Erstellt am 13.11.2021 um 15:07 Uhr von Dummerhund
" Wahlvorstand und die zur Wahl eingeladen haben sind nicht
identisch, diese sind nur Ersatzmitglieder."
Dann hat doch hier der Wahlvorstand alles richtig gemacht, wenn deren ordentlichen Mitglieder Verhindert sind und die Ersatzmitglieder mit allen Rechten und Pflichten an deren Stelle tritt.
" angeblich hatten sie noch keine Zeit, ich weiß aber sie wurden bestochen von der GF"
Dann kann man nur hoffen das du es zu 100% beweisen kannst wenn du zu Gericht ziehen willst.
Erstellt am 13.11.2021 um 15:41 Uhr von celestro
"Dann hat doch hier der Wahlvorstand alles richtig gemacht, wenn deren ordentlichen Mitglieder Verhindert sind und die Ersatzmitglieder mit allen Rechten und Pflichten an deren Stelle tritt."
Wo steht denn was von Verhinderungen?
Erstellt am 13.11.2021 um 15:59 Uhr von Dummerhund
"Wo steht denn was von Verhinderungen?"
Eigentlich nirgend wo.
Es steht aber auch nirgendwo das die Ordentlichen Mitglieder nicht verhindert waren.
Und ich habe dieses " wenn deren ordentlichen Mitglieder Verhindert sind" mit eingebaut.
Erstellt am 14.11.2021 um 10:58 Uhr von Challenger
Aus welchem Grund und wie/von wem, wurde denn der Wahlvorstand bestellt ? Ist es Euere 1. BRwahl ?
Unabhängig davon gilt grundsätzlich folgendes :
§ 18 Betriebsverfassungsgesetz - Vorbereitung und Durchführung der Wahl -
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Wenn also, wie Du ausführst, der Wahlvorstand vor 5 Wochen gewählt wurde und seitdem nichts passiert ist, dann liegen die Vorraussetzungen vor, dass der Wahlvorstand von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht ersetzt wird.
Erstellt am 15.11.2021 um 13:23 Uhr von Tabsi
Vielen Dank erstmal für deine Antwort.
Ich würde gerne wissen, wie genau es beim Gericht abläuft, gibt es eine Anhörung oder läuft alles schriftlich. Wird der jetztige Wahlvorstand befragt oder muss er Beweise liefern was er bis jetzt alles veranlasst hat? Wie schnell dauert sowas in der Regel und was passiert, wenn der jetztige WV angeschrieben wird vom Gericht und sie setzen sich schnell zusammen und behaupten, aha jetzt wollten wir gerade anfangen die Wahl vorzubereiten.
Kann es passieren, dass der jetztige WV trotzdem bestehen bleibt?
Vielen Dank im voraus
Tabsi und Ringel
Erstellt am 15.11.2021 um 13:31 Uhr von celestro
"Kann es passieren, dass der jetztige WV trotzdem bestehen bleibt?"
Ja!
Was der Richter / die Richterin für sinnvoll hält. Also aufgrund von Corona geht es vielleicht auch schriftlich.
Erstellt am 15.11.2021 um 13:37 Uhr von MarkusW
Da fehlt doch die allerwichtigste Information: Wenn es schon einen Betriebsrat gibt, dann findet die Wahl erst zwischen März und Mai statt. Also genug Zeit für den Wahlvorstand zur Schulung und Vorbereitung. Wenn es allerdings noch keinen Betriebsrat gibt, oder aus einem anderen Grund Neuwahlen stattfinden müssen dann sollten die sich sputen
Erstellt am 15.11.2021 um 13:52 Uhr von Tabsi
Nein, es gibt noch keinen BR. Ich habe den WV angeschrieben und gefragt, was bis jetzt alles veranlasst wurde, da hieß es nur wegen Krankheit /Urlaub noch nichts veranlasst wurde. Die 3 Personen waren seit der Wahl weder im Urlaub noch krank, nur der Rest der Belegschaft haben einige gefehlt.
