Erstellt am 10.02.2011 um 13:04 Uhr von Ulrik
Die jeweiligen Gremien sind für die Filialen zuständig, die ihnen aktuell zugeordnet sind.
Das können durchaus andere sein, als bei der Wahl.
Bei Versetzungen, die sowohl einen abgebenden BR als auch einen annehmenden BR betreffen, müssen m. E. beide gehört werden.
Wie wäre es denn mal mit einem GBR?? Der wäre dann für alle zuständig und könnte sich um solche Versetzungen kümmern.
Erstellt am 11.02.2011 um 10:34 Uhr von rkoch
War zwar nicht die Frage aber bei derartigen Konstrukten krieg ich immer Bauchschmerzen:
Das mit der Zuordnung ist da so eine Sache....
Das BetrVG hat eine eigene Definition was ein Betriebsteil ist, wann dieser eigenständig ist, wann er einen eigenen BR gründet usw.
Die gesetzliche Definition muss sich so gar nicht mit dem Vorstellungen des AG decken..... Insofern ist es u.U. unerheblich wie der AG seine Zuordnungen herumschiebt oder was wer auch immer (mit Ausnahme einer Gewerkschaft - TV nach §3 (1) BetrVG!) mit dem AG als Zuordnungen vereinbart. Wichtig ist nur was GESETZLICH zugeordnet werden kann/muss.
Das BetrVG sagt:
Ein Betriebsteil der RÄUMLICH WEIT vom HAUPTBETRIEB entfernt
ODER
durch Aufgabenbereich UND Organisation eigenständig ist,
IST ein eigener Betrieb, kein Betriebsteil, wählt also einen eigenen BR. Eine Zuordnung zu einem Hauptbetrieb ist NICHT möglich.
NUR Betriebsteile die selbst nicht Betriebsratsfähig sind (§1 BetrVG, d.h weniger als 5 AN) werden automatisch dem Hauptbetrieb zugeordnet. Alle anderen Betriebsteile müssen selbst in einer Abstimmung entscheiden ob sie sich dem Hauptbetrieb anschließen wollen! So weit diese Abstimmung nicht erfolgt ist wählen diese Betriebsteile automatisch einen eigenen BR. Die Entscheidung darüber fällt NICHT der AG und auch kein BR sondern ausschließlich die AN selbst. Die Zuordnung ENDET mit jeder neuen Wahl, die AN müssen also wieder erneut Beschließen sich vom Hauptbetrieb aus vertreten zu lassen.
Davon Abzugenzen sind wieder Betriebsstätten, also relativ nahe zusammenliegende Räumlichkeiten in denen die AN im wesentlichen eine gemeinsames Ziel verfolgen. Diese werden automatisch zu einem Betrieb zusammengefasst, sie sind per Definition keine Betriebsteile. Allerdings wird das bei einem bundesweit verteilten Filialnetz nicht zu nur 5 Betrieben führen. I.d.R. werden nur Betriebsstätten innerhalb einer Stadt oder im weiteren Sinne Landkreis/Bezirk unter diese Definition fallen.
Der Gesetzestext spricht zwar von EINEM Hauptbetrieb, das BAG hat jedoch bereits in einem leider nicht veröffentlichen Urteil wird die existenz mehrerer Hauptbetriebe bejaht. Hauptbetrieb ist dann jeder Betrieb, von dem Leitungsmacht ausgeht, sprich dem die anderen Betriebsteile leitungsmäßig unterworfen sind (im Urteil Technikerzentralen die die Technik von exakt einem Dialysezentren warten mussten). Ein Betrieb der keine EIGENE Leitungsmacht hat, sprich im wesentlichen Weisungsfrei von der Zentrale Macht auf die zugeordneten Filialen ausübt ist i.d.R. KEIN Hauptbetrieb im Sinne des BetrVG. Es gibt noch andere Definitionen für Hauptbetriebe die aber i.d.R. nur Sinn ergeben wenn es genau EINEN Hauptbetrieb gibt (z.B. der Betrieb in dem die Mehrzahl der AN beschäftigt ist).
Näheres dazu in den einschlägigen Kommentaren z.B. DKK ab Rn. 49. u.a. den Hinweis auf die Zusammenfassung Kraft TV.
Ob das Gesagte in dieser Form auf Euch tatsächlich zutrifft musst Du selbst beurteilen. Falls nicht, steht Euer gesamtes Konstrukt auf wackligen Beinen. Klarheit wird euch ggf. wohl leider nur ein Beschlußverfahren bringen. Fakt ist, wenn ihr die Zuordnung verbockt oder wesentliche Details (Abstimmung über Zuordnung zum Hauptbetrieb!) beim Wahlverfahren übersehen habt ist die Existenz jedes einzelnen BR in Frage gestellt.
Fakt ist weiterhin, das Euer Konstrukt faktisch einen zusammengefassten Betrieb für die zusammengefassten Filialen ergibt. Das Herauslösen oder Hinzunehmen von Betriebsteilen aus diesem Betrieb ist eine Betriebsänderung nach §111 3. BetrVG, die dann natürlich der dort fixierten Mitbestimmung unterliegt. Im Rahmen dieser Geschichte wird dann auf jeden Fall geklärt WAS nach der Veränderung "der Betrieb" ist und für wen der bzw. die Betriebsräte nach der Betriebsänderung zuständig sind, ggf. mit den Konsequenzen aus §13 (2) 1. BetrVG.
Erstellt am 11.02.2011 um 12:46 Uhr von DonJohnson
http://www.seefelder.de/arbeitsrecht/betrieb/betrieb.php