Erstellt am 13.07.2011 um 15:57 Uhr von Kurzarbeiter
Teil 1
§ 21 Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Teil 2
Entweder Mandat wie gewählt annehmen oder nicht. Also wenn man alsl BRM gewählt wurde und dieses Mandat nicht annimmt ist man raus!
Erstellt am 13.07.2011 um 15:59 Uhr von edgar
aber man kann sich ggf. sofort nach der Wahl konstituieren, doch dann muss man dei Mandatszeit des "alten" BR abwarten.
Kann Sinn machen, wenn eines der gewählten BRM in Urlaub möchte.
Erstellt am 13.07.2011 um 16:41 Uhr von Marvus
Lässt sich das juristisch belegen, dass man bei Nichtannahme seines Mandats raus ist ? Wie ist es bspw. im Laufe der Periode, wenn ein BR-Mitglied zurücktritt und ein Nachrücker, sprich Ersatzmitglied das ihm zustehende Mandat nicht annimmt ?
Erstellt am 13.07.2011 um 17:23 Uhr von eveline
Bist Du BR oder willst es werden? Wie wäre es dann mal einen Blick ins Gesetz, also das BetrVG zu werfen, denn dort kann man alles ganz einfach nachlesen.
Doch es ist vielleicht aufwendiger als hier einfach eine Frage einzustellen.
Man kann den ungeschickten Eindruck gewinnen, dass Du zu den BRM gehörst welche lieber andere die Arbeit machen lassen, weil es einfacher ist. Also auch einfacher hier mal schnell eine Frage einzustellen. Wenn dem so ist, dann habe ich heute schon Mitleid mit den Koll. /AN die Du einmal vertren sollst.
Erstellt am 13.07.2011 um 18:34 Uhr von Marvus
Ich bin BR, allerdings kein freigestelltes -gibts bei uns nicht. Ich kenne das Betriebsverfassungsgesetz genau, wie man, denke ich an meiner Ausgangsfrage sieht, nur brauche ich Rat bei speziellen Fragen. Bei uns gibt es bspw. ein Wahlbewerber, der nur als Ersatzmitglied fungieren möchte (sprich gelegentlich einspringen, wenn BRs bei Sitzungen ausfallen). Da ich als Wahlvorstandsvorsitzender anzweifele, ob dies rechtens ist, frage ich zunächst bei erfahrenen BRs nach, weil es die in unserem jungen BR nicht gibt. Ich habe die Erfahrung gemacht, das hier in diesem Forum sehr fachkundige BRs sind, die einem aus ihrem Erfahrungsschatz weiterhelfen können. Wenn dieses Forum nicht diesem Zweck dienen soll welchem dann ?
Erstellt am 13.07.2011 um 18:40 Uhr von SuzieQ
Marvus, auf die Frage:
#Wie ist es bspw. im Laufe der Periode, wenn ein BR-Mitglied zurücktritt und ein Nachrücker, sprich Ersatzmitglied das ihm zustehende Mandat nicht annimmt ?#
1. Scheidet ein Betriebsratsmitglied endgültig aus dem Betriebsrat aus und lehnt das Ersatzmitglied ab, an dessen Stelle als Vollmitglied nachzurücken, so scheidet auch das Ersatzmitglied aus dem Betriebsrat aus.
2. Sollte ein Betriebsratsmitglied zeitweise verhindert, so kann ein Ersatzbetriebsratsmitglied eine solche vorübergehende Amtsübernahme ablehnen, ohne dadurch seine Stellung als Ersatzmitglied zu verlieren.
Erstellt am 14.07.2011 um 08:34 Uhr von rkoch
> Bei uns gibt es bspw. ein Wahlbewerber, der nur als Ersatzmitglied fungieren möchte
> (sprich gelegentlich einspringen, wenn BRs bei Sitzungen ausfallen).
Das Amt als BR ist kein Wunschkonzert. Entweder man wird gewählt, dann IST man Betriebsrat, oder eben nicht, dann IST man Ersatzmitglied. Wer gewählt ist und wer nicht steht klar im Gesetz. WENN man gewählt ist MUSS man das Amt auch ausführen, oder GÄNZLICH darauf verzichten. Ein Rangrücktritt gegenüber einem anderen Kandidaten NACH der Wahl ist im Gesetz nicht vorgesehen und damit unzulässig. Wo kämen wir da auch hin! Die WÄHLER haben bestimmt wer im Betriebsrat sein soll und wer nicht! Zwingen können die Wähler die gewählten am Ende nicht, das steht dem Gewählten am Ende immer noch frei.
Wobei ich persönlich es als Farce bezeichne wenn einer sich zur Wahl aufstellt und am Ende sagt: "Naja, ich hatte ja gedacht man kann als Kandidate nur Ersatzmitglied werden. So richtig Betriebsrat wollte ich eigentlich nicht werden." Da könnte er auch gleich sagen: "He, was soll der Scheiß, ich wollte nur EBRM werden um den Kündigungsschutz abzugreifen!!!".
Erstellt am 14.07.2011 um 14:02 Uhr von Marvus
Danke für die eindeutigen Antworten. Jetzt habe ich Klarheit und kann dementsprechend handeln.
Erstellt am 14.07.2011 um 20:58 Uhr von Tanzbär
> ... Ich bin BR, allerdings kein freigestelltes -gibts bei uns nicht.
> Ich kenne das Betriebsverfassungsgesetz genau, wie man,
> denke ich an meiner Ausgangsfrage sieht ...
Der Satz ist doch schlechtweg ein Witz.
Ich bin jetzt mehr als 20 Jahre Betriebsrat, war noch nie freigestellt, und kenne das Betriebsverfassungsgesetz sicher nicht genau, aber es steht hier neben mir und man kann sogar drin blättern und lesen.
> Lässt sich das juristisch belegen, dass man bei Nichtannahme seines Mandats raus ist ? > Wie ist es bspw. im Laufe der Periode, wenn ein BR-Mitglied zurücktritt und ein
> Nachrücker, sprich Ersatzmitglied das ihm zustehende Mandat nicht annimmt ?
Ich denke, Du kennst das Betriebsverfassungsgesetz? Wozu brauchst Du noch weitere "Juristische Belege"?
Und genau deine Ausgangsfragen sagen mir, dass du es gar nicht kennst. Denn die Antworten darauf zu finden wäre mehr als einfach.