Erstellt am 28.04.2010 um 20:19 Uhr von nicoline
wahlvst
*Denn Leiharbeitnehmer sind keine festangestellte AN des Betriebes des Entleihers, also ...*
Damit hast Du natürlich sowas von Recht und ich hab nicht zu Ende gedacht! ;-))
Erstellt am 28.04.2010 um 20:35 Uhr von wahlvst
@nicoline
ufffffffffffff und Got sei Dank....... :-))))))
Erstellt am 28.04.2010 um 22:25 Uhr von peters
@wahlvst:
"...die Nichtigkeit ergibt sich per Gesetz, sie kann daher auch lt. diesem und bestätig durch die Rechtsprechung von JEDERMAN (im Betrieb und Gewerkschaft) festgestellt werden."
Von Jedem festgestellt werden?
Das heißt, der (wahlberechtigte) Lagerhilfsarbeiter G.Fecht stellt fest, dass die Wahl nichtig ist, teilt dies per Haussprechanlage oder Rundmail mit und daraufhin muss der (nichtig) gewählte BR sein Büro räumen?
Denn: "Das ARbG bestätigt dann nur ggf. dieses noch. Im Gegensatz zu einer Anfecht bedarf es hier KEINER Kalge."
Mit dem "ggf." meine ich zu erkennen, dass Herr Fecht ruhig auf das Gericht verzichten kann und die Nichtigkeit selbst feststellt.
Das ist mir jetzt aber sowas von unklar. ;-)
http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/anfechtung/
Erstellt am 29.04.2010 um 02:54 Uhr von sueton
Hallo zusammen!
Die Nichtigkeit einer Wahl muss natürlich schriftlich (geht auch per Telefax) beim Arbeitsgericht beantragt und durch dieses bestätigt werden.Ich glaube,nicoline wollte auf den Unterschied zwischen Antrag und Klage bei Gericht hinweisen.
Erstellt am 29.04.2010 um 18:48 Uhr von AnneKanne
Hallo Ihr fleißigen Antworter,
ich muss das hier mal loswerden, ich ärgere mich sehr oft, dass die Fragenden sich nicht wieder zu dem Thema äußern. Die anderen spekulieren und diskutieren, aber eine Antwort auf unsere Fragen zum Ursprungsthema bekommen wir selten.
Erstellt am 29.04.2010 um 18:54 Uhr von DonJohnson
@AnneKanne
Wie bei der täglichen BR Arbeit, oder? ;-)))
Erstellt am 29.04.2010 um 20:19 Uhr von AnneKanne
@DonJohnson,
Du hast ja so recht, aber ab und zu ist mir danach, dass ich mich dazu mal äußere