Erstellt am 07.02.2022 um 08:51 Uhr von Kjarrigan
Nein, das was Du meinst sind Personelle Einzelmaßnahmen
(aber selbst da könnte man z.B. wenn es eine Liste mit 100 neuen MA geben würde
den Beschlussfassen ALLE auf einmal einzustellen)
Der BV kann beschließen alle MA die sich am Wahltag in Elternzeit, Langzeitkrank, etc befinden selbstständig die Briefwahlunterlagen zuzuschicken.
Erstellt am 07.02.2022 um 10:01 Uhr von celestro
"Der BV kann beschließen alle MA die sich am Wahltag in Elternzeit, Langzeitkrank, etc befinden selbstständig die Briefwahlunterlagen zuzuschicken."
Ist dieser Beschluss nicht völlig sinnlos, weil der WV das nach Gesetz eh machen muss?
Erstellt am 07.02.2022 um 10:08 Uhr von John_
"Nein, das was Du meinst sind Personelle Einzelmaßnahmen"
Das ist meines Wissens bei mehreren Sachverhalten der Fall wenn mehrere Personen davon betroffen sind (wie z.B. Entsendung von mehreren BRM zu einer Schulung). Die BRM müssen ja imstande sein für jede Person an sich entscheiden zu können.
"(aber selbst da könnte man z.B. wenn es eine Liste mit 100 neuen MA geben würde
den Beschlussfassen ALLE auf einmal einzustellen)"
Worauf stützt du das? Ich kann mir das schon allein aus praktischen Gründen schwer vorstellen. Wie soll man bei 100 Einstellungsverfahren in einem Beschluss alle zu prüfenden Punkte klären? Was ist wenn es bei 3 Personen Gründe zur Zustimmungsverweigerung gibt? Dann müsste man ja alle 100 ablehnen.
Letzteres ist eben auch die Frage die ich mir bei den Briefwählern stelle.
Erstellt am 07.02.2022 um 10:09 Uhr von Relfe
man muss ja feststellen, wer das ist und da gibt es bei HO-MA ja einen gewissen Entscheidungsspielraum.
§24 Abs.2 Nr.1 WO
Mobile Arbeit --> da muss der WV im Einzelfall entscheiden, bei welchen MA "überwiegend oder ausschließlich" z.B. HomeOffice vorliegt.
Erstellt am 07.02.2022 um 10:16 Uhr von John_
"Ist dieser Beschluss nicht völlig sinnlos, weil der WV das nach Gesetz eh machen muss?"
Da es gewisse Anforderungen an die BW gibt, gehe ich mal davon aus das der WV diese prüfen und dann ggf. die BW beschließen muss. Das deckt sich auch mit dem Video der WAF zu dem Thema.
https://www.youtube.com/watch?v=TK5egP3JHX8
Erstellt am 07.02.2022 um 12:01 Uhr von rtjum
@John_
lies den Beitrag von celestro komplett!
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"Der BV kann beschließen alle MA die sich am Wahltag in Elternzeit, Langzeitkrank, etc befinden selbstständig die Briefwahlunterlagen zuzuschicken."
Ist dieser Beschluss nicht völlig sinnlos, weil der WV das nach Gesetz eh machen muss
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für die Genannten gibt das Gesetz das eben schon so vor, da ist ein Beschluß nicht notwendig, wenn der WV das für noch weitere MA macht dann ja.
Erstellt am 07.02.2022 um 12:08 Uhr von celestro
@rtjum
Es ging Kjarrigan und John_ vermutlich um das "etc.". Also um einen Beschluss, der eben nicht durch das Gesetz abgedeckt ist.
@John_
Ihr braucht nur 1 Beschluss (selbst für 40 Personen). Denn es kommt auf die Beschlussfassung und die Mehrheit an. Wenn der WVV sagt: "Wer ist dafür, dass wir XYZ machen" dann geht das auch für 40 Personen auf einmal. Wenn man bei 3 Personen lieber ablehnen will, dann muss man das halt machen. Findet sich aber eine Mehrheit, dann ist das halt so.
