Erstellt am 22.02.2011 um 18:28 Uhr von Krähe
Hallo Maxiklein,
nehme an, daß du der Vorsitzende des Wahlvorstandes bist und somit Ansprechpartner nach außen.
1. Eine "neue" Wählerliste kann nicht eingehen, meinst du etwa eine aktualisierte oder hast du dich im Begriff geirrt?
Denn eine Wählerliste ist die Auflistung aller (aktiv+passiv)wahlberechtigten Arbeitnehmer, diese muss mit dem Wahlausschreiben bekannt gemacht werden und laufend aktualisiert werden. Und natürlich vor allem am Wahltag auf dem neuesten Stand sein, damit auch keine falschen wählen oder andere nicht zur Wahl zugelassen werden.
2. Wenn die zweite Liste eingereicht wird, muss diese vom Wahlvorstand geprüft werden, ist alles ok, dann wird die Listennummer zwischen beiden Listen in Anwesenheit des WV und der Listenvertreter gelost
Der WV muss neutral sein und darf nicht einfach Informationen an andere weitergeben, es spricht jedoch nichts dagegen, wenn man auf Nachfrage mitteilt, daß eine weitere Liste eingegangen ist.
Als BR-Kandidat sollte man jedoch immer damit rechnen, daß jemand anders eine Liste einreicht und entweder die eigene Liste schon mal so gestalten, daß man möglichst weit oben steht oder eben eine zweite Liste in der Schublade haben, die man nachreicht, sobald man von der zweiten Liste hört.
Wenn man nicht damit rechnet, kann man das nicht ändern, aber normalerweise ist die Gerüchteküche ja überall sehr schnell...
Die Wahlordnung findest du hier, http://www.betriebsrat.com/downloads/01_brwahl/wahlordnung.pdf
Erstellt am 22.02.2011 um 18:41 Uhr von Maxiklein
ich meinte eine Vorschlagsliste. Ich bin im Wahlvorstand, aber nicht Vorsitzende. Hätte auch ich darüber informiert werden müssen, wenn eine zweite Vorschlagsliste eingeht.
Ist es erlaubt, sich auf eine bestehende Vorschlagsliste einzutragen, wo schon Stützunterschriften drauf sind, man selber aber keine Stützunterschriften mitbringt. Die bestehende Vorschlagsliste besteht aus ca. 20 Stützunterschriften und es würden sich noch 5 AN dazutragen, ohne jegliche Stützunterschriften.
Erstellt am 23.02.2011 um 07:21 Uhr von Werweisswas
Hallo!
1. Der Wahlvorstand muss gemäß §7.2 Wahlordnung die Vorschlagliste unverzüglich prüfen. Demzufolge sollte auch unverzüglich dem kompletten Wahlvorstand die Exitenz eines weiteren Wahlvorschlages bekannt sein.
2. Es besteht keine Pflicht, Kandidaten zu informieren, dass eine weitere Liste eingereicht wurde. Aus Fairnessgründen würde ich diese Information aber immer irgendwie weitergeben...
Eine Vorschlagliste, auf der Kandidaten nachgetragen wurden nachdem die erste Stützunterschrift geleistet wurde sind UNGÜLTIG. Die Stützunterschriften gelten für die gesamte Liste. Demzufolge kann auch erst unterstützt werden wenn die Kandidatenliste feststeht.