betriebsratswahl.deSeminare

Betriebsratsneugründung

S
sabrinat
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ich habe mal eine etwas kompliziertere Frage und hoffe, dass diese beantwortet werden kann. Bei uns wird in der Niederlassung demnächst ein neuer Betriebsrat gegründet. Die Kandidaten stehen schon fest. Der GBR muss dies nur noch verkünden und das vereinfachte Wahlverfahren bei der Geschäftsleitung beantragen. Das als Grundlage vorab. Nun besteht hierbei das Problem, dass zum 01.01.2011 die Mitarbeiter dieser NL bei einer anderen NL zugeordnet werden sollen und neue Vertrag bekommen. Wie verhält sich das denn, wenn die Mitarbeiter im Wahlvorstand der NL sind, müssen diese dann die neuen Verträge unterschreiben?
Denn wir wissen noch nicht genau, ob die Betriebsratswahl bis zum 31.12.2010 durchgeführt werden kann. Eventuell wird diese über den Jahreswechsel hinaus dauern. Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Vielen Dank vorab.

1.15504

Community-Antworten (4)

F
Forentroll

01.10.2010 um 16:04 Uhr

Hallo Sabrinat,

Vorweg die GL muss nicht das vereinfachte Wahlverfahren genehmigen oder sonst was. Die müssen nur alles bezahlen....

Ich bezweifle, dass neue Arbeitverträge unterschrieben werden müssen, wenn man einer anderen NL zugeordnet wird. Die Wahl wird auch nicht bis zum Jahresende dauern, sobald ein Wahlvorstand gebildet wird und die Kandidaten feststehen. Es gibt Fristen die eingehalten werden müssen. Oben gibt es eine gute Wahlsoftware. Die läßt sich ohne Registrierung 10 mal starten. Hier kannst du auch den Wahlkalender einige Gerichtsurteile zur Wahl abfragen.

Ebenso kann die Neuzuordnung zu einer anderen NL nicht gleich die Verlustigkeit der Betriebsratsfähigkeit bedeuten. Ihr habt doch einen einen GBR der kann/MUSS euch doch beraten. Der kennt auch die Insiderinformationen, die euch betreffen.

W
wahlvst

01.10.2010 um 19:12 Uhr

Der GBR muss dies nur noch verkünden und das vereinfachte Wahlverfahren bei der Geschäftsleitung beantragen.

Was hat der GBR hiermit zu tun???

WO BetrVG § 28 Einladung zur Wahlversammlung § 28 Einladung zur Wahlversammlung (1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen

Q
qwert

02.10.2010 um 00:49 Uhr

http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__17.html

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

S
Saxonia

02.10.2010 um 02:05 Uhr

Hallo, Sabrinat -

das sind zwei verschiedene Paar Schuhe, die Du da anziehen willst :-)

  1. Wahl eines BR: offensichtlich gibt es bei Euch mehrere Betriebe, also auch mehrere BR-Gremien und einen Gesamtbetriebsrat. Der wird den Wahlvorstand einsetzen. Seid Ihr zwischen 50 und 100 Mitarbeitern, müßt Ihr Euch mit der Geschäftsführung über das vereinfachte Wahlverfahren einigen. Ihr solltet die Wahl schlicht und ergreifend einleiten: Wahlvorstand an den Gesamtbetriebsrat melden, damit er den einsetzen kann - Brief an die GF wegen des vereinfachten Wahlverfahrens - Mitarbeiterliste anfordern und los!

  2. Niederlassungszuordnung: Geht es darum, den Betrieb / das Unternehmen ganz aufzulösen und einem anderen zuzuordnen? Dann müßte ja ein Betriebsübergang nach § 613a BGB erfolgen. Der Arbeitgeber muß entsprechende Briefe an die Belegschaft schicken, den BR informieren, ggf. Nachteilsausgleich vereinbaren usw. In dem Fall muß aber niemand einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben - das sollte man wirklich nur tun, wenn die Bedingungen im neuen Arbeitsverhältnis mindestens 100% besser sind als im alten! Außerdem steht hier wieder der Nachteilsausgleich bzw. Sozialplan im Raum, der mit dem BR verhandelt werden muß.

Hat der Arbeitgeber Änderungen vor, die die Wahl des BR entscheidend beeinflussen (z.B. weil absehbar ist, daß sich im laufenden Jahr nach der Wahl die BR-Größe wegen geplanter betriebsbedingter Kündigungen verringern wird), muß er dies dem Wahlvorstand mitteilen und erklären, daß die Wahl nur noch für die geänderten Bedingungen erfolgen soll. Da muß er aber die geplanten Maßnahmen dem Wahlvorstand detailliert erläutern. Der Wahlvorstand entscheidet, ob er der Argumentation folgen will. Ggf. sieht man sich vor Gericht wieder (achtet auf richtig gefaßte Beschlüsse - Tagesordnung, Anwesenheit dokumentiert usw.)...

Schöne Grüße von Saxonia

Ihre Antwort