Erstellt am 07.05.2010 um 19:35 Uhr von nicoline
Sidonie,
DRK Schwestern, die per Gestellungsvertrag in einer Klinik arbeiten, sind keine Arbeitnehmer sondern Vereinsmitglieder, daher weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Durch eine Absprache mit dem GF läßt sich dieses nicht aus der Welt schaffen. Die Wahl wird ganz sicher ungültig, wenn nicht sogar nichtig, wenn sie jemand anfechtet.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 5 BetrVG, 3. Beschäftigte auf Grund primär karitativer oder religiöser Beweggründe
Darüber hinaus meint das BAG (20. 2. 86, NZA 86, 690), dass die Mitglieder einer DRK-Schwesternschaft selbst dann nicht AN seien, wenn sie nicht in einem vom DRK selbst getragenen Krankenhaus, sondern auf Grund eines Gestellungsvertrages zwischen DRK und einem Dritten in dessen Krankenhaus tätig werden.
und noch ein Link dazu => kopieren und einfügen:
http://publik.verdi.de/2007/ausgabe_10/gewerkschaft/aktuell/seite_8/A2
Erstellt am 07.05.2010 um 19:48 Uhr von PTNetty
Oh oh, da habt ihr euch aber ein Ei ins NEst gelegt. Ostern ist doch schon vorbei?!
Schwestern der Schwesternschaft im Gestellungsverhältnis sind weder AKTIV noch passiv wahlberechtigt! Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG! Sie haben keinen Vetrag mit dem Haus un dem sie arbeiten. Und es ist auch egal ob der stellende Verband im betreffenden Unternehmen beteiligt ist. Mitgliedergestellung der DRK-Schwestern ist keine Arbeitnehmerüberlassung.
BAG 03.06.1975 1ABR 98/74
Was das für euch genau bedeutet will ich nicht beurteilen. So aus dem Ärmel vielleicht Neuwahlen?
Wenn die Wahl nicht 14 Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten wird, mag es sein dass alles gut geht. Aber ich seh mich nicht in der Lage zu beurteilen ob es sich hier um eine Nichtigkeit der Wahl handelt. Und die kann immer, jederzeit auch weit später eingeklagt werden, wenn es dem AG gut in den Kram passt. Ich glaub sogar der Gestellungsvertragspartner kann die Wahl anfechten.
Und dann ist alles was ihr erarbeitet und jemals beschlossen habt nicht mehr wahr weil es euch faktisch nie als BR gegeben hat. Dieses Risiko sollte vielleicht ein Fachanwalt ausschließen?
Wer weiß genaueres dazu?
Gruß
PT Netty
Erstellt am 07.05.2010 um 19:51 Uhr von PTNetty
@nicoline
Och ne, da geb ich mir die größte Mühe und zauber sogar ein Urteil aus dem nicht vorhandene Hut und du bist wie immer wieder schneller und aktueller.
Ach ja, so ist das wohl ;-))
Schönes WE
Gruß
PT Netty
Erstellt am 07.05.2010 um 20:02 Uhr von nicoline
@PTNetty,
menno, ich war gar nicht schneller, bin nur eher angefangen ;-))
Wenn man im Netz nach Nichtigkeit der Betriebsratswahl sucht, findet man nicht wirklich Beispiele. Habe jetzt bei BRW media dieses gefunden:
Wann aber sind Betriebsratswahlen nichtig?
Dazu die Richter: „Betriebsratswahlen sind dann nichtig, wenn gegen allgemeine Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht.“
Voraussetzungen für die Anfechtung:
Wenn gegen die Wahlvorschriften verstoßen wird (z.B. wenn Mitarbeiter wählen, die gar nicht wählen dürfen (Beispiel Altersteilzeiter), führt das in der Regel zur Anfechtbarkeit der Wahl (§ 19 BetrVG).
Also wohl nur anfechtbar, das muss sich aber erstmal jemand trauen. AG wird es nicht wollen, Gewerkschaft weiß ich nicht und 3 AN, die das wollen, müssen sicher sehr mutig sein.
Dir auch ein schönes WE ;-))
Erstellt am 07.05.2010 um 20:09 Uhr von PTNetty
Aber bei der Schwesternschaft bin ich mir nicht sicher. Hab diese Struktur schon als äußerst hartnäckig und "tunnel-blickig" erlebt.
Und diese Schwestern hier haben nicht nur gewählt, sie sind auch im BR als Betriebsratsmitglieder vertreten! Sie haben ein Mandat angenommen was ihnen nicht zusteht.
Kann evtl. ein heißes Eisen werden wenn die Schwesternschaft davon erfährt.
Erstellt am 07.05.2010 um 20:14 Uhr von nicoline
*Kann evtl. ein heißes Eisen werden wenn die Schwesternschaft davon erfährt.*
Oder das ist denen vollkommen wurscht.
Aber, wie gesagt, es muss sich ja erstmal jemand trauen, gegen den ausdrücklichen Wunsch der GF zu handeln.....