Erstellt am 06.04.2011 um 14:37 Uhr von rkoch
Ganz einfach: Relevant ist, was "Außenwirkung" erlangt hat. Sprich: Wenn der WV beschließt den 01.04.2011 als Termin anzusetzen, sich dann aber verschreibt und den 04.04. aushängt gilt dieser Termin. Allerdings kann und muss der Fehler korrigiert werden so bald er bemerkt wird.
Wird der Fehler nicht bemerkt und demzufolge auch nicht RECHTZEITIG korrigiert (also so bald, das das RICHTIGE Wahlausschreiben noch die in der WO geforderte Dauer aushängen kann), dann ist der einzig richtige Weg darüber zu beraten wie weiter:
- Entweder wird die Wahl abgebrochen und neu angesetzt, oder
- der WV korrigiert seinen eigenen Beschluß dahingehend, das der eigentlich falsche Termin hängen bleibt und gilt.
Im Grunde genommen ist nur wichtig was die Wähler als Termin wahrgenommen haben und so lange dieser Termin für die Dauer des Aushangs unverändert war ist absolut egal was der WV INTERN eigentlich wollte. Nach AUSSEN hin war der Termin dann eindeutig und ist gültig.
Ansonsten kann es nur an einer Stelle kritisch werden: Wenn durch die Terminverschiebung andere Fristen der WO verletzt werden, wobei das in diesem Fall nur vorkommen kann wenn der WV stets immer nur die Mindestfristen angesetzt hat.
> Jetzt wird von manchen Mitarbeiter auch noch eine Liste angefochten,
Listen können nicht angefochten werden, nur die Wahl an sich.
Wenn der WV die Liste zugelassen hat (weil vor 16:00 am 04.04.) nimmt sie erst einmal an der Wahl teil,
wenn er sie abgelehnt hat (weil nach dem 01.04. 16:00) dann nicht.
In beiden Fällen kann versucht werden die Wahl anzufechten, wobei ich nur der Anfechtung im zweiten Fall eine Chance gebe, da der WV sich an sein eigenes Wahlausschreiben halten muss und damit muss er die Liste zulassen.
> Die letzte Liste wurde am 04.04.2011 um 15:15 Uhr abgegeben. War das noch fristgerecht?
Selbstverständlich, die Frist war laut Wahlausschreiben erst am 04.04. um 16:00 rum....
> ob der Listenvertreter gewählt bzw. vom Wahlvorstand benannt werden muss.
Wen die Liste zum Listenvertreter macht und WIE sie entscheidet wer das ist, das muss die Liste unter sich ausmachen. So weit kein Listenvertreter explizit benannt ist wird nach §6 (4) WO vorgegangen, sprich der erste Kandidat(in) auf der Liste wird vom WV zum Listenvertreter gemacht.
> In unserem Fall hat sich der Wahlvorstandsvorsitzende ohne Absprache selbstständig zum Listenvertreter ernannt.
So lange er das auf seiner eigenen Liste tut und die anderen auf der Liste dagegen nicht Sturm laufen, warum nicht? Auf der anderen Seite ist der Listenvertreter nur derjenige der den Schriftverkehr des WV empfängt, also warum sich darüber streiten?...
Erstellt am 06.04.2011 um 15:18 Uhr von gallocampo
Das sind wirklich eine Menge Fragen.
Mein Ansatz wäre an Deiner Stelle gar nicht so sehr, ob man die Wahl noch irgendwie hinbiegen kann, sondern viel eher die Frage, ob die Belegschaft das Ergebnis dieser Wahl überhaupt akzeptieren würde.
Das kannst nur Du beantworten.
Sollte das unsicher sein, so würde ich die Wahl als Wahlvorstand noch einmal durchführen.
Wenn ihr eine Gewerkschaft im Haus habt, dann lasst euch von der dabei helfen.
Falls jemand bei Euch im Haus in einer Gewerkschaft ist (VERDI, IG-METALL ...), dann kann er gemeinsam mit dem Wahlvorstand mal den zuständigen Sekretär ansprechen und um neutrale Prüfung der Wahl bitten.
Erstellt am 06.04.2011 um 15:33 Uhr von Petrus
@rkoch
> So weit kein Listenvertreter explizit benannt ist wird nach §6 (4) WO vorgegangen,
> sprich der erste Kandidat(in) auf der Liste
Auch wenn ich Dir ungern widerspreche: "die oder der an erster Stelle Unterzeichnete" ist die- oder derjenige, die/der die erste "Stützunterschrift" leistet.
Dem Rest der Antwort ist beizupflichten ;-)
Erstellt am 06.04.2011 um 15:57 Uhr von nicoline
Petrus,
*"die oder der an erster Stelle Unterzeichnete" ist die- oder derjenige, die/der die erste "Stützunterschrift" leistet. *
Und da jeder Kandidat sich selbst eine Stützunterschrift geben kann, stimmt' s dann wahrscheinlich wieder mit dem ersten Kandidaten! ;-))
Erstellt am 06.04.2011 um 17:53 Uhr von Petrus
@nicoline: Oft schon - aber eben nicht immer...
Erstellt am 06.04.2011 um 20:32 Uhr von etlamenra
Danke schonmal vorab für die schnellen Antworten!
Allerdings habe ich noch noch 2 Fragen.
Zum einen gibt es bei uns im Betrieb auch ein paar Wähler, die Eindeutig sagen für sie wäre klar und deutlich der 01.04.2011 die Abgabefrist gewesen, weil in der Wahlordnung stand innerhalb von 14 Tagen. Wie sieht es denn in einem solchen Fall aus? Das hat ja auch was mit der Außenwirkung zu tun...
Und dann zum anderen stand in unserem Wahlauschreiben, das wir eine Mehrheitswahl durchführen. Und das monieren auch manche Wähler, da es laut denen Ihrer Meinung ein Verhältniswahl hätte sein müssen, da wir über 50 Mitarbeiter haben.
Ein solches Versehen kann doch bestimmt nicht zur nichtigkeit der Wahl führen, oder?
Erstellt am 07.04.2011 um 06:54 Uhr von Rattle
Hallo, etlamenra
§6 Abs.1 der Wahlordnung ist da eindeutig.
erst wenn nur eine liste eingereicht wird, kommt es zu einer mehrheitswahl.
MFG