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Wahlauschreiben: Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe zwingend nötig?

C
ChristianVK
Feb 2017 bearbeitet

Hallo, bei unserer nächsten Betriebsratswahl wird es voraussichtlich keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe geben.

Im Wahlausschreiben würde ich deshalb den Ort, Tag und Zeit für die schriftliche Stimmabgabe nicht festlegen, und den Auszählungszeitpunkt für direkt nach der Wahlversammlung festlegen. Wenn dann doch die schriftliche Stimmabgabe erforderlich wird, würde ich dann die Daten und den neuen Auszählungszeitpunkt am gleichen Ort wie das Wahlausschreiben bekannt machen.

Ist dieses Vorgehen korrekt?

Viele Grüße

Christian

1.48503

Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

01.02.2017 um 16:33 Uhr

Im § 31 der WO zum BetrVG steht eindeutig "MUSS enthalten (...) Ort; Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe ..."

H
Hoppel

01.02.2017 um 16:56 Uhr

@ Pjöööng

Du solltest Deine Antwort nochmal überdenken ... offensichtlich geht es nicht um eine (schriftliche) nachträgliche Stimmabgabe, die vom WV beschlossen worden ist ...

So wäre § 35 Abs. 2 WO ziemlich sinnentleert, wenn § 31 Abs.1 Nr. 13 WO in angefragtem Fall greifen müsste

P
Pjöööng

01.02.2017 um 18:29 Uhr

Hmmm... ja... das scheint in der Tat so zu sein... Sind die Feinheiten eines Wahlverfahrens mit dem ich zum Glück noch nic zu tun hatte.

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