Erstellt am 26.04.2010 um 18:25 Uhr von wahlvst
Die Wählerliste ist bis zur eigentlichen Wahl zu ergänzen, also alles ganz einfach. Es kann ja auch sein, dass am letzten Wahltag noch ein AN eingestellt wird, auch der darf dann wählen. Auch dann einfach......
Erstellt am 26.04.2010 um 18:31 Uhr von nicoline
wahlvstd
***in unserer Firma wurde gewählt.***
Erstellt am 26.04.2010 um 18:33 Uhr von hundkatzemaus
nicoline
und, deine Antwort?
Hätte denn die Stimmabgabe dieser beiden MA etwas am Wahlergebnis ändern können?
Erstellt am 26.04.2010 um 18:37 Uhr von wahlvst
@ nicoline
Ja, wer lesen kann ist im Vorteil :-))
@simbolt
Sofern die 2 Stimmen nicht ausschlagebend sein könnten, ist die Wahl daher nicht anfechtbar. Die beiden Koll. hatten aber ja auch Gelegenheit gehabt das Wählerverzeichnis einzusehen.
Es war nicht korrkt, dass man die Teilnahme an der Wahl verwiegert hat. Siehe meine erste Anwort.
Erstellt am 26.04.2010 um 21:02 Uhr von Biggy
Dafür liegen doch Wählerlisten aus, damit jeder sie lesen kann und schauen ob er auch auf der Liste drauf steht. Die Listen können und müssen wenn jemand reklamiert oder sich der Personalstand ändert ständig auf dem neusten Stand gehalten werden.
Warum haben sie sich nicht früher an den Wahlvorstand gewandt.
Erstellt am 26.04.2010 um 21:48 Uhr von Kölner
Natürlich kann man die Wahl anfechten! Vor allem dann, wenn die zwei Kollegen noch einen Dritten innerhalb der ersten zwei Wochen finden.
Ob allerdings das ArbG die fehlende Stimmabgabemöglichkeit der zwei Kollegen so gravierend bewertet, dass neu gewählt werden muss, halte ich für eine 'vage' Annahme!