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Neuwahlen?

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majak
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, Folgendes Problem: In meinem Betrieb (ca 130 MA) wurde in Mai BR gewählt, 7 BRM und ein Ersatz BRM. Inzwischen sind der Ersatz BRM und ein BRM ausgeschieden. Meiner Interpretation des §11 BetrVG nach, müssen die Neuwahlen her. Drei BRM, in dem der BRV zeigen sich zu diesem Thema eher zurückhaltend, die Diskussionen zu dem Thema wärend der BR Sitzungen werden abgeblockt und auf bis jetzt nicht erfolgte Rechtberatung verwiesen. Ist es wirklich so, daß man sich in solchem Fall Zeit lassen kann? Darf ich als BR im Alleingang die Rechtsberatung (zB über IGM) einschalten? maj

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Community-Antworten (5)

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Matze

10.11.2010 um 20:21 Uhr

Siehe auch §13 (2) 2. BetrVG. Neuwahl muss erfolgen. Solltest Du Mitglied in der Gewerkschaft sein, kannst Du Dich natürlich auch in Betriebsratsfragen beraten lassen (Die Beratungskosten wären dann durch Deinen Mitgliedsbeitrag gedeckt). Allerdings nicht auf Kosten des Betriebs. Dies erfordert einen Beschluss des gesamten Betriebsrats.

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DrHouse

10.11.2010 um 20:24 Uhr

majak,

wenn ein Betriebsratsmitglied ausgeschieden ist und kein Ersatzmitglied nachrücken kann(weil auch ausgeschieden), muss umgehend neu gewählt werden. Also Wahlvorstand bestellen u.s.w......

Gruß DrHouse

M
majak

10.11.2010 um 20:32 Uhr

Erstens Danke für Eure Antworten, @ DrHouse: Aber Wahlvorstand darf doch erst nach einem Beschluss von BR bestellt werden..? Der BRV nimmt das Thema aber nicht als Top in die Einladung, und ich komme mit dem nachträglichen einfügen des Top nicht durch.... Gibt es eine Prozedur, die das Thema regeln würde?

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DrHouse

10.11.2010 um 21:09 Uhr

Dann sprich dieses Thema in der nächsten BR-Sitzung an. Verweise auf den § 13(2) 2 BetrVG und den § 29(3) BetrVG. In einem 7-er BR werden sich doch 2 BR-Mitglieder finden, die nach dem Gesetz handeln.

MfG DrHouse

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wahlvst

10.11.2010 um 23:00 Uhr

Einfach BRV abwählen wenn er das BetrVG missachtet. Weiter könnte man auch ...§ 23 , ja mal wieder Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

Weiter dürften auch alle Beschlüsse nichtig sein, sofern der BR nicht sofort den WV einsetzt.

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