Wer darf bei der kommenden Betriebsratswahl wählen
In unserem Betrieb sind der überwiegende Teil der Beschäftigungsverhälntnisse vertraglich geregelt, so wie es üblich ist. Vollzeit, Teilzeit etc.
Aber es gibt auch eine Gruppe von Aushilfen, die in einem ganz geringen Umfang auf Honorarbasis bezahlt werden. Das Jahresgehalt bleibt dabei unter der "Übungsgruppenleiterpauschale", sie müssen also Ihr Honorar nicht versteuern.
Diese Gruppe hat keinen Arbeitsvertrag mit dem Betrieb. Sie arbeiten in Familien ( Familen unterstüzender Dienst). Dieser Dienst ist von einem anderen Betrieb übernommen worden und wird von unserem weiter verwaltet.
Wir gehen im Moment davon aus, das diese Gruppe nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen kann, da sie offiziell keine Mitarbeiter des Betriebs sind.
Liegen wir damit richtig?
Community-Antworten (1)
02.02.2022 um 12:46 Uhr
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die mindestens 16 Jahre alt sind (§ 7 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Leiharbeitnehmer können im Einsatzbetrieb wählen, wenn sie dort bereits länger als drei Monate arbeiten (§ 7 Satz 2 BetrVG).
Somit sind aus meiner Sicht die von Dir benannten nicht wahlberechtigt.
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