Erstellt am 30.08.2010 um 14:15 Uhr von Angie
Hallo Künstler,
der § 103 Abs. 3 BetrVG greift nur wenn der zu versetzende Arbeitnehmer ein Betriebsrat ist.
Sollte von den 5 Arbeitnehmern 1 Person versetzt werden löst sich der BR deshalb nicht auf. Es zählt nur die Arbeitnehmeranzahl zum Zeitpunkt der Wahl. Der BR bleibt bis zum Ende der Wahlperiode im Amt.
Auch § 13 Abs. 2 Punkt 1 greift hier nicht, da dieser erst ab 100 Arbeitnehmer beginnt.
Also wenn die Person kein Betriebsrat ist kann der BR nur nach § 99 BetrVG einer Versetzung widersprechen.
Bei einem BR muss der AG - wenn der BR die Zustimmung zur Versetzung verweigert - das Arbeitsgericht anrufen.
LG
Angie
Erstellt am 30.08.2010 um 17:41 Uhr von mainpower
@Angie
seit wann darf ein BR Mitglied bevorzugt behandelt werden?
Ein BR ist Arbeitnehmer wie jeder andere.
Erstellt am 31.08.2010 um 11:47 Uhr von Angie
Hallo Mainpower,
wo siehst Du hier eine Bevorzugung?
Angie