Erstellt am 03.02.2022 um 09:54 Uhr von celestro
Was die Mitarbeiter wollen, ist erst einmal völlig irrelevant. Es sieht für mich aber sehr danach aus, als ob Eure "Zuordnung" zu B aus gutem Grund erfolgt ist. Der BR bzw. WV kann sich die zuordnung nochmal genau anschauen und sich im Zweifel Rat bei einem Anwalt holen. Das sollte ggf. einfach mal gemacht werden.
Erstellt am 03.02.2022 um 10:32 Uhr von Enigmathika
Hallo celestro,
diese Aussage
"Was die Mitarbeiter wollen, ist erst eimal völlig irrelevant" möchte ich doch etwas einschränken.
Ich verweise dafür auf den §4 (1) Satz 2 BetrVG:
"Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen;"
Wenn der Wahlvorstand also feststellt, dass in Standort A ein eigner BR zu wählen ist, können die MItarbeiter sehr wohl beschließen, dass sie bei der Wahl an Standort B teilnehmen wollen (sofern es sich bei Standort B um den Hauptbetrieb handelt).
Erstellt am 03.02.2022 um 11:24 Uhr von celestro
Du hast natürlich völlig recht. Meine Aussage bezog sich eher auf:
"Können wir bei B bleiben oder ist es gesetzlich für uns vorgeschrieben zu A zu wechseln?"
sprich wenn es rechtlich so wäre, das die 12 MA bei A mitwählen müssten, dann wäre es total egal, das die 12 MA weiter bei B mitmachen wollen.
Wenn B der Hauptbetrieb ist (wo es nach aussieht), dann braucht man aber natürlich eine Mehrheit dafür, an der Wahl bei B teilzunehmen. Völlig klar!