Erstellt am 26.11.2021 um 20:22 Uhr von Dummerhund
"Ersatzmitglieder und andere Listen der Wahl von 2018 können nicht
hinzugezogen werden."
Wie darf man diesen Satz genau verstehen?
Erstellt am 27.11.2021 um 01:03 Uhr von Celestro
schnellstmöglich! Das Problem wird vielleicht sein, dass der BR nächstes Jahr nicht nochmal wählen will. Nur müsste er das ja gar nicht (weil der neu gewählte BR noch keine 12 Monate im Amt wäre).
Oder die derzeitigen BRM wollen einfach noch länger „am Ruder“ bleiben.
Erlaubt wäre das nicht… aber wo kein Kläger…
P.S. die Aussagen basieren auf dem Geschriebenen. Je nachdem was noch spannendes auf die Frage von Dummerhund kommt, könnte sich daran etwas ändern.
Erstellt am 27.11.2021 um 11:49 Uhr von seehas
Das wird spätestens dann spannend, wenn dem Arbeitgeber eine Aktion des BR missfällt. Er kann dann darauf plädieren, dass alle Beschlüsse ungültig sind weil der BR nicht mehr legal im Amt ist. Sowohl der AG, als auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, als auch ein Viertel der Beschäftigten des Betriebes können vor dem Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung (§23 BetrVG) und die Einsetzung eines Wahlvorstands (§13 (2) 5. beantragen.
Erstellt am 27.11.2021 um 14:19 Uhr von Mister-X-
Erstmal *danke* in die Runde für die Antworten..
Um die Frage von oben zu beantworten: zitat an *"Ersatzmitglieder und andere Listen der Wahl von 2018 können nicht
hinzugezogen werden."
Wie darf man diesen Satz genau verstehen?*
Der Betriebsrat stand Anfang des Jahres vor den Problem mit zu wenig Mitgliedern, weil Ich und 2 weitere Kollegen das Amt niedergelegt haben.
Sie haben dann, §13 Abs 2.2 zitat an *Eine Neuwahl wegen Absinkens der Anzahl der BRM unter die nach §9 erforderliche Anzahl ist erst dann notwendig, wenn alle Vorschlagslisten erschöpft sind* zitat aus.
Sie hatten da eine andere Vorschlagsliste mit 1´er Person.
Somit waren sie wieder 9 Leute. Jetzt haben aber 2 Leute das Amt niedergelegt, somit 7.
Also müssten sie zwingend den Wahlvorstand bestellen, dieses werden sie laut Aussage von ihnen erst nächstes Jahr machen. Wo ich eben die Verschleppung sehe.
Was diesen Punkt angeht. zitat an *Das wird spätestens dann spannend, wenn dem Arbeitgeber eine Aktion des BR missfällt.*
Genau das wird nicht passieren, denn der BR der derzeitig bei uns sein Unwesen treibt, ist Jenseits von der Belegschaft.
Erstellt am 27.11.2021 um 15:03 Uhr von Dummerhund
In dem Fall bleiben dir dann 2 Möglichkeiten.
1.Der Betriebsrat kann nach § 23 BetrVG aufgelöst werden, wenn ein Viertel der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht dessen Auflösung beantragt.
Das Verfahren wird aber gerade jetzt zu Jahresende wohl langwierig.
2. Du sucht dir Mitstreiter für eine Liste zur nächsten BR Wahl und ihr betreibt schon jetzt massiv Wahlwerbung.
Dies würde ich dann aber so betreiben das ich nicht auf den derzeitigen BR drauf haue, sondern für was die Liste einsteht. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen. Heißt Überprüfung von Beschlüssen, seit dem (Datum von dem Tag an wo nur noch 7 im BR sitzen) Und so weiter und so fort.