Erstellt am 27.04.2010 um 11:40 Uhr von rkoch
Oh je....
Wer hat denn die Wahlvorstände bestellt?
Wenn es in den beiden Betrieben bislang zwei BR gab, bestellt jeder BR seinen eigenen Wahlvorstand. (§16 BetrVG)
Ich gehe davon aus das es keinen GBR gibt/gab (was ja wieder mindestens zwei BR voraussetzt) also lass ich die Variante weg.
In dem(den) betriebsratslosen Betrieb(en) wird der Wahlvorstand von der Wahlversammlung der AN des Betriebes aus den AN des Betriebes gewählt (§17 (2) i.v.m. §17a 3. BetrVG)
Wenn zwei Betriebsräte gewählt werden gibt es also auch zwei Wahlvorstände. Die Wahl an dem Standort, für den kein eigener Wahlvorstand gebildet wurde ist ungültig. Besteht der Wahlvorstand aus AN beider Betriebe, sind beide Wahlen ungültig.
Ausnahme: Der eine Betrieb zählt als Hauptbetrieb, der andere als Teilbetrieb und die AN des Teilbetriebes haben beschlossen an der Wahl des Hauptbetriebes teilzunehmen, dann gibt es aber auch nur einen Betriebsrat.
Erstellt am 27.04.2010 um 11:52 Uhr von wahlbeobachter
1. Möglichkeit: anwaltlich beraten lassen, wie die Sache juristisch gesehen wird
vielleicht ist das ja gar nicht sooo schlimm
2. Möglichkeit: geschlossen zurücktreten, getrennte Neuwahlen ansetzen
mit eigenen Wahlvorständen
dadurch ist auch die Anfechtungsklage hinfällig
3. Möglichkeit . das Ganze aussitzen
solange kein rechtsgültiges Urteil vorliegt, nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft
sind, bleiben die BR im Amt
das kann schon mal ein paar jahre dauern
u.U. bis zur nächsten planmässigen Neuwahl