Wahlrecht von MA im Ausland
Hallo zusammen, bei uns steht demnächst auch die BRWahl an. In unserer Firma sind mehrere Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Ein Teil von ihnen ist in Deutschland tätig der andere Teil ist jeweils in einem Land im europäischen Ausland tätig. Der Wahlvorstand hat die Außendienstmitarbeiter, die im Ausland tätig sind, nicht zur Wahl zugelassen. Ist das zulässig?
Im Voraus vielen Dank für eure Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen Fridolin17
Community-Antworten (3)
26.03.2018 um 14:51 Uhr
Sie sind in Euren Betrieb eingegliedert, oder nur bei Euch "aufgehangen" ?
26.03.2018 um 15:45 Uhr
Zitat : Der Wahlvorstand hat die Außendienstmitarbeiter, die im Ausland tätig sind, nicht zur Wahl zugelassen. Ist das zulässig? Nein, ist es nicht. Vergleich :
BAG 7 ABR 34/98 vom 22. März 2000
b) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beteiligung der Lkw-Fahrer an der Betriebsratswahl stellte weder einen offensichtlichen noch einen besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften dar. Den Lkw-Fahrern fehlte nicht offensichtlich das aktive bzw. passive Wahlrecht (§§ 7,8 BetrVG). Immerhin hatten sie alle Arbeitsverträge mit der Arbeitgeberin abgeschlossen. Zwar waren sie nicht in deren betriebliche Organisation eingegliedert, sondern wurden von der italienischen Muttergesellschaft eingesetzt. Bereits angesichts der Regelung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. dazu noch im einzelnen B. II. 2. der Gründe) folgt hieraus jedoch keineswegs offensichtlich, die Lkw-Fahrer seien betriebsverfassungsrechtlich nicht dem Betrieb der Arbeitgeberin zuzuordnen. Ebenso wenig rechtfertigt die Tatsache, dass sämtliche bei der Betriebsratswahl gewählten Arbeitnehmer zur Gruppe der Lkw-Fahrer gehörten, den vom Landesarbeitsgericht gezogenen Schluss, die Wahl sei deshalb nichtig. ................. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die Gruppe der von der Arbeitgeberin angestellten, aber von der F. Italien im wesentlichen tatsächlich eingesetzten Lkw-Fahrer gehört betriebsverfassungsrechtlich zur Belegschaft der Arbeitgeberin. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG.
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind betriebszugehörig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 ff. = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1, zu B II 1 b der Gründe; BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - BAGE 69, 286 = AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1, zu B III 1 a der Gründe; BAG 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - BAGE 72, 12 ff. = AP GesamthafenbetriebsG § 1 Nr. 8, zu B I der Gründe). Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehören somit grundsätzlich einerseits ein Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber, das in der Regel durch einen Arbeitsvertrag, ausnahmsweise aber auch durch Gesetz wie z.B. nach § 10 Abs. 1 AÜG zustande kommen kann, andererseits eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 ff. = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1, zu B II 1 b der Gründe). Die Eingliederung setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichtet. Der Betriebsbegriff ist nicht in dem Sinne räumlich zu verstehen, dass mit der Grenze des Betriebsgrundstücks oder der Betriebsräume der Betriebsbereich ende. Vielmehr sind betriebszugehörig auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume verrichten (BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - BAGE 69, 286 = AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1, zu B III 1 a bb der Gründe). Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt. Daher gehören auch die sog. Außendienstmitarbeiter, wie etwa Bauarbeiter, Kraftfahrer, Monteure, Reiseleiter, Zeitungsausträger zum Betrieb.
27.03.2018 um 18:48 Uhr
Ergänzung :
Den Außendienstmitarbeitern, die im Ausland tätig sind, wird darüber hinaus ja auch die Möglichkeit genommen, für den Betriebsrat zu kandidieren. Dies kann nicht nur die Rechtsunwirksamkeit der BR-Wahl zur Folge haben, sondern sogar deren Nichtigkeit, mit all seinen verheerenden Folgen für den neugewählten BR.
Analog hierzu :
Arbeitsgericht Berlin vom 18.06.2010 Aktenzeichen: 28 BV 6977/10
Orientierungssätze:
Der Wahlvorstand muss die in § 24 Abs. 1 WO (Wahlordnung zum BetrVG) genannten Unterlagen für eine Betriebsratswahl in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 WO auch länger erkrankten Arbeitnehmern zukommen lassen, deren Genesung bei Erlass des Wahlausschreibens nicht absehbar ist. Ein Verstoß des Wahlvorstands gegen seine Unterrichtungspflicht führt zur Nichtigkeit der Wahl.
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