Hat jemand eine Tendenz, ob wir gute Chancen haben oder sollten wir es besser sein lassen uns ans Gericht zu wenden?
Erstellt am 15.11.2021 um 14:00 Uhr von celestro
wenn da noch nichts passeirt ist und die weder im Urlaub noch krank waren, stehen die Chancen gut ...
Erstellt am 15.11.2021 um 14:06 Uhr von Challenger
Zitat Tabsi : Hat jemand eine Tendenz, ob wir gute Chancen haben oder sollten wir es besser sein lassen uns ans Gericht zu wenden?
Selbstverständlich habt Ihr gute Chancen. Auf jeden Fall dranbleiben. Fordert den Wahlvorstand auf, die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Widrigenfalls würdet Ihr beim Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens die Abberufung und/oder Ersetzung des Wahlvorstandes beantragen.
Erstellt am 15.11.2021 um 14:10 Uhr von Kampfschwein
Wie viele Arbeitnehmer sind denn bei Euch beschäftigt.
Erstellt am 15.11.2021 um 14:15 Uhr von Tabsi
Erstellt am 15.11.2021 um 14:53 Uhr von Kjarrigan
Naja ganz so einfach ist das Ersetzen nicht.
1. würde ich auf jeden Fall zu einem Anwalt raten, der die Klage formuliert und die richtigen Anträge stellt.
2. Ob 5 Wochen nichts tun schon ausreichen, vermag ich nicht zu sagen - vor allem müssen die 3 Kläger aber Beweise vorlegen und wenn der Wahlvorstand dann sagt
wir haben uns getroffen (Beweisbar) und müssen uns erst sachkundig machen wie so eine Wahl abläuft oder wir haben die MA Liste beim AG angefordert und so was in der Art waren sie ja tätig
(Den Bestechungsvorwurf muss man ebenfalls beweisen - sonst wird das Behaupten ganz schnell zum Bumerang und man hat eine Gegenklage wegen übler Nachrede am Hals)
hier auch mal Kommentare aus dem Fitting RN 48 + 49 zu § 18 BetrVG
Voraussetzung für das Eingreifen des ArbG ist die Untätigkeit oder Säumigkeit des Wahlvorst. Ein Verschulden ist nicht erforderlich (GK-BetrVG/Kreutz Rn. 45; DKKW/Homburg Rn. 13; Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 11). Missbraucht der Wahlvorst. sein Ermessen pflichtwidrig, ohne dass dies eine Verzögerung der Wahl zur Folge hat, so ist eine Ersetzung des Wahlvorst. nicht gerechtfertigt. Derartige Entscheidungen des Wahlvorst. können jedoch selbständig zum Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen BeschlVerf. gemacht werden und ggf. den Erlass einer einstw. Vfg. nach § 85 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen (→ Rn. 22 ff.; aA hinsichtl. einer einstw. Vfg. Grambow BB 2017, 1978).
49Unzweckmäßige Maßnahmen des Wahlvorst. rechtfertigen seine Abberufung nicht notwendig, es sei denn, der Wahlvorst. trifft Maßnahmen, die die Durchführung der Wahl geradezu vereiteln; denn das kommt einer Untätigkeit des Wahlvorst. gleich (GK-BetrVG/Kreutz Rn. 45; HWGNRH/Nicolai Rn. 29; DKKW/Homburg Rn. 13; Jacobs Wahlvorstände S. 192). Bei Untätigkeit oder Säumigkeit des Wahlvorst. besteht nur die Möglichkeit seiner gerichtlichen Ersetzung, nicht die Möglichkeit ihn durch gerichtliche Entscheidung zur Durchführung der Wahl zu zwingen (ArbG Iserlohn 7.6.1988 – 2 BV Ga 4/88, DB 1988, 1759).