Erstellt am 23.04.2010 um 11:06 Uhr von rkoch
§ 7 BetrVG Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Wahlberechtigung ist keine Betriebszugehörigkeitsdauer vorgesehen. Also sind eigentlich alle AN, welche mindestens 18 Jahre alt sind SOFORT wahlberechtigt. Das Gesetz schränkt auch nicht die Art der Beschäftigung ein, also ist es irrelevant ob es sich um Aushilfskräfte, Abrufkräfte, etc. handelt.
Einziger Knackpunkt: Sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl natürlich noch im Betrieb beschäftigt sein, bzw. es reicht das anzunehmen ist das sie zu diesem Zeitpunkt noch im Betrieb beschäftigt sind.
Ich kann dazu nur die Lektüre der Kommentare zu §7 BetrVG empfehlen.
Die Geschichte mit den 6 Monaten bezieht sich u.U. auf die Frage der regelmäßig im Betrieb beschäftigten AN, welche Einfluss auf die Größe des Betriebsrates nimmt.