Bei Kündigungen könnte es sinnvoll sein, jeden Beschluss separat zu fassen.
Erstellt am 07.02.2022 um 13:01 Uhr von R.Staunlich
Auch ein WV kann doch nur auf Grund von Beschlüssen handeln. Und diese Beschlüsse unterliegen dem Bestimmtheitsgebot. Ein Beschluss "Der WV beschließt allen MA die sich am Wahltag in Elternzeit, Langzeitkrank sind, Briefwahlunterlagen unaufgefordert zuzusenden" wäre zwar ein Beschluss, (auch wenn er im Grunde nur das Gesetz widergibt) es fehlt ihm aber die Bestimmtheit (auch ohne "etc."). Das WV Mitglied welches die Aufgabe dann erfüllen soll, weiß damit ja nicht, ob Müller, Maier, Schulze Briefwahlunterlagen bekommen sollen.
Es wäre hier als ein Beschluss in der Form zu fällen: "Den in der Liste Briefwahlen Stand 29.02.2022, enthaltenen Wahlberechtigten werden die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugesandt."
Und ja: auch für diejenigen für die die Zusendung der Briefwahlunterlagen im Gesetz vorgesehen ist, ist ein entsprechender Beschluss zu fassen.
Erstellt am 07.02.2022 um 13:29 Uhr von celestro
@R.Staunlich
Klingt sinnig!
Erstellt am 07.02.2022 um 17:41 Uhr von netteannette
§24 (1) WO sagt ganz klar, wem der WV "auf Verlangen" und §24 (2) wem der WV "automatisch" Briefwahlunterlagen zu übersenden hat. Dazu braucht es keinen Beschluss bzw. viele Beschlüsse - es reicht völlig, wenn alles im Sitzungsprotokoll ordentlich aufgeführt ist. Lediglich wenn der WV gem. §24 (3) für bestimmte Betriebsteile und Kleinsbetriebe die schriftliche Stimmabgabe beschließt, ist dafür ein Beschluss nötig.
Erstellt am 07.02.2022 um 18:07 Uhr von R.Staunlich
netteannette, woher "weiß" denn der WV, welche AN "im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte, oder vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein" werden?
Mit Deiner Argumentation braucht es dann auch keinen Beschluss über die Wählerliste?
Erstellt am 08.02.2022 um 11:10 Uhr von netteannette
@R.Staunlich: Der WV fordert beim AG (normalerweise in der Personalabteilung) die Auskünfte für die Erstellung der Wählerliste an und diese Informationen hat der AG zu liefern. Und natürlich muss die Wählerliste beschlossen werden.
Erstellt am 08.02.2022 um 11:58 Uhr von R.Staunlich
netteannette, klar, der Arbeitgeber hat zu liefern. Dann hat der WV eine Liste vorliegen, die der WV zu prüfen hat und dabei ist es möglich dass er auf Abweichungen trifft. Herr Müller der laut Personalabteilung zu denen gehört denen die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zuzusenden sind ist in Wahrheit seit Jahren wieder jeden Tag im Büro, Teilzeitkraft Frau Maier hat mit ihrer Führungskraft vereinbart dass sie ihren freien Wochentag immer am Mittwoch nimmt und Mittwoch ist der Wahltag und divers Schulze liegt nach einem schweren Unfall im Krankenhaus, die Personalabteilung hat auf Grund der vorliegenden AU die vor der Wahl endet als "nicht-Briefwähler" eingestuft. Das muss der WV jetzt prüfen und Entscheidungen treffen, wer in die Briefwählerliste aufgenommen wird und wer nicht. Und diese Entscheidung kann der WV doch nur per Beschluss treffen?
Du hattest argumentiert dass § 24 WO ganz klar sagt, wem die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zuzusenden sind und es daher keines Beschlusses des WV bedarf.
§ 7 BetrVG sagt doch auch ganz klar wer wahlberechtigt ist.
Ich verstehe jetzt nicht, warum Du die Auffassung vertrittst, dass die Wählerliste beschlossen werden muss, die Briefwählerliste hingegen nicht.