Erstellt am 14.12.2021 um 16:30 Uhr von Kjarrigan
Ja die Annahme ist richtig, wenn
Es gibt jetzt eine BR für beide Standorte?
§ 4 BetrVG ist erfüllt?
Erstellt am 14.12.2021 um 16:32 Uhr von celestro
In der oben beschriebenen Situation würde doch sicher der RA das weitere Vorgehen "vorgeben" bzw. der WV sich erläutern lassen. Oder nicht?
P.S. Glaube nicht, dass ein WV einen BR zu irgendwas "beauftragen" kann.
Erstellt am 14.12.2021 um 16:53 Uhr von cyber99
Sehe ich das richtig, dass es momentan nur einen Betriebsrat für beide Standorte gibt, der Rechtanwalt aber zum Schluss kommt, dass es sich um zwei Betriebe handelt und demzufolge zwei Betriebsräte zu wählen sind? Da stellt sich für mich die Frage, ob der bestehende Betriebsrat überhaupt eine Legitimation dafür hat, Wahlvorstände für zwei Betriebe zu bestellen. Das gibt das BetrVG meines Erachtens nicht her.
Ich würde an dieser Stelle die Verfahrensweise anwenden, wie man es in einem Betrieb ohne Betriebsrat macht und mich an §17 BetrVG orientieren. Dieser Weg führt dann über eine Betriebsversammlung in jedem Betrieb, in der dann der Wahlvorstand bestimmt wird.
Ich gehe davon aus, dass der Wahlvorstand, der aus einer Betriebsversammlung heraus bestimmt wird legitimer ist als ein Wahlvorstand der durch einen Betriebsrat bestimmt wird, dem es womöglich an Zuständigkeit mangelt.
Erstellt am 14.12.2021 um 18:54 Uhr von Dummerhund
Wenn du folgenden Link ausführlich liest bekommst du deine Antwort.
https://www.aas-seminare.de/betriebsratswahl/wahl-2022/aufgaben-des-betriebsrats/betriebsbegriff.html
Erstellt am 15.12.2021 um 08:28 Uhr von Enigmathika
"P.S. Glaube nicht, dass ein WV einen BR zu irgendwas "beauftragen" kann. " Das ist vielleicht missverständlich ausgedrückt, aber irgendwie muss der BR ja erfahren, dass der von ihm bestellte WV zu diesem Ergebnis gekommen ist und dass nun zwei WV bestellt werden müssen.
Der Rechtsanwalt, der übrigens auch an einem Kommentar zum BetrVG geschrieben hat, hat gesagt, dass wir unsere Arbeit beenden und dass der BR zwei WV bestellen muss. Ich frage am Besten ihn, welche Formalien eingehalten werden müssen. danke für den Hinweis!
Erstellt am 15.12.2021 um 08:33 Uhr von Enigmathika
"Sehe ich das richtig, dass es momentan nur einen Betriebsrat für beide Standorte gibt, der Rechtanwalt aber zum Schluss kommt, dass es sich um zwei Betriebe handelt und demzufolge zwei Betriebsräte zu wählen sind? Da stellt sich für mich die Frage, ob der bestehende Betriebsrat überhaupt eine Legitimation dafür hat, Wahlvorstände für zwei Betriebe zu bestellen. Das gibt das BetrVG meines Erachtens nicht her. "
Das Ganze ist noch viel komplizierter, deswegen haben wir ja einen Fachmann beauftragt. Der ursprünglich beauftrage Fachanwalt für Arbeitsrecht hat den Fall wegen seiner Komplexität an einen noch versierteren Kollegen abgegeben. Zur Zeit gibt es (rechtlich völlig abwegig) drei BR an zwei Standorten nach einer Verschmelzung und es ist rechtlich nicht ganz eindeutig, wer den Hut auf hat. Aber es war zunächst das Ziel, einen einheitlichen BR für zwei Standorte zu wählen. (was laut Anwalt ebenfalls durchaus vertreten werden kann). Jura ist eben leider keine Mathematik.
Ach ja: weil im WV Mitarbeiter aus beiden Standorten sitzen, kann er auch nicht einfach nur für einen Standort weitermachen, sondern muss zurücktreten.