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Listenwahl oder Namenswahl bei Betriebsratswahl

N
Nitsche
Nov 2016 bearbeitet

Bei der Beriebsratswahl im vergangenen Jahr haben sowohl IG Metall als auch Betriebsrat einstimmig verkündet, dass sie für die Namenswahl sind. "Leider" hat dann eine andere Interessenvertretung eine Liste eingereicht und damit eine Listenwahl herbeigeführt. Nach der Wahl ist vor der Wahl - sagt man -. Was sind die Voraussetzungen, damit das Betriebsverfassungegesetz geändert werden kann? Meiner Einschätzung nach war in unserem Betrieb der Mehrheit der ca. 3000 Wahlberechtigten für eine Namenswahl.

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Community-Antworten (5)

W
wölfchen

22.02.2011 um 11:18 Uhr

. . . vielleicht eine Petition an den Bundestag, parallel dazu ein Antrag an die Gewerkschaften und ordentlich Öffentlichkeitsarbeit, damit auch andere sich an dem Begehren beteiligen, denn ich glaub nicht, dass allein wegen 3000 Wahlberechtigten, auch wenn das schon eine Menge ist, das BetrVG geändert wird. Unser Betrieb mit ca. 10% Eurer Wählerschaft würde sich aus den gleichen Gründen schon beteiligen - also wären wir schon 3300 ;-) . . .

D
dersensenmann

22.02.2011 um 11:20 Uhr

und ich schlag nochmal 1300 drauf damit sinds dann 4600

P
paula

22.02.2011 um 11:35 Uhr

man sollte bei der jetzigen Bundesregierung vorsichtig sein mit Rufen nach Veränderungen des BetrVG... da werden noch ganz andere Begehrlichkeiten geweckt

W
wölfchen

22.02.2011 um 17:24 Uhr

. . . auch wieder wahr :-(

K
Kölner

22.02.2011 um 22:17 Uhr

@paula Ausserdem sehe ich die Listenwahl als eine der demokratischen Wahlen an. Zumal man sonst die IGM fragen müsste: Wenn nicht die Gewerkschaften, wer soll denn sonst vom Art 9 GG profitieren?

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