Konstituierende Sitzung abgebrochen. Wie geht es rechtlich weiter ?
Hallo Zusammen, Nach der BR-Wahl wurde die konstituierende Sitzung abgehalten, jedoch auf Grund von Meinungsverschiedenheiten einfach abgebrochen. Wie geht es jetzt weiter? Besteht jetzt der neue BR oder noch der alte BR? Müssen jetzt Neuwahlen angesetzt werden ,wenn ja,gibt es eine Frist einzuhalten? Der neue BR hat jedoch schon eine normale BR-Sitzung angesetzt, darf er das? ich glaube hier läuft allerhand schief. Ich weiß viele Fragen auf einmal, aber vielleicht kann mir jemand helfen. LG.Conny
Community-Antworten (8)
10.04.2010 um 13:44 Uhr
Besteht jetzt der neue BR oder noch der alte BR? Da der BR seit der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amt ist, ist er es auch in deinem Fall. Neuwahlen so erstmal nicht, es sei denn, es treten .................. usw usw usw
Was ich echt klasse finde sind Gremien, die sich schon da bekriegen und nicht ein wenig Hirn beweisen...
Wie kann der neue BR eine normale Sitzung abhalten, wenn er nciht konstituiert ist? Klar kann ich mir das vorstellen, allerdings geht das doch dann wohl drunter und drüber. Warum wurde die eigentlich abgebrochen? Da wird doch erstmal nur der BRV und sein Stelli gewählt...
Fragen über Fragen
10.04.2010 um 14:07 Uhr
Abgebrochen. Warum? Wurde ein Vorsitzender gewählt? Ein Stellvertreter?
10.04.2010 um 14:17 Uhr
Nein!!! Es wurde kein BRV und kein stellvertreter gewählt. Die Meinungsverschiedenheiten gingen um die BR-Wahl überhaupt,ob rechtens oder nicht. den Mitarbeitern wurde mitgeteilt das Wahlergebnis nach der Wahl unter VORBEHALT einer eventuellen Neuwahl. Ich bin der Meinung hier stinkt alles gen Himmel, wobei die bestehende BV auch ständig von der bisherigen Vorsitzenden zum Nachteil der AN verletzt wird. Brauche Eure Hilfe wie ich rechtens was tun kann um den AN zu helfen. Der AG schaut natürlich zu da es in seinem Sinne ist. HILFE!!!
10.04.2010 um 14:22 Uhr
Kindergarten. Tretet zurück. Wahlanfechtung. Wie wollt Ihr arbeiten? Das glaube ich nicht. Was sollen die Menschen hier für Dich tun? Ihr könnt ja die konstituierende Sitzung mit einem Mediator wiederholen. Den stellt Ihr dann fest ein, damit er bei jeder Sitzung Händchen halten kann. Hier soll es je Leute geben die das machen.
10.04.2010 um 14:49 Uhr
Conny Die konstituierende Sitzung ist lediglich dafür da, BRV und Stelli zu wählen - eine Wahlanfechtung ist dort nciht Thema. Das hätte aber der WVV wissen müssen, indem er den Wahlleiter zur Wahl des BRV und Stelli wählen läßt. Weiterhin hätte der WV vielleicht eine Schulung über das Thema BR Wahl machen sollen ;-)
10.04.2010 um 18:51 Uhr
Wenn kein Betriebsratsvorsitzender bzw Stellvetreter gewählt wurde ist der alte Betriebsrat noch im Dienst solange die konstituierende Sitzung nicht Ordnungsgemäß durchgeführt wird,und Ergebnisse unter vorbehalt gibt es nicht:Entweder entscheidet der Wahlvorstand die Wahl ist gültig oder nicht aber nicht so ein hin und her ,dann dürfte der Wahlvorstand gar nicht zur konstituierenden Sitzung laden ,wenn er sich mit dem Wahlergebnis nicht sicher ist. Gruß
10.04.2010 um 20:59 Uhr
Conny, jedoch auf Grund von Meinungsverschiedenheiten einfach abgebrochen. wer hat denn die Sitzung einfach abgebrochen, wenn noch nicht mal der BRV und der Stellvertreter gewählt waren?
Wie geht es jetzt weiter? Das liegt an Euch!
Besteht jetzt der neue BR oder noch der alte BR? Der alte BR besteht nur dann noch, wenn seine Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist dessen Amtszeit abgelaufen, existiert er nicht mehr und Ihr habt einen nicht geschäftsfähigen, neuen BR, weil kein BRV und Stellvertreter gewählt wurden!
