Wahlvorschläge zu spät ausgehängt - Wahl wiederholen?
Hallo,
im einstufigen verkürzten Wahlverfahren hat der WV im Wahlausschreiben zwischen dem spätesten Abgabetermin für Wahlvorschläge und deren Veröffentlichung 3 Arbeitstage (5 Wochentage) verstreichen lassen. So hingen die Wahlvorschläge nur 3 Arbeitstage (dort wird heute gewählt). Ich bin gefragt worden, wie schwer der Fehler ist.
Was sagt Ihr? Sollen sie die Wahlen abbrechen + neu einleiten? Ich finde ehrlich gesagt den Fehler nicht entscheidend für den Wahlausgang, aber erheblich ist er schon, oder? Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe wurde nicht beantragt, sodaß kein Problem für evtl. Briefwähler aufgetreten ist.
Grüße von Saxonia
Community-Antworten (3)
23.06.2010 um 15:04 Uhr
Die Wahl abbrechen würde ich auf keinen Fall! Sollte jemand die Wahl erfolgreich anfechten muss sie eh wiederholt werden (wobei der BR in diesem Fall die Sache unterstützen kann in dem er zurücktritt). Falls nicht - wozu sich den Streß machen.
Einen Wahlabbruch würde ich nur ins Auge fassen, wenn die Wahl WESENTLICH falsch gelaufen wäre. Dazu reicht ein Fristverstoß auf keinen Fall. Eher die Variante das nur ein Teil der Wähler überhaupt wusste das Wahl ist (stell Dir vor es ist Wahl und keiner geht hin :-) )....
23.06.2010 um 17:20 Uhr
Danke Dir, ich seh's auch so. Aber es geht weiter: Zwei Wahlvorschläge sind von jeweils zwei MA unterschrieben worden. Der Kandidat selbst hat auf dem Vorschlag unter "Ich bin mit der Kandidatur einverstanden" unterschrieben. Das wäre die dritte Unterschrift, drei sind nötig (mehr als 20, weniger als 50 MA). Geht das so durch? --- Wir wissen, dass Vertreter der GF die Wahlunterlagen einsehen wollen.
Saxonia
23.06.2010 um 18:08 Uhr
Da bis eine Woche vor der Wahl Vorschläge gemacht werden dürfen (§36(5) WO), hängen selbst im optimalen Fall die gültigen Vorschläge nie länger als 5 Arbeitstage am schwarzen Brett. Sollte der WV bei der Prüfung der Vorschläge eine Nachfrist nach §8(2) WO setzen müssen (z.B. weil bei einem Kandidaten das Geburtsdatum fehlt), wird die Aushangzeit entsprechend kürzer. Allein aus der Tatsache "nur drei Tage Aushang" ist ohne Kenntnis der Hintergründe nicht mal ein kleiner Verstoß gegen die WO erkennbar. Wenn der WV eine passende Begründung hat, lacht der Richter euren ArbGeb im Anfechtungsverfahren aus.
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