Erstellt am 18.04.2010 um 21:35 Uhr von nicoline
annulli,
nein, Altersteilzeitler in der passiven Phase dürfen nicht wählen. Mit der Freistellung endet die Eingliederung in den Betrieb, es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung während der Freistellungsphase vor.
Erstellt am 18.04.2010 um 23:14 Uhr von Lotte
Hallo nicoline ;-)
Gibt es da mittlerweile eine eindeutige Rechtsprechung? Wir sind uns nämlich im Betrieb uneins und ich kann zwar Rechtsmeinungen finden, die Deine Meinung stützen, aber kein Urteil. Hast Du da mehr?
Schlaf aber heute erstmal gut ;-)
Erstellt am 18.04.2010 um 23:28 Uhr von ridgeback
Lotte,
bin zwar nicht nicoline,
mittlerweile seit 2003.
Nicht wahlberechtigt sind: Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeit; sie sind nicht mehr in den Betrieb eingegliedert (vgl. BAG, Beschluss v. 16.4.2003, 7 ABR 53/02).
Erstellt am 19.04.2010 um 07:44 Uhr von nicoline
Hallo Lotte ;-)
ich bezog mich auf das von ridgeback angegebene Urteil. DKK kommentiert ja ziemlich ausführlich eine andere Meinung in Rn 11a zu § 7 BetrVG und verneint nur das passive Wahlrecht, aber bei uns folgt man dem BAG Urteil.
Danke für den Schlafwunsch, hat geklappt ;-). Einen schönen Wochenstart und streßfreien Arbeitstag!
Erstellt am 19.04.2010 um 09:01 Uhr von rkoch
Man beachte auch bei dem zitierten BAG, Beschluss v. 16.4.2003, 7 ABR 53/02, das hier auf die Frage des Mitzählens der ATZler in der Ruhephase auf die Größe des Betriebsrates abgestellt wird. ( Der Umstand, das das Arbeitsverhältnis faktisch geendet hat steht der Berücksichtigung nach §9 BetrVG entgegen - sinngemäßes Zitat aus dem Urteil)
Das ein AN in ATZ Ruhephase nicht mehr bei der Betriebsgröße mitzählt ergibt zu 100% Sinn. De facto werden nach §9 die 'in der Regel' Beschäftigten gezählt. Da ein ATZler in der Ruhephase seinen Arbeitsplatz frei gibt und dieser i.d.R. durch einen neuen AN besetzt wird hat sich die Anzahl der i.d.R. Beschäftigten nicht erhöht! Den ATZler mitzuzählen würde ein vollkommen falsches Bild der tatsächlichen AN ergeben.
Bekanntermaßen entscheiden die Gerichte nach Sachlage. Bei der Frage 'Darf ein ATZler in der Ruhephase noch wählen?' könnten die Gerichte diese Frage immer noch mit *JA* beantworten. Das ist IMO bislang immer noch ungeklärt.
Erstellt am 19.04.2010 um 14:20 Uhr von Lotte
Vielen Dank Ihr Lieben ;-))
Hab es weitergegeben.