Termin zur nachträglichen Stimmabgabe
Guten Tag werte Mitstreitende folgende Frage steht bei uns zur Diskussion wir erhielten fristgerecht einen Antrag auf nachträgliche Stimmabgabe. Dieser Termin wurde auch fristgerecht an alle kommuniziert und steht nun an. Es erreichte uns eine Anfrage eines Wahlberechtigten einen Tag nach der Wahl, ob er diesen Termin auch wahrnehmen kann, da er wegen Krankheit nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Ist das machbar?
siehe erklärend hierzu die Antwort auf die 1. Antwort
Community-Antworten (5)
21.04.2010 um 14:23 Uhr
§35 (1) Satz 2 WO: Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben.
Ich fürchte, das heißt nein :-( Ist zwar bescheuert, dass man drei Tage vorher wissen muss, dass man krank wird. Aber als WV müsst ihr euch auch an bescheuerte Gesetze und Verordnungen halten :-(
21.04.2010 um 14:35 Uhr
Sorry, scheine es falsch dargestellt zu haben
Es lag 3 tage vor der Wahl ein Antrag auf nachträglich Stimmabgabe vor, diesem wurde auch entsprochen. Bedeutet es gibt diesen Termin.
Nun aber möchte ein Kollege der am Wahltag durch krankheit verhindert war, an diesem Termin zur nachträglichen Stimmabgabe auch wählen.
21.04.2010 um 14:59 Uhr
@Buffy: dieser Wahlberechtigte hat sie eben nicht beantragt (weil er drei Tage vorher noch nicht wusste, dass er krank wird...). Ist aus meiner Sicht eine Gesetzeslücke - aber nicht zu ändern.
21.04.2010 um 21:00 Uhr
Vielen Dank für die Hilfe.
21.04.2010 um 21:35 Uhr
Der §35 (1) Satz 2 WO gilt aber nur bei vereinfachtem Wahlverfahren, also Wahlversammlung.
Wir formelles Wahlverfahren durchgeführt gibt es diese Möglichkeit nicht! Würde hier dieses vom WV zugestanden, wäre die Wahl anfechtbar.
Weiter muss dieses Vorgehen also dass Anträge vorliegen und denen stattgegeben wurde in der Wahlversammlung bekannt gegeben werden.
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