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Wedde, § 26 BetrVG, Allgemeine Grundsätze Rn 3
Jeder BR, der mindestens aus drei Mitgliedern besteht, muss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzender wählen (zu einköpfigen BR in Kleinbetrieben vgl. § 9 Rn. 15 f.). Es ist nicht etwa derjenige Vorsitzender, der bei Mehrheitswahl die meisten Stimmen erhalten hat oder bei Verhältniswahl Listenführer der Liste war, die die meisten Sitze auf sich vereinigen konnte. Die Wahl ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des BR. Wird sie pflichtwidrig nicht vorgenommen, kann dies gemäß § 23 zur Auflösung des BR führen (Fitting, Rn. 7; GK-Raab, Rn. 5; HSWGN-Glock, Rn. 4; ErfK-Eisemann, Rn. 2).
den Mitarbeitern wurde mitgeteilt das Wahlergebnis nach der Wahl unter VORBEHALT einer eventuellen Neuwahl. Wurde ein Wahlergebnis veröffentlicht, gilt dieses. Die Wahl kann bei dem zuständigen ARBEITSGERICHT angefochten werden innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, ein Wahlergebnis unter Vorbehalt einer Neuwahl gibt es nicht! Die Wahlanfechtung einleiten können 3 wahlberechtigte Beschäftigte, die Gewerkschaft, oder der Arbeitgeber. Bis das Gericht ein Urteil gesprochen hat, bleibt der neue BR im Amt!
Der neue BR hat jedoch schon eine normale BR-Sitzung angesetzt, darf er das? Nein, eine normale Sitzung nicht, denn er ist noch nicht geschäftsfähig. Aber, er könnte sein Selbstzusammentrittsrecht wahrnehmen, um die konstituierende Sitzung abzuhalten und den BRV und den Stellvertreter zu wählen:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Wedde, § 29 BetrVG, Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats Rn 7
Kommt der WV seiner Verpflichtung zur fristgemäßen Einberufung der konstituierenden BR-Sitzung nicht nach, können die BR-Mitglieder aus eigener Initiative (Selbstzusammentrittsrecht) zu ihrer ersten Sitzung zusammentreten (Richardi-Thüsing, Rn. 10; Fitting, Rn. 9; GK-Raab, Rn. 13 f.; GL, Rn. 9; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 6; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 4; HSGW Rn. 7 a; vgl. Musterschreiben bei DKKWF-Wedde, § 29, Rn. 20 ff.; das BAG 23. 8. 84, AP Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972 lässt diese Frage für den Fall der Untätigkeit des Wahlvorstandes ausdrücklich offen; ein Selbstversammlungsrecht verneinen HSWGN-Glock, Rn. 7; ähnlich auch LAG Hamm 20. 5. 99, ZInsO 99, 362). Jedes BR-Mitglied kann hierzu die Initiative ergreifen, ohne dass dem nach dem Lebensalter ältesten Mitglied ein Vorrang zukäme (GK-Raab, a. a. O.; Richardi-Thüsing, Rn. 11). Die Einberufung der konstituierenden Sitzung durch Eigeninitiative der BR-Mitglieder ist nur ordnungsgemäß, wenn sämtliche BR-Mitglieder – ggf. auch für verhinderte BR-Mitglieder heranzuziehende Ersatzmitglieder – vom Zeitpunkt und Ort der konstituierenden Sitzung sowie von den zu behandelnden Gegenständen unterrichtet wurden (GK-Raab, Rn. 14; vgl. auch BAG 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972, 28. 10. 92, BB 93, 580 = BetrR 93, 63 mit Anm. Ortmann; vgl. ferner Rn. 15).
Wendet Euch an den WV er soll eine neue konstituierende Sitzung einberufen! Geschieht das nicht, macht von eurem Selbstzusammentrittsrecht Gebrauch und wählt den BRV und Stellvertreter, dann seid ihr geschäftsfähig. Ob die Wahl tatsächlich angefochten wird, könnt Ihr dann in Ruhe abwarten und zwar, bis das GERICHT etwas von sich gibt!
10.04.2010 um 21:02 Uhr
Wenn die Wahl nicht anfechtbar ist , wäre ein Rücktritt die im Moment beste anzunehmende Lösung.
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