Erstellt am 05.04.2010 um 18:23 Uhr von Shadowweaver
Hat die Wahlvorschlagsliste den noch genug Stützstimmen ohne diese beiden?
Habt ihr den Listenvertreter/in oder die beiden Personen dazu schon befragt?
Wir hatten für diesen Fall einen Zweizeiler vorbereitet(das man seine Stützunterschrift zurück zieht etc.)
Erstellt am 05.04.2010 um 21:32 Uhr von nicoline
peterpeterson,
*Ist die Liste gültig? oder anfechtbar bei zulassung?*
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 14 BetrVG, Wahlvorschläge von Arbeitnehmern und Gewerkschaften (Abs. 3 – 5)
Ein Zurückziehen von Unterschriften durch Unterzeichner ordnungsgemäß eingereichter Wahlvorschläge ist daher nicht zulässig (BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WO; LAG Hamm 15. 10. 65 – 4 TaBV 12/65; teilweise a. A. BVerwG 1. 3. 84, AuR 84, 380, das den Widerruf von Unterschriften auf einem Wahlvorschlag bis zur Einreichung des Wahlvorschlags gegenüber dem WV als zulässig ansieht, zugleich aber darauf hinweist, dass bei einem dadurch entstandenen Unterschreiten der notwendigen Zahl von Unterschriften der entstehende Mangel des Wahlvorschlags nicht heilbar ist).
***Die Zurücknahme der Unterschrift eines Unterzeichners berührt somit die Gültigkeit eines bereits eingereichten Wahlvorschlags nicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO).***