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Wer darf bei der kommenden Betriebsratswahl wählen

K
klabauter70
Feb 2022 bearbeitet

In unserem Betrieb sind der überwiegende Teil der Beschäftigungsverhälntnisse vertraglich geregelt, so wie es üblich ist. Vollzeit, Teilzeit etc.

Aber es gibt auch eine Gruppe von Aushilfen, die in einem ganz geringen Umfang auf Honorarbasis bezahlt werden. Das Jahresgehalt bleibt dabei unter der "Übungsgruppenleiterpauschale", sie müssen also Ihr Honorar nicht versteuern.

Diese Gruppe hat keinen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb. Sie arbeiten in Familien ( Familen unterstüzender Dienst). Dieser Dienst ist von einem anderen Betrieb übernommen worden und wird von unserem weiter verwaltet.

Wir gehen im Moment davon aus, das diese Gruppe nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen kann, da sie offiziell keine Mitarbeiter des Betriebs sind.

Liegen wir damit richtig?

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Community-Antworten (1)

T
takkus

02.02.2022 um 12:46 Uhr

Wahl­be­rech­tigt sind al­le Ar­beit­neh­mer des Be­triebs, die min­des­tens 16 Jah­re alt sind (§ 7 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG). Leih­ar­beit­neh­mer können im Ein­satz­be­trieb wählen, wenn sie dort be­reits länger als drei Mo­na­te ar­bei­ten (§ 7 Satz 2 Be­trVG).

Somit sind aus meiner Sicht die von Dir benannten nicht wahlberechtigt.

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