Erstellt am 29.07.2020 um 17:38 Uhr von §§Reiter
Klassische Antwort: Es kommt darauf an.
Mit den wenigen Informationen ist das nicht zu beantworten, es kommt sehr darauf an wie das ganze organisiert ist, also ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt oder nicht.
"Ein gemeinsamer Betrieb liege vor, „wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen
materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen
Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der
menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer
gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich
auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen
Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt
nicht“ (BAG 18.09.2003 - 2 AZR 79/02, AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1969)."
Ist die neue GmbH ein eigenständiger Betrieb, so seid ihr als BR raus.
Handelt es sich aber um einen gemeinsamen Betrieb, so seid Ihr als BR auch für die neue GmbH zuständig.
Erstellt am 29.07.2020 um 17:39 Uhr von Krambambuli
Es kommt darauf an. Du solltest mit mehr Details einen Fachanwalt befragen.
Gleicher Standort- gleicher Arbeitgeber und wo möglich noch gleiche AN klingt wie § 1 BetrVG