Erstellt am 20.04.2010 um 18:35 Uhr von tiktak
ich glaube ihre Wahl ist schon ungültig.
Grundsatz des Schutzes des Minderheitengeschlechts im Betrieb
Von besonderer Bedeutung ist, dass im Betrieb nach § 15 Abs. 2 BetrVG festlegt ist, dass das Geschlecht, das innerhalb der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. In der Wahlordnung wurde – daran anknüpfend – auch ein Verfahren zur Berechnung und zur Verteilung der Sitze des Minderheitengeschlechts geschaffen und zwar wie folgt:
Der Wahlvorstand muss im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl zunächst feststellen, welches Geschlechtin der Belegschaft in der Minderheit ist (§ 15Abs. 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 WO).
Danach errechnet der Wahlvorstand nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren, wie viele Sitze auf das jeweilige
Minderheitengeschlecht entfallen (§ 5 Abs. 1 WO).
also Leute lesen,lesen,lesen
Erstellt am 20.04.2010 um 18:36 Uhr von Tanzbär
Verlangen kann man alles.
Bekommen in dem Fall nur, wenn nach D'Hont das Minderheitengeschlecht vertreten sein MUSS. Dazu muss man die Anzahl der Männer und Frauen wissen und dann kann man das leicht ablesen, wenn man es vorher verstanden hat.
Ist nicht ganz so einfach, aber man packt es!
Wieviele seid ihr denn?
Erstellt am 20.04.2010 um 18:40 Uhr von Tanzbär
@tiktak
Wieso sollte die Wahl ungültig sein?
Vielleicht ist Tischler einer, der mitbekommen hat, dass da zwei Frauen plötzlich im BR sind, die weniger Stimmen, als die Männer hatten und nun wundert er sich und will sich schlau machen?
Die Frage kann man ihm nicht verübeln, auch bei einer gültigen Wahl ...
Erstellt am 20.04.2010 um 18:52 Uhr von tiktak
ich sehe es nicht so.Wenn jemand folgende Frage stellt: Spielt das Geschlechterverhältnis der Belegschaft eine Rolle?
Dann muss ich sagen sehr sehr viel ist nachzuhollen.
Zweitens:
(2) Das Wahlausschreiben M U S S folgende Angaben enthalten:
1.
2.
3.
4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht
in der Minderheit im Betriebsrat mindestens entsprechend
seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss,
wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht
(§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 des Gesetzes)
sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden
Mindestsitze im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes);
Hat Wahlvorstand seine Aufgaben gemacht?
Erstellt am 20.04.2010 um 20:24 Uhr von Tanzbär
Vieles, was wir nur vermuten und nicht wissen.
Aber wenn ich mich hier so umschaue, da gibt es welche, dioe sich richtig dafür interessieren und dann gib es welche, die übermorgen sagen werden, das habe ich gar nicht gewusst.
Ja, morgen ist hier Wahl.
Unabhängig von der Tätigkeit des Wahlvorstandes wurden am schwarzen Brett vom amtierenden BR massig Aushänge gemacht, DASS Wahl ist. Zusätzlich eine Sonderausgabe der BR-Zeitung mit Fragen zur Wahl und Vorgestern nochmals eine Ausgabe mit allen Kandidaten in Wort und Bild.
Mehr kann man fast nicht tun und doch habe ich einen erwischt: "Ach, der kandidiert auch? Wann ist denn die Wahl?"
3 Tage vor der Wahl!
Er war ganz verwundert, dass da am schwarzen Brett etwas dazu hängen soll.
Das mit der Geschlechterquote habe ich ihm gar nicht erst erklärt.