Conny,
*jedoch auf Grund von Meinungsverschiedenheiten einfach abgebrochen.*
wer hat denn die Sitzung einfach abgebrochen, wenn noch nicht mal der BRV und der Stellvertreter gewählt waren?
*Wie geht es jetzt weiter?*
Das liegt an Euch!
*Besteht jetzt der neue BR oder noch der alte BR?*
Der alte BR besteht nur dann noch, wenn seine Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist dessen Amtszeit abgelaufen, existiert er nicht mehr und Ihr habt einen nicht geschäftsfähigen, neuen BR, weil kein BRV und Stellvertreter gewählt wurden!
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 26 BetrVG, Allgemeine Grundsätze Rn 3
Jeder BR, der mindestens aus drei Mitgliedern besteht, muss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzender wählen (zu einköpfigen BR in Kleinbetrieben vgl. § 9 Rn. 15 f.). Es ist nicht etwa derjenige Vorsitzender, der bei Mehrheitswahl die meisten Stimmen erhalten hat oder bei Verhältniswahl Listenführer der Liste war, die die meisten Sitze auf sich vereinigen konnte. Die Wahl ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des BR. Wird sie pflichtwidrig nicht vorgenommen, kann dies gemäß § 23 zur Auflösung des BR führen (Fitting, Rn. 7; GK-Raab, Rn. 5; HSWGN-Glock, Rn. 4; ErfK-Eisemann, Rn. 2).
*den Mitarbeitern wurde mitgeteilt das Wahlergebnis nach der Wahl unter VORBEHALT einer eventuellen Neuwahl.*
Wurde ein Wahlergebnis veröffentlicht, gilt dieses. Die Wahl kann bei dem zuständigen ARBEITSGERICHT angefochten werden innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, ein Wahlergebnis unter Vorbehalt einer Neuwahl gibt es nicht! Die Wahlanfechtung einleiten können 3 wahlberechtigte Beschäftigte, die Gewerkschaft, oder der Arbeitgeber. Bis das Gericht ein Urteil gesprochen hat, bleibt der neue BR im Amt!
*Der neue BR hat jedoch schon eine normale BR-Sitzung angesetzt, darf er das?*
Nein, eine normale Sitzung nicht, denn er ist noch nicht geschäftsfähig. Aber, er könnte sein Selbstzusammentrittsrecht wahrnehmen, um die konstituierende Sitzung abzuhalten und den BRV und den Stellvertreter zu wählen:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 29 BetrVG, Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats Rn 7
Kommt der WV seiner Verpflichtung zur fristgemäßen Einberufung der konstituierenden BR-Sitzung nicht nach, können die BR-Mitglieder aus eigener Initiative (Selbstzusammentrittsrecht) zu ihrer ersten Sitzung zusammentreten (Richardi-Thüsing, Rn. 10; Fitting, Rn. 9; GK-Raab, Rn. 13 f.; GL, Rn. 9; HaKo-BetrVG/Blanke, Rn. 6; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 4; HSGW Rn. 7 a; vgl. Musterschreiben bei DKKWF-Wedde, § 29, Rn. 20 ff.; das BAG 23. 8. 84, AP Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972 lässt diese Frage für den Fall der Untätigkeit des Wahlvorstandes ausdrücklich offen; ein Selbstversammlungsrecht verneinen HSWGN-Glock, Rn. 7; ähnlich auch LAG Hamm 20. 5. 99, ZInsO 99, 362). Jedes BR-Mitglied kann hierzu die Initiative ergreifen, ohne dass dem nach dem Lebensalter ältesten Mitglied ein Vorrang zukäme (GK-Raab, a. a. O.; Richardi-Thüsing, Rn. 11). Die Einberufung der konstituierenden Sitzung durch Eigeninitiative der BR-Mitglieder ist nur ordnungsgemäß, wenn sämtliche BR-Mitglieder – ggf. auch für verhinderte BR-Mitglieder heranzuziehende Ersatzmitglieder – vom Zeitpunkt und Ort der konstituierenden Sitzung sowie von den zu behandelnden Gegenständen unterrichtet wurden (GK-Raab, Rn. 14; vgl. auch BAG 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972, 28. 10. 92, BB 93, 580 = BetrR 93, 63 mit Anm. Ortmann; vgl. ferner Rn. 15).
Wendet Euch an den WV er soll eine neue konstituierende Sitzung einberufen! Geschieht das nicht, macht von eurem Selbstzusammentrittsrecht Gebrauch und wählt den BRV und Stellvertreter, dann seid ihr geschäftsfähig. Ob die Wahl tatsächlich angefochten wird, könnt Ihr dann in Ruhe abwarten und zwar, bis das GERICHT etwas von sich gibt!