Erstellt am 06.05.2010 um 16:14 Uhr von Kölner
@Marko
??
Normales Wahlverfahren - 2 Wochen nach Wahlausschreibenaushang (Erlass)
Erstellt am 06.05.2010 um 16:49 Uhr von Kölner
@Marko
Vereinfachtes WV: Ab §§ 31 ff. WO zum BetrVG!
Erstellt am 06.05.2010 um 16:52 Uhr von nicoline
Marko,
vereinfachtes Wahlverfahren
§ 31 Wahlausschreiben
(1) Im Anschluss an die Aufstellung der Wählerliste erlässt der Wahlvorstand ***auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben,*** das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet.
§ 33 Wahlvorschläge
(1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen.
Erstellt am 06.05.2010 um 17:06 Uhr von Marko
Hallo
Ich doof. was bedeutet das denn? Es geht darum das unsere Br Wahl am 11.05 statt findet und wir einen Mitarbeiter am 3.5 vorgeschlagen haben. Leider war der Vorschlag formell nicht richtig. Das haben wir unverzüglich am 4.5 korrigiert aber erst nachdem der WV den Vorschlag abgelehnt hat wegen Fristablauf. Wäre der Fristablauf nicht erst am 4.5? Im Internet findet man verschiedene Aussagen. Z.B. Das die Wahl unverzüglich nach dem die Wahlverdordnung aushängt erfolgen muss, bzw in einer 2 Wochen Frist. Was stimmt nun und dürfen sie den Kandidaten ablehnen
WIR SIND 14 WAHLBERECHTIGTE
Erstellt am 06.05.2010 um 17:08 Uhr von nicoline
Marko,
wieviel wahlberechtigte MA gibt es in Eurer Firma?
PS: wenn Du mehr als 7 Antworten haben möchtest, solltest Du in einem Text von Dir auf "Antwort bearbeiten" gehen und das Häkchen bei "maximal 7 Antworten zulassen" entfernen!
Erstellt am 06.05.2010 um 17:31 Uhr von Marko
Wir sind 14 Wahlberechtigte
Erstellt am 06.05.2010 um 17:38 Uhr von Petrus
@Marko: wenn Du noch Antworten haben willst, solltest Du bei Deiner Frage auf bearbeiten gehen und die 7er-Grenze rausnehmen...
So, dann mal die hier wohl einschlägigen §§:
§36(3)#2 WO: eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats
§188 (2) BGB:
Eine Frist, die nach Wochen (...) bestimmt ist, endigt
- im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche (...), welcher durch seine Benennung (...) dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt,
- im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche (...), welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung (...) dem Anfangstag der Frist entspricht.
§187 BGB:
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Der Grund, warum Du vermutlich mal den 3. und mal den 4. findest, liegt darin, wie man den maßgebenden Zeitpunkt betrachtet.
Man könnte jetzt sagen, das Ereignis ist die Wahlversammlung am 11., also §187(1) BGB und damit Ende der Frist am 4. In der WO steht aber nicht "eine Woche vor der Wahlversammlung" sondern "eine Woche vor _dem_Tag_ der Wahlversammlung". Der Tag beginnt um 0:00. Damit ist meiner Meinung nach §187(2) BGB einschlägig und der 3. als letzter Tag der Frist richtig.
Erstellt am 06.05.2010 um 17:39 Uhr von nicoline
Tja, dann ist es so, wie in den §§ 31 und
36 der WO beschrieben, da Du ja geschrieben hast, dass der BR den WV bestellt hat, was ich vorhin überlesen habe.
§ 36 Abs.2
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, soll der letzte Tag der Stimmabgabe (nachträgliche schriftliche Stimmabgabe) eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
§ 36. Abs. 3/2.
Abweichend von Nummer 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens ***eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand einzureichen sind*** (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist ist anzugeben.
Was steht denn im Wahlausschreiben als letzter Tag der Frist? Ich würde auch sagen, es ist der 4., wenn ich mich nicht wieder verrechne ;-) Was wahrscheinlich nun wieder geschehen ist!
Erstellt am 06.05.2010 um 18:22 Uhr von Marko
Hallo Nicoline,
da steht kein Tag drin, nur das die endgültige Währeliste am 04.05. veröffentlicht wird; meiner Meinung nach ein Tag zu früh.