Erstellt am 20.04.2010 um 09:43 Uhr von sueton
Hallo Sonnenblümchen!
Von April bis Dezember - das sind 8 Monate,ergo länger als 6,ergo zählen sie zur Regelbelegschaftsstärke.Ihr könnt 5 BRM wählen.(Selbst Saisonmitarbeiter werden mitgezählt,wenn sie die berühmten 6 Monate beschäftigt werden § 9 BetrVG).
Erstellt am 20.04.2010 um 14:52 Uhr von Sonnenblümchen
Danke für Deine schnelle Antwort!
Jetzt hat das Jahr aber gerade erst Angefangen und viele Kollegen sind gerade erst seit einem Monat im Betrieb...Viele auch zum ersten mal, aber alle mit Zeitverträgen..Ändert das etwas an der Situation? Trotzdem 5BR??
Vielen Dank nochmal!
Erstellt am 20.04.2010 um 15:12 Uhr von PTNetty
@Sonnenblümchen
Die Größe des BR regelt sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebes.
Arbeitnehmer sind diejenigen, die Arbeiter, Angestellte, zu Ausbildungszwecken beim AG beschäftigt sind. Beschäftigt sind sie, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum AG stehen, also einen Arbeitsvertrag haben egal ob mündlich oder schriftlich. Und zwar von ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an.
Es ist also egal ob die Mitarbeiter befristet oder unbefristet angestellt sind. Es zählt die Mitarbeiterzahl des Zeitpunkts, an dem der Wahlvostand das Wahlausschreiben erlässt.
Und jeder der angestellt ist (bis auf die gesetzlichen Ausnahmen der unter §5 Betriebsverfassungsgesetz Genannten) darf wählen! Und zwar von ersten Tag der Anstellung ab. Deshalb die stetige Aktualisierung der Wählerliste durch den Wahlvorstand!
Die 6 Monate Betriebszugehörigkeit ist die Voraussetzung sich als Bewerber/Kandidat aufstellenzu lassen, vom Wahlvorstand als wählbar eingestuft zu werden und sich wählen lassen zu können.
Besteht schon ein BR?
Habt ihr einen Wahlvorstand?
Gruß PT Netty
Erstellt am 20.04.2010 um 19:16 Uhr von Sonnenblümchen
Nabend,
ja der Betriebsrat ist bis zum 31.05 im Amt und ein Wahlvorstand besteht...Danke für Deine ausführliche Antwort!! :)
Erstellt am 20.04.2010 um 19:24 Uhr von Sonnenblümchen
Mh, nur eine Sache verstehe ich noch nicht ganz...Wenn die Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlauslasses zählen, warum steht dann in §9, dass "ständig Beschäftigte/ oder gewöhnlich" Beschäftigte zählen..Kannst Du mir einen "§" nennen, aus dem ich argumentieren kann??
Erstellt am 20.04.2010 um 20:00 Uhr von PTNetty
Jetzt bin ich etwas irritiert, wo findest du in § 9 BetrVG diese Formulierung
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
-----
*)Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
Wer als Arbeitnehmer zum Betrieb gehört und wer nicht § 5 BetrVG
Wer wählen darf § 7 BetrVG
Wer sich wählen lassen darf § 8 BetrVG
Gruß
PT Netty
Erstellt am 21.04.2010 um 07:46 Uhr von Sonnenblümchen
Unser AG bezieht sich auf die Formulierung "besteht in Betrieben mit in der Regel ". Ich kann ihm gegenüber nicht argumentieren, dass wir per Stichtag unsere Kollegen zählen..Daher meine Vermutung mit in der Regel beschäftigten...weißt Du was ich meine? Ein Gesetztestext in dem klar drin steht, dass nur per heute gezählt wird, nicht auf eine gewisse vergangene oder zukünftige Zeit...
Grüßli
Sonnenblümchen
Erstellt am 21.04.2010 um 11:49 Uhr von petrus
Den Text gibt es so nicht. Eben weil nicht die MA-Zahl am Stichtag zählt, sondern wieviele in der Regel beschäftigt werden (Sonst kommen ganz pfiffige ArbGeb ganz schnell auf die Idee, kurz vor dem Stichtag Befristungen auslaufen zu lassen und erst am Tag danach zu verlängern...)
Die Argumente für Euren Chef hat sueton oben genannt: "In der Regel" heißt bei euch: Es zählt die Anzahl der MA, die den überwiegenden Teil, nämlich 2/3 des Jahres beschäftigt werden.
Und wenn Du noch mehr Antworten willst, solltest Du die Begrenzung auf 7 Antworten entfernen. Also "Beitrag bearbeiten", Häkchen raus, auf Antworten warten...
Erstellt am 21.04.2010 um 15:04 Uhr von Sonnenblümchen
Gibt es den irgendwo eine gesetzliche Grundlage für die " den überwiegenden Teil, nämlich 2/3 des Jahres beschäftigt werden", sueton schrieb, dass 6 Monate gelten..2/3 sind doch 8Monate??Kennt ihr einen Text in den drin klar drinne steht ab welchen Monaten der AN als "in Betrieben mit in der Regel" definiert wird??
Erstellt am 21.04.2010 um 15:10 Uhr von hundkatzemaus
LAG Frankfurt/Main v. 03.05.2007 - 9 TaBV 189/06
»Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.«
Erstellt am 21.04.2010 um 17:05 Uhr von Sonnenblümchen
Ich habe das gefunden:
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs ab. Dabei muss es sich um „betriebsangehörige“ Arbeitnehmer handeln. „In der Regel“ bedeutet, dass der Beschäftigtenstand nicht nur ein vorübergehender ist. Der Unternehmer hat nicht die Möglichkeit, durch eine vorübergehende Senkung der Belegschaftszahl vor der Betriebsratswahl die Zahl der Betriebsratsmitglieder zu beeinflussen. Hier hat der Wahlvorstand einen Ermessensspielraum, den er sorgfältig nutzen sollte.
"vorrübergehend" sind doch aber auch Saisonverträge, sprich mit Zeitverträgen..
"
LAG Frankfurt/Main v. 03.05.2007 - 9 TaBV 189/06
»Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.«
"
Das gilt für uns nicht, da wir über das Jahr eingestellte AN haben, keine befristeten Tagesaushilfen...
Erstellt am 21.04.2010 um 17:22 Uhr von Sonnenblümchen
Was haltet ihr von diesem Urteil: Punkt "C"
http://www.betriebsratspraxis24.de/betriebsratspraxis/?nv_cgi_params=source%3Dlink%26highlighting%3Doff%26templateID%3Ddocument%26xid%3D95361%2C0
Erstellt am 21.04.2010 um 18:09 Uhr von Petrus
> Gibt es den irgendwo eine gesetzliche Grundlage für die " den überwiegenden Teil,
> nämlich 2/3 des Jahres beschäftigt werden", sueton schrieb, dass 6 Monate gelten..2/3 sind doch 8Monate??
Die herrschende juristische Meinung sagt: "In Saisonbetrieben sind die Saison-AN ebenfalls zu berücksichtigen, wenn die Saison über sechs Monate dauert." (DKK §9 Rn 9b) Fitting sieht das in Rn16 genauso.
Wenn euer Chef also anderer Meinung ist, muss _er_ die Urteile bringen.
Erstellt am 21.04.2010 um 18:42 Uhr von Sonnenblümchen
Vielen Dank euch allen für die Hilfe! Ihr habt uns sehr geholfen!