BR - Wahl mit Außenstellen
Wir haben am 28. u. 29. April unsere konstituierende Sitzung des neu gewählten BR gehabt. Heute haben wir festgestellt, dass wir aus der Personalabteilung eine Liste bekommen haben, auf der 11 außenstellen eingetragen sind, die sich anhand der MA dazu äußern müssen, ob sie von uns vertreten werden wollen oder nicht. Diese Außenstellen haben gewählt ohne das sie hinterfragt haben, ob dass denn richtig sei. Was können wir jetzt tun, um diesen MA nicht sagen zu müssen, dass sie nicht von uns vertreten werden können. Muss die Wahl jetzt annuliert werden oder gibt es die Möglichkeit diese MA nachträglich, da sie ja gewählt haben, dem BR zugehörig zustellen?
Community-Antworten (5)
10.05.2010 um 23:01 Uhr
Wieso haben die 11 Außenstellen nicht bei der BR Wahl nicht mitgewählt, oder sogar zur Wahl stellen lassen? Schon mal mit eurem ehemaligem Wahlvorstand gesprochen?
11.05.2010 um 09:35 Uhr
Diese Außenstellen haben gewählt ohne
Ich verstehe die Frage nicht. Wenn die Außenstellen mit gewählt haben, dann ist doch alles in Ordnung? Da ist doch nichts mehr zu hinterfragen, die Wähler wollen doch vertreten werden.
11.05.2010 um 10:55 Uhr
auf der 11 außenstellen eingetragen sind, die sich anhand der MA dazu äußern müssen, ob sie von uns vertreten werden wollen oder nicht.
Ylenia meint offensichtlich §4 (1) BetrVG: Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen;
Diese Außenstellen haben gewählt ohne das sie hinterfragt haben, ob dass denn richtig sei.
Die Kollegen in den Betriebsteilen haben offensichtlich nicht selbst beschlossen, im Hauptbetrieb mitzuwählen, sondern das wurde einfach so gemacht. Aber (jetzt kommts): Auch Euer AG hat diese Vorgehensweise nicht zum Anlass genommen die Wahl anzufechten! Damit hat er die Wahl so wie sie ist akzeptiert und ist an sie gebunden!
Was können wir jetzt tun, um diesen MA nicht sagen zu müssen, dass sie nicht von uns vertreten werden können.
Also Ylenia, mach Dir da keinen Kopf. Zwar ist das tatsächlich ein Formfehler (die Kollegen hätten beschließen müssen das Ihr sie vertreten sollt), der zur Anfechtung der Wahl berechtigen würde, aber solange das keiner tut ist es vollkommen egal! Wenn die Anfechtungsfrist rum ist, seid ihr ordentlich gewählt und seid dann auch für diese Außenstellen zuständig! Die Variation "haben Euch gewählt, aber ihr seid nicht zuständig" gibt es nicht. Wenn Euer AG das behauptet liegt er falsch! Dann hätte er die Wahl anfechten müssen! Gewählt ist gewählt, ihr könnt mich jetzt nicht mehr feuern, das ist ja das Schöne an der Demokratie :-) Wie wahr.....
11.05.2010 um 11:13 Uhr
Hallo rkoch, kannst Du etwas zu den Anfechtungsfristen sagen. Die Wahl hat am 19.04.2010 stattgefunden. Die Benachrichtigung über den Wahlausgang, ist am 20.04.2010 dem AG mitgeteilt worden.
Wir haben jetzt vor mit dem AG darüber zu reden und würden das gerne vorab wissen.
11.05.2010 um 17:36 Uhr
@Ylenia
Aus Deiner Antwort entnehme ich das meine Interpretation Deiner Frage anscheinend richtig war. Zu den Fristen:
§19 BetrVG
Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Wenn die Bekanntgabe also am 20.4. war ist diese Frist am 5. Mai rum gewesen. Anfechtung ist also nicht mehr..... Die Wahl ist so wie sie ist rum und gültig, bis zum nächsten mal in 4 Jahren.
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