Mitteilungspflicht Kranke und Elternzeit
Hallo, besteht eine Mitteilungspflicht des Wahlvorstandes gegenüber den Langzeitkranken und in Elternzeit befindlichen Personen dass an einem bestimmten Tag eine Betriebsratswahl stattfindet - um sich auch auf die Vorschlagsliste einzutragen?
Aber wie weiss ein Langzeitkranker wann die Wahlvorschlagslisten aushängen um sich einzutragen. Die Briefwahl ist soweit klar. Mir geht es um diese 14 Tage in dem die Wahlvorschlagsliste aushängt. Wenn der Langzeitkranke die Briefwahl bekommt ist es ja zu spät um sich aufstellen zu lassen.
Community-Antworten (4)
09.04.2010 um 14:42 Uhr
Aber selbstverständlich, nicht nur das, sie müssen auch die Möglichkeit zu einer Briefwahl bekommen. Sie sind nach wie vor Mitarbeiter des Unternehmens !
09.04.2010 um 16:30 Uhr
Jambo, Hallo, besteht eine Mitteilungspflicht des Wahlvorstandes gegenüber den Langzeitkranken und in Elternzeit befindlichen Personen dass an einem bestimmten Tag eine Betriebsratswahl stattfindet - um sich auch auf die Vorschlagsliste einzutragen? Die richtige Antwort lautet NEIN!
Aber wie weiss ein Langzeitkranker wann die Wahlvorschlagslisten aushängen um sich einzutragen. Wenn der/die Langzeitkranke oder der MA in ETZ Interesse hat, für die BR Wahl zu kandidieren, muss er/sie sich selber kümmern!
Die Briefwahl ist soweit klar. Sicher?
Da bei der Betriebsratswahl der Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe an der Wahlurne gilt, muss und darf eine schriftliche Stimmabgabe ausschließlich dann erfolgen, wenn:
§ 24 WO Voraussetzungen
- MA Briefwahlunterlagen anfordern, weil sie zum Zeitpunkt der Stimmabgabe nicht im Betrieb anwesend sind
- dem WV bekannt ist, dass zum Zeitpunkt der Wahl Beschäftigte auf Grund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden
- der WV für räumlich weit entfernt liegende Betriebsteile die Briefwahl beschließt.
Langzeitkrank, Mutterschutz, Elternzeit, Kur oder Reha ist keine *Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses, der WV hat hier keine Verpflichtung!
09.04.2010 um 17:29 Uhr
@nicoline: Verpflichtung vielleicht nicht - aber ein Stückchen Verantwortung. Zumindest beim Thema "Wählen". Man soll möglichst vielen MA die Chance geben wählen zu können! Und ein Langzeiterkrankter oder ein MA in Elternzeit hat momentan wohl ein paar andere "Sorgen" bzw. seinen Kopf woanders.... Und bei einer Spontangenesung kann man ja trotzdem im Betrieb wählen.
So wie du seh ich das beim "Aufstellen lassen". Hier sollte der potentielle Kandidat am besten selber die Initiative ergreifen.
09.04.2010 um 19:44 Uhr
ignition, Verpflichtung vielleicht nicht Und darum ging es in der Frage!
aber ein Stückchen Verantwortung. NEIN!
Man soll möglichst vielen MA die Chance geben wählen zu können! Das steht völlig außer Frage, aber, es liegt nicht in der Verantwortung oder Verpflichung des WV, was den genannten Personenkreis angeht!
Und ein Langzeiterkrankter oder ein MA in Elternzeit hat momentan wohl ein paar andere "Sorgen" bzw. seinen Kopf woanders.... Auch das steht völlig außer Frage, hat aber auch nichts mit der Verantwortung oder Verpflichtung des WV zu tun!
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