werden? Und was soll das Amt mit negativen Ergebnisse machen? Also bei uns werden nur die Positiven test Ergebnisse an das Gesundheitsamt gemeldet. Halte ich auch persönlich für Sinnvoller.
Erstellt am 27.12.2020 um 18:04 Uhr von Dummerhund
Mal 2 Dinge:
Fürsorgepflicht und Loyalitätspflicht: Zusammenhalt, Kontakthalten und Datenschutz in Zeiten von Corona
Zu den Mitarbeitern, egal ob sie infiziert, verdächtig oder unbetroffen im Homeoffice sind, sollte ständig Kontakt gehalten und sich über den Sachstand ausgetauscht werden. So soll die gegenseitige Verbundenheit aufrecht erhalten und später die ggf. sukzessiv auszugestaltende Wiederaufnahme des Betriebs so zügig und reibungslos wie möglich gestaltet werden.
Der Datenschutz gilt aber natürlich auch in Zeiten des Coronavirus. Private Kontaktdaten und insbesondere Gesundheitsdaten sind hochsensibel und können nur mit Einwilligung des Mitarbeiters oder wenn und nur solange der Schutz der anderen Beschäftigten es gebietet, erhoben und verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1c, Art. 9 Abs. 1, 4 DS-GVO, §§ 26 Abs. 3 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1b BDSG).
Wenn Behörden das Unternehmen um Auskunft bitten, z.B. im Zusammenhang mit einem infizierten Beschäftigten, darf und muss der Arbeitgeber die gewünschten Daten übermitteln.
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/moegliche-behoerdenmassnahmen-zur-eindaemmung-des-coronavirus_204_510706.html
Erstellt am 29.12.2020 um 18:29 Uhr von takkus
So, nun hab ich mich mal hinreißen lassen und während meines Urlaubs mit der Klinikleitung telefoniert.
@ BRHamburg: "...bist also der Meinung das vom Labor ALLE Daten von ALLEN Mitarbeiterin völlig egal...(usw.)" Anfänglich wurden alle daten, ob negativ oder positiv, an die zuständigen Gesundheitsämter, in dessen Kreisen unsere Kolleginnen und Kollegen wohnen, durch das Labor weitergegeben. Inzwischen ist es aber in der Tat so, das nur noch positiv getestete Miterbeiterdaten weitergegeben werden.