Sind Freie Mitarbeiter bei der Wahl zu berücksichtigen?
Freie Mitarbeiter irgendwo in einem §-Dschungel bin ich darauf gestoßen, das "Freie Mitarbeiter" auch MA im Sinne des BetrVG seien können. Also für die BR-Wahl und auch für die Vertretung dieser Kollegen wichtig sind. Gibt es einen Unterschied ob ein freier MA regelmäßig an eigenem Arbeitsplatz im Unternehmen arbeitet, oder mehrheitlich außerhalb des Unternehmens. Ist für den Freien Mitarbeiter zwingend notwendig, dass er Rechnungen für seine Leistung erstellt? Wie sieht es aus wenn freelance ein regelmäßiges monatliches Gehalt über z.B mehr oder weniger 10 Monate erhält
Community-Antworten (1)
17.02.2006 um 21:42 Uhr
Hallo elli, eine schwierige Frage. Der Wahlvorstand hat bei seiner Entscheidung über die Wahlberechtigung zu prüfen, in welcher Art und Weise freie MA in den Betrieb eingegliedert sind. Entscheidend ist z.B. der Weisungsgrad des AG oder die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Um eines kommt der Wahlvorstand jedoch nicht herum. Die mir bekannte Rechtsprechung -BAG- sieht freie MA nicht als Arbeitnehmer im Sinne des §5 (1) BetrVG.
Der von Dir beschriebene regelmässige Gehaltsbezug über eine Zeitdauer von ca. 10 Monaten, lässt auf ersten Blick die "Eingliederung" als Arbeitnehmer eines Betriebes vermuten. Aber wie gesagt, hier muss der Wahlvorstand den Einzelfall sorgfältig prüfen.
Wie uneins die diesbezügliche Rechtsprechung ist, kannst Du in diesem Urteil nachlesen.
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