@nicoline


>>> Du hast ...geschrieben,
AnneKanne,
*dass nur festangestellte Mitarbeiter wählen und gewählt werden können.*
da kannst Du aber sowas von ausgehen

darauf habe ich >> wahlvstd geschrieben, ...
*darf ich dir etwas wiedersprechen,*
immer und jederzeit, aber ich verstehe nicht, was Leiharbeitnehmer mit freien MA zu tun haben und was der Rest Deines Einwandes mit freien MA zu tun hat!

Denn Leiharbeitnehmer sind keine festangestellte AN des Betriebes des Entleihers, also ....

Weiter, die Nichtigkeit ergibt sich per Gesetz, sie kann daher auch lt. diesem und bestätig durch die Rechtsprechung von JEDERMAN (im Betrieb und Gewerkschaft) festgestellt werden. Das ARbG bestätigt dann nur ggf. dieses noch. Im Gegensatz zu einer Anfecht bedarf es hier KEINER Kalge.



AnneKanne,
*dass nur festangestellte Mitarbeiter wählen und gewählt werden können.*
da kannst Du aber sowas von ausgehen!

Antwort 3 Erstellt am 28.04.2010 um 19:18 Uhr von nicoline