Erstellt am 19.07.2011 um 10:12 Uhr von MonaLisa
@peNRW,
nix geht mehr!
§ 10 WO_BetrVG, II. Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten, vor allem die Kommentierung durchlesen.
Erstellt am 19.07.2011 um 10:24 Uhr von peNRW
(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).
.....
Die Kandidaten wollen wir ja behalten nur die Positionen innerhalb der Liste wechseln.
z.B. Kandidat 7 auf 1 oder 2 stellen
Erstellt am 19.07.2011 um 10:26 Uhr von Kölner
@peNRW
Mir schwant Böses: Wie viele AN?
Dem Grund nach: Sobald nur eine einzige Stützunterschrift vorhanden ist, ist die Reihenfolge fix.
Erstellt am 19.07.2011 um 10:43 Uhr von rkoch
Ergänzend zu Kölner:
Sie ist deshalb fix, da der Stützer mit seiner Unterschrift ja erklärt hat GENAU diese Kandidaten in GENAU dieser Reihenfolge im Betriebsrat sehen zu wollen.
Wird an den Kandidaten irgendetwas (auch die Reihenfolge) geändert, trifft die Stützunterschrift nicht mehr zu. Die Stützunterschriften müssten erneut eingeholt werden, was nach Abgabe beim WV nicht mehr möglich ist.
Erstellt am 19.07.2011 um 10:47 Uhr von MonaLisa
@peNWR,
die Reihenfolge der Kandidaten sollte (Listenwahl!) gut überdacht werden. Warum wollt ihr eigentlich jetzt - wo es zu spät ist - die Reihenfolge ändern?
Erstellt am 19.07.2011 um 10:53 Uhr von peNRW
Mir schwant Böses: Wie viele AN?
hier mal die Kurzform:
Kurz vor Fristende haben wir eine 2 Liste erstellt.
Beim ersten Aufeinandertreffen nach Listenaushang stellte sich heraus, das ein Kandidat der zweiten Liste perfekt geeignet wäre um diese Liste anzuführen.
Alle Kandidaten der 2ten Liste sind sich darin einig. Das hieße Positionswechsel innerhalb der eingereichten Liste
Bei der Wahl im August wäre davon auszugehen, daß diese geeignete Person der Liste aufgrund der derzeitigen Position keine Chance auf einen Platz im BR hätte.
Die 1te Liste besteht aus dem Wahlvorstand und würde dies garantiert anfechten, wenn es keinen § für eine Listenumstellung gibt.
Erstellt am 19.07.2011 um 10:57 Uhr von MonaLisa
@peNRW,
dafür wären 2 Voraussetzungen nötig!
Alle (!) Stützunterschriften dieser Liste müssten mit eurer Umstellung einverstanden sein und zwar mit ihrer wiederholten Unterschrift.
Und die Listen müssten beim Wahlvorstand noch nicht abgegeben worden sein.
Allein schon auf Grund der bereits vollzogenen Abgabe geht nix mehr.
Erstellt am 19.07.2011 um 11:06 Uhr von peNRW
kann man die Frist nicht nachträglich verlängern ? Die Wahl ist doch erst in 3 Wochen ?
Es ist wie gesagt die 1. Wahl in unserem Betrieb und soll ja auch später funktionieren.
Erstellt am 19.07.2011 um 11:06 Uhr von Kölner
@peNRW
Salopp formuliert: Dann war die zweite Liste einfach informierter und cleverer. 2014 gibt es spätestens eine neue Chance...
Erstellt am 19.07.2011 um 11:07 Uhr von Kölner
@peNRW
Wie viele AN seid Ihr denn?
Normalerweise geht da nix mehr...
Erstellt am 19.07.2011 um 11:15 Uhr von MonaLisa
@Kölner,
"Normalerweise geht da nix mehr..."
wo ist da noch ein Schlupfloch??
Erstellt am 19.07.2011 um 11:18 Uhr von peNRW
bin nicht sicher, da zur Zeit im Krankenstand.
Aber in etwa 160 Wahlberechtigte.
Gibt es vielleicht doch eine Chance ?
Erstellt am 19.07.2011 um 11:18 Uhr von rkoch
> Bei der Wahl im August wäre davon auszugehen, daß diese geeignete Person der Liste aufgrund der derzeitigen Position keine Chance auf einen Platz im BR hätte.
