Erstellt am 10.08.2011 um 18:33 Uhr von Kurzarbeiter
Wenn Ihr in der Gewerkschaft seid, solltet ihr diese einbinden. Also der AG darf nicht wegen der Gründung/Wahl eines BR kündigen. Er darf es auch nicht androhen. Ist beides verboten und steht unter Strafe § 119 BetrVG bedroht mit Geldstrafe oder bis 1 Jahr Haft. Der AG muss auch weder gefragt werden noch hat er es zu genehmigen. Doch es gibt AG die sind nicht begeistert wenn AN einen BR wählen wollen. Denn dann müssen sie diesen beteiligen und bestimmt Dinge, das BetrVg beachten.
Es können ja 3 Beschäftigte das Ganze angehen und zu einer Versammlung zu Wahl des Wahlvorstandes einladen.
Diese AN plus der Wahlvorstand und die AN die für den BR kandidieren sind ab diesem Tag für 6 Monate besonders geschützt gegen Kündigung. Arbeitnehmer, die für ein Betriebsratsamt kandidieren (sog. Wahlbewerber), können ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 BetrVG). Wahlbewerber ist, wer in eine Vorschlagsliste aufgenommen wurde und die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften bzw. die Stützung von einer Gewerkschaft vorweisen kann.
Da es bei euch Probleme geben könnte, wäre die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft sinnvoll auch weil diese berät/hilft und ggf. schützt