Erstellt am 05.07.2021 um 15:53 Uhr von celestro
Lass Dir die rechtliche Grundlage dafür vom Vertriebsleiter zeigen. ;-)
Erstellt am 05.07.2021 um 16:15 Uhr von Catweazle
Es ist nicht verboten Mitarbeiter unterschiedlich zu bezahlen. Arbeitsmittel wie Telefon und Tarif muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Wie können denn weitere Kosten anfallen?
Erstellt am 05.07.2021 um 17:12 Uhr von celestro
schau mal hier:
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/S/sonderverguetungen.html
vielleicht erklärt das die Sache schon.
Erstellt am 08.07.2021 um 12:27 Uhr von EDDFBR
Ich stelle mal die Frage, ob ihr tarifgebunden seid. Denn ist das nicht der Fall, dann seid ihr als BR über die Verteilungsgrundsätze alle Entlohnungsbestandteile in der Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Wenn also der AG einen Topf zur Verfügung stellt und den "Telefon- und Garagenzuschuss" benennt, dann seid ihr in der Mitbestimmung, nach welchen Kriterien dieser Topf verteilt werden soll.
Natürlich lauert da aber die Falle dass der AG einfach den Topf komplett streicht. Dagegen kann man nichts machen. Ist eine frage des Abwägens.
Erstellt am 08.07.2021 um 15:50 Uhr von Kjarrigan
Da kein Entlohnungsbestandteil sondern Kostenersatz kein MBR nach § 87 BetrVG
Erstellt am 08.07.2021 um 16:09 Uhr von celestro
@Kjarrigan
Wie passt das von Dir Geschriebene zu:
"Wenn die bargeldlose Lohn- bzw. Gehaltszahlung zwangsläufig für die Arbeitnehmer Kontoführungsgebühren zur Folge hat, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf die Frage, wer die Kontoführungsgebühren trägt. Das Mitbestimmungsrecht besteht dann nur insoweit, als die Kontoführungsgebühren unvermeidbar durch die Überweisung des Arbeitsentgelts anfallen. Der Betriebsrat kann also nur eine etwaige Gebühr für die Errichtung und/oder Unterhaltung eines Kontos, eine Gebühr für die einmalige Überweisung des Arbeitsentgelts pro Monat und eine Gebühr für die einmalige Abhebung des Arbeitsentgelts im Wege des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG verlangen.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/mitbestimmungmitwirkung-124-auszahlung-des-arbeitsentgelts-nr4_idesk_PI13994_HI1409360.html"
? ? ?
Erstellt am 08.07.2021 um 16:51 Uhr von Loritz2021
...ich denke wir versuchen mal über die Ungleichbehandlung von MA mit der GF zu sprechen und sagen ihnen, dass diese "kleinen" Zuschüsse, die gestrichen werden (sollen) für mehr Unruhe und Unzufriedenheit sorgen, wie sie überhaupt wert sind.
Mitarbeiterzufriedenheit bedeutet doch mehr Identifikation und Motivation und dadurch mehr Leistungsbereitschaft.
Das sollten alle AG mal lernen.
Danke für Eure Infos....
Erstellt am 08.07.2021 um 23:40 Uhr von ganther
@celestro
habe gerade keinen Fitting zur Hand, aber ich habe irgendwo im Hinterstübchen auch abgespeichert, dass hinsichtlich des Reisekostenersatzes kein Mitbestimmungsrecht besteht. Kann mich irren, aber irgendwo tickert es da bei mir. Reisekostenersatz kann sich individualrechtlich aus den Vorschriften des BGB zum Auftragsrecht ergeben. Aber das ist gestaltbar wie §§ 622ff BGB zeigen
Erstellt am 09.07.2021 um 08:20 Uhr von Kjarrigan
Kontoführungsgebühren stehen in direkten Zusammenhang mit der Lohnzahlung. Die stehen teilweise noch in TV. DAs kommt noch aus den Zeiten als Lohn noch in Lohntüten Bar ausgezahlt wurde - als dann auf bargeldlos umgestellt wurden haben die Gewerkschaften die immense Lohnschmälerung der AN angeprangert.
Entgeltbestandsteile sind nebenbei auch Steuer und Sozialversicherung pflichtig und eben kein ECHTER Kostenersatz, sondern ich als AN lege etwas für den AG aus (was der bezahlen müsste) und bekomme es erstattet..
Erstellt am 09.07.2021 um 10:42 Uhr von celestro
Das macht mMn aber irgendwie keinen Sinn. Wenn bei Kostenersatz kein MBR bestehen würde, dann würde das auch für das genannte Beispiel gelten (müssen).