Naja, eine Option gibt es noch....
Nach der Wahl könnten von den vor ihm stehenden Kandidaten einige die Wahl nicht annehmen so das der Kollege in die gewählten Ränge rutscht. Nach der Wahl ist die Reihenfolge auf der Liste für den BR belanglos (natürlich mit Ausnahme der Nachrückerfolge), insofern tut es nichts zur Sachen wenn er "gerade noch" in den Betriebsrat rutscht. Innerhalb des BR ist er dann mit allen anderen Gleichgestellt, kann also immer noch z.B. BRV werden. So weit er jetzt nicht endlos weit hinten steht und die Kollegen die bereit waren nach hinten (auf die Ersatzmitgliederränge) zu rutschen auch damit einverstanden sind ganz auf das Amt zu verzichten ist das zumindest eine legale Möglichkeit den Kollegen in den BR zu bringen.
Erstellt am 19.07.2011 um 11:24 Uhr von Kurzarbeiter
rkoch
Nach der Wahl.......
Das könnte aber dann auch ein ArbG sehr übel nehmen und hier ein missbräuchliches Handeln erkennen und dann ggf. einer Anfechstung stattgeben. Vor allem, wenn es mehrere Wahlbewerber sind die pötzlich nicht annehen und das Vorgeschehen bekannt ist und dem Gericht zugetragen wird. Das ArbG könnte Missbrauch und keine Ernsthaftigkeit in der Kandidatur reklamieren, also auch Täuschung der Wähler. Dann wäre wohl auch für diese Betroffenen ggf. der nachwirkende Kündigungsschutz als Wahlbewerber in Gefahr. Denn Missbrauch der Gesetze lieben ArbG / Gerichte nicht.
Da bleibt letztlich wohl nur die Erfahrung, bei der Aufstellung von Listen genau überlegen und auch Listen nicht zu früh beim WV einreichen.
Erstellt am 19.07.2011 um 11:54 Uhr von rkoch
> auch ein ArbG sehr übel nehmen und hier ein missbräuchliches Handeln erkennen und dann ggf. einer Anfechstung stattgeben.
Das glaube ich nicht. Ohne es belegen zu können bin ich der Meinung das derartiges durchaus in der Praxis an der Tagesordnung ist. Ich kann in dem Sinne auch nichts mißbräuchliches erkennen. Vielmehr ist es doch so, das die Kollegen im IRRTUM eine falsche Reihenfolge aufgestellt haben und die legalen Mittel ausnutzen um ihren Irrtum zu korrigieren. Mißbräuchlich wäre eher auf eine irrtümliche Reihenfolge zu bestehen obwohl sowohl die Kandidaten als anscheinend auch die Wähler eine Änderung (die nun von Gesetzes wegen nicht mehr möglich ist) gutheißen würden.
NB:
Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (§19 BetrVG)
All diese Voraussetzungen zur Wahlanfechtung würden durch die Nichtannahme des Amtes nicht vorliegen. Insbesondere ist §17 WO hier unmissverständlich dahingehend, das an die Nichtannahme des Amtes keinerlei Bedingungen geknüpft sind. Die Entscheidung der Gewählten das Amt nicht anzunehmen entzieht sich also jeglicher Nachprüfbarkeit durch die Gerichte - abgesehen von der Variante das der AG die Gewählten zur Amtsniederlegung drängt, was dann aber auf anderer Argumentationsebene und Rechtsgrundlage - und mit anderer Rechtsfolge abläuft.
Selbst WENN man unterstellen würde das es missbräuchlich wäre wenn gezielt gewählte Bewerber das Amt nicht annehmen um einen nicht gewählten Bewerber in den BR zu heben, könnten diese BRM NACH Amtsantritt das Amt unzweifelhaft einfach niederlegen mit dem selben Ergebnis. Es wäre also missbräuchlich die erste Variante als unzulässig anzusehen.
Erstellt am 19.07.2011 um 12:42 Uhr von peNRW
vielen Dank für die sehr fachlichen Antworten. Wir werden das Problem in unserer nächsten Gruppensitzung besprechen.
Da wir bei unserer Betriebsgröße ja 7 BR-Mitglieder haben werden, müßen wir wohl erstmal abwarten wie sich die Stimmen in den 2 Listen verteilen werden.