Erstellt am 28.04.2010 um 16:36 Uhr von Petrus
Was rechtens ist, klärt (hoffentlich) das Gericht. Wobei ich nicht verstehe, warum die Listenführer nicht gleich zum ArbGer gegangen sind, um die Zulassung ihrer Liste per Eilverfahren einzuklagen.
> Der Wahlvorstand konnte diese Liste nicht mehr bis 24Uhr prüfen
Was aber am letzten Tag der Frist seine Pflicht war. Die Wahl dürfte somit anfechtbar sein.
Erstellt am 29.04.2010 um 08:40 Uhr von rkoch
> ...dass ihre Liste wahrscheinlich ungültig ist, da mit Korrekturband ein Name "übermalt" wurde
Was hat das mit der Gültigkeit einer Liste zu tun? Bis zum Moment der Einreichungen können die Listenmitglieder Streichungen und Änderungen jeglicher Art durchführen! Da muss diese Streichung schon a) zu einer ungenügenden Zahl an Stützunterschriften geführt haben oder b) die Reihenfolge (!) der Bewerber nicht mehr erkennbar sein, damit die List unheilbar ungültig wird. Das streichen (übermalen) eines Namens reicht mit ziemlicher Sicherheit nicht für einen unheilbaren Mangel (außer bei a) )
Ist sie heilbar ungültig weil
- der gestrichene Teil die Zustimmung des Bewerbers ist (hat z.B. einer in der falschen Zeile unterschrieben)
- bei den Bewerbern die vorgeschriebenen Angaben fehlen,
dann stehen auch nach Ablauf der Einreichungsfrist noch drei Arbeitstage zur Heilung der Liste zur Verfügung.
Auch in dieser Hinsicht ist mit Sicherheit einiges falsch gelaufen.
Eine Wahlanfechtung ist mit ziemlicher Sicherheit von Erfolg gekrönt, da sehr wahrscheinlich gegen Vorschriften verstoßen wurde und die Wahl mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit ein anderes Ergebnis erbracht hätte, hätte es diese Liste gegeben.