Erstellt am 09.12.2021 um 12:05 Uhr von Enigmathika
Das steht in §9 BetrVG deutlich: wahlberechtigte Arbeitnehmer!
Außerdem zur Ergänzung: §5 Abs 3 Satz 1 BetrVG:
"Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte."
Wenn man also dadurch verunsichert wird, dass in § 9 nur vor den Zahlen 5 bis 20, 21 bis 50 und 51 bis 100 das Wort "wahlberechtigt" steht und vor den anderen Zahlen nicht, erinnert man sich an § 5 und schaut nach, ob hier im Text ausdrücklich die leitenden Angestellten als Arbeitnehmer mitgenannt werden: Werden sie nicht, also werden sie nicht mitgezählt.
Es wäre ja auch schräg, wenn für die Bestimmung der Größe des Betriebsrates auch Angestellte gezählt würden, die der Betriebsrat gar nicht vertritt.
Erstellt am 09.12.2021 um 12:28 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 46 zu § 9 BetrVG
Auch soweit das G für die BRGröße allgemein auf die Zahl der regelmäßigen im Betrieb beschäftigten ArbN abstellt, sind weder die in § 5 Abs. 2 genannten Personen noch die leitenden Ang. nach § 5 Abs. 3 mitzuzählen (BAG 12.10.1976 – 1 ABR 1/7)
Erstellt am 09.12.2021 um 12:30 Uhr von rtjum
befasst euch mit dem Begriff der leitenden Angestellten viel von denen sind nur leidende Angestellte und Möchtegerns
Erstellt am 10.12.2021 um 21:42 Uhr von cyber99
Wie rtjum schon richtig geschrieben hat - befasst euch mit dem Begriff der leitenden Angestellten.
Leitende Angestellte im Sinne des BetrVG gibt es nämlich so gut wie keine. Selbst ein Prokurist ist nicht zwingend ein leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes. Demzufolge erhöht sich die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter um diesen Personenkreis. Allerdings sind diese Personen dann natürlich auch wählbar., was gut aber auch schlecht sein kann. Manchmal findet man unter diesen sog. "leitenden Angestellten" ganz vernünftige und eloquente Kollegen die in der Lage sind Arbeitnehmerinteressen zu vertreten und einem Betriebsratsgremium gut tun. Der Schuss kann aber auch nach hinten los gehen und es soll tatsächlich Arbeitgeber geben, die diese "leitenden Angestellten" bewusst dazu motivieren, sich zur Wahl zu stellen. Leider befinden sich unter diesem Personenkreis oft (nicht immer!) überdurchschnittlich viele A-Kriecher und wenn es ganz dumm läuft (denk bitte an Murphys Law), dann hast Du zwar nachher ein 9er-Gremium mit einer möglichen Freistellung, dafür aber das ein oder andere trojanische Pferd im Boot.
In aller Regel beschweren sich die sog. "leitenden Angestellten" aber nicht darüber, wenn Sie nicht wählen dürfen. Die meisten halten sich ohnehin für besonders wichtig und haben außerdem keine Ahnung vom BetrVG. Allerdings wird die Wahl dadurch anfechtbar.
Erstellt am 11.12.2021 um 09:11 Uhr von RudiRadeberger
"Leider befinden sich unter diesem Personenkreis oft (nicht immer!) überdurchschnittlich viele A-Kriecher"
Gewagte Aussage. Es soll tatsächlich Unternehmen geben, in denen die Vergabe von Führungspositionen eher mit Leistungsfähigkeit verknüpft ist.
Der Anteil an A-Kriechern dürfte am Fließband genauso hoch sein.
Erstellt am 13.12.2021 um 09:57 Uhr von rtjum
zum Thema Arschkriecher:
https://www.youtube.com/watch?v=JnAfNJx1IG4