Neuwahlen oder nicht
Wir haben im Juni 2009 einen BR gewählt (ca. 730 AN / 13 BR Mitglieder). Nächster offizieller Wahltermin wäre 2014.
Jetzt wird zum 31.12.2011 das bisherige Unternehmen durch Ausgliederung von unterschiedlichen Bereichen in eigene Unternehmen geteilt. Wir werden dann nur noch ca. 250 AN in unserem "alten" Betrieb sein.
Wir verstehen den §13 Abs. 2 Satz 1 nicht so richtig. Außerhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen wenn, ...mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet...
Heißt das jetzt für uns, da mehr als 24 Monate nach der letzten Wahl vergangen sind und sich die beschäftigten AN um die Hälfte reduzieren müssen wir neu wählen oder heißt das jetzt, weil wir schon 24 Monate im Amt sind, müssen wir NICHT neu wählen, sondern bis zur nächsten offiziellen Wahl warten.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Community-Antworten (1)
25.08.2011 um 12:39 Uhr
Heißt das jetzt für uns, da mehr als 24 Monate nach der letzten Wahl vergangen sind
Nein, das ist eine Stichtagsbetrachtung. Wenn als am xx.06.2011 (Wahltag+24 Monate) die Bedingung für Neuwahlen erfüllt war ist neu zu wählen. Findet die Änderung später statt ist sie nicht mehr beachtlich.
Dieser Fall ist aber ohnehin nur beachtlich, wenn diese Veränderung allein durch Personalaufbau/-abbau eintritt. Für Euch gilt u.U. (!) etwas anderes:
§§ 21a Übergangsmandat (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.
Zu beachten allerdings: §2 (2) BetrVG: Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn 2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Also: Zunächst wäre zu klären ob die "Ausgliederung" in eigene Unternehmen quasi nur auf dem Papier geschieht, sprich: Organisatorisch abgrenzbare Bereiche wie z. B. Fuhrpark, EDV, Buchhaltung, eigenständige Fertigungslinien, etc. werden zwar in eigene Unternehmen "zerschlagen", aber der Betrieb an sich macht weiter als wäre gar nichts geschehen. Dann trifft i.d.R. §1 (2) 2. BetrVG zu und für den Betriebsrat ändert sich GAR NICHTS (auch nicht die AN-Zahl), außer das dieser auf der anderen Seite dann mehrere Verhandlungspartner hat.
Falls dieser § nicht zutrifft, handelt es sich um eine Spaltung im Sinne von §21a. Danach endet Euer Amt SOFORT und ihr müsstet das Übergangsmandat wahrnehmen und in den einzelnen entstandenen Betrieben Wahlvorstände einsetzen.
Zu beachten ist allerdings, das diese Spaltung derart erheblich sein muß, das die gesamte Identität Eures Betriebes sich geändert hat! Davon gehe ich allerdings von Deiner Darstellung her aus. Wäre das nicht der Fall, dann bleibe der Betrieb erhalten "wie er ist" und es würde sich für Euch wiederum nichts ändern.
Zugegeben: Diese Entscheidung ist alles andere als leicht zu fällen. Ihr habt grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder geht ihr davon aus, das eine der Möglichkeiten für Euch zutrifft und handelt entsprechend - und wartet dann ab ob Eure AG (Mz.) dann die Feststellungsklage beim ArbG einreichen (falls nicht ist alles paletti), oder ihr seid Euch derart unsicher das IHR diese Feststellungsklage (der Betriebsidentitäten) beim ArbG einreicht.
Beachte: Relevant ist NICHT, was die entstandenen Unternehmen gerne sehen möchten und Euch so aufdrücken, sondern NUR was im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne richtig ist. Wenn ihr die falsche Entscheidung fällt kann das am Ende die Nichtigkeit aller BR-Wahlen zur Folge haben wegen "Verkennung des Betriebsbegriffes".
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