Erstellt am 07.04.2010 um 07:54 Uhr von ridgeback
Yuina,
e-mail geht auch, eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, Schrift- oder Textform ist zu Nachweiszwecken zu empfehlen. Du musst nur bei Deinem Antrag den Grund für die Abwesenheit nennen. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten, Du bist voraussichtlich abwesend.
Erstellt am 07.04.2010 um 10:41 Uhr von BentoBox
"Du musst nur bei Deinem Antrag den Grund für die Abwesenheit nennen."
Kannst Du das belegen?
Erstellt am 07.04.2010 um 10:58 Uhr von ridgeback
Erstellt am 07.04.2010 um 11:01 Uhr von BentoBox
Erstellt am 07.04.2010 um 11:04 Uhr von ridgeback
Rz. 197
Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
Bis spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats können Wahlberechtigte, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen, § 36 Abs. 4 WOBetrVG, § 35 Abs. 1 S. 1 WOBetrVG. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, Schrift- oder Textform ist zu Nachweiszwecken zu empfehlen. Der Wahlberechtigte muss bei seinem Antrag den Grund für die Abwesenheit nennen. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten, der Arbeitnehmer werde voraussichtlich abwesend sein.
Rz. 198
Aus den gleichen Gründen wie im Briefwahlverfahren der regulären Wahl kann der Wahlvorstand aber auch verpflichtet sein, die Wahlunterlagen von sich aus zu versenden (§ 35 Abs. 1 S. 3, § 24 WOBetrVG). Dies ist der Fall, wenn
* der Wahlvorstand weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer nach der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses während der Zeit der Stimmabgabe vom Betrieb abwesend sein werden oder
* wenn der Wahlvorstand für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, beschlossen hat, dass dort eine schriftliche Stimmabgabe zu erfolgen hat.
Quelle: Haufe
Erstellt am 07.04.2010 um 11:13 Uhr von BentoBox
Kannst Du uns auch noch die Quelle offenbaren?
Erstellt am 07.04.2010 um 11:20 Uhr von ridgeback
BetrVG
...übrigens ist das auch bei Beck-online aus den Kommentierungen zu entnehmen.
Erstellt am 07.04.2010 um 11:32 Uhr von BentoBox
Wie?
Das BetrVG hat neuerdings Randziffern? Hatte ich bisher nicht mitbekommen...
Nach meiner Einschätzung handelt es sich hierbei wohl eher um eine Kommentarmeinung welche man sich zu eigen machen kann, aber nicht muss.
Der hochverehrte Herr Fitting und seine Mitsreiter sehen das übrigens anders.