Erstellt am 28.03.2010 um 11:39 Uhr von nicoline
matrix,
die Frist beginnt mit dem Aushang. Aushang 12.03. Fristlauf ab 13.03. Fristablauf 29.03.
BetrVG Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 6 WO BetrVG, Vorschlagslisten, II. Frist zur Einreichung Rn 7
Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem der (letzte) Aushang des Wahlausschreibens erfolgte. Ist z. B. das Wahlausschreiben am Montag, den 27. März 2006, ausgehängt worden, läuft die Frist am Montag, den 10. April 2006, ab. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder auf einen in dem Bundesland, in dem der Betrieb liegt, staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag (§ 193 BGB). Der letzte Tag der Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten muss im Wahlausschreiben angegeben werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 WO). Die Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist dient einer zusätzlichen Klarstellung. Dem WV wird dadurch jedoch kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BAG 9. 12. 92, NZA 93, 765).
Bei offensichtlichen Fehlern im Wahlausschreiben, ist dieses zu erneuern und die Wahl neu zu beginnen, wenn die Wähler nicht mehr genug Zeit haben, sich auf die neuen Termine einzustellen, was bei Euch der Fall sein dürfte.
Erstellt am 28.03.2010 um 12:01 Uhr von matrix
danke nicoline!
mehr wollte ich garnicht wissen! das heisst also" fristlauf bei unserem WA 15.03.2010 ende 29.03.2010" also! offensichtlicher fehler des WA! dieses ist bei uns zu erneuern, und neu zu beginnen! bei uns läuft so einiges schief. bin ja " schriftführer" im WV! habe dieses schon den Vorsitzenden und den Stellvertreter angedäutet. das feedback von denen:" man muss nicht alles auf der goldwaage legen! es sind auch bis zum tage meiner ernennung im WV keine schriftlichen dokumente vom ehemaligen schriftführer gemacht worden. " sitzungsabläufe und beschlüsse usw!
Erstellt am 28.03.2010 um 12:13 Uhr von matrix
sorry nicoline!
29.03.2010 fristablauf ist richtig!
Erstellt am 28.03.2010 um 14:36 Uhr von Malbec
Hallo matrix,
Beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es sie zwei Wochen Frist nach § 6 WO BetrVG nicht.
Hier gilt §36 Abs 5 WO. Wahlvorschläge sind bis eine Woche vor der Wahlversammlung einzureichen.
Erstellt am 28.03.2010 um 16:39 Uhr von nicoline
Malbec,
stimmt, ich war so auf die 2 Wochenfrist fixiert, dass ich das vollkommen übersehen habe. Um so verkehrter ist die Fristsetzung, aber das scheint ja nicht das Einzige zu sein, was dort verkehrt läuft.
Erstellt am 28.03.2010 um 17:55 Uhr von Malbec
nicoline,
nach dem was ich bisher in den verschiedenen Beiträgen von matrix gelesen habe kann ich Dir nur zustimmen.
Nach meiner Meinung müsste die Wahl abgebrochen und neu eingeleitet werden um eine Nichtigkeit zu vermeiden (also Neuerlass des Wahlausschreibens mit korrekten Fristen). Da das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart wurde, wäre dies sogar noch unter Beibehaltung des Wahltermins 21.04.2010 möglich.
matrix müsste dann natürlich seine Liste neu einreichen.
Erstellt am 28.03.2010 um 18:43 Uhr von matrix
tja! wie ihr seht, sehr verwirrent!!!
habe ja schon geschrieben, das der damalige WV schon einige fehler gemacht hat! da ich ja jetzt erst im WV " schriftführer" bin, und einblick die unterlagen gesehen habe, " nämlich nichts" habe weder einen beschluss gesehen, wonach ich einsehen kann, welches wahlverfahren vereinbart worden ist, es wurden auch keine schrifliche protokolle geführt. nichts der gleichen. nun werde ich dann wohl eine neue situng des WV anfordern, und den WVmitgl, sagen und zeigen müssen, das ein neuerlass des WA mit korrekten fristen gemacht werden muß! nun zur frage! muss der amtierende BR wieder einen neuen WV einberufen, oder behält der WV sein amt und muss alles wieder von vorne anfangen?
danke für eure berichte! nett von euch!
Erstellt am 28.03.2010 um 18:52 Uhr von nicoline
matrix,
*muss der amtierende BR wieder einen neuen WV einberufen*
Nein, warum, es gibt doch einen, der muss jetzt handeln und wenn noch so viel Zeit ist, zuerst eine Schulung beschliessen!
Erstellt am 28.03.2010 um 19:08 Uhr von matrix
ach nicoline!
wenn das sooo einfach wäre! die 2 - ich sage einfach mal" pappnasen" haben oder wollen es garnicht richtig machen! den interessieren sich weder BetrVG noch wollen sie wissen was " Heilbar od, Unheilbare" listen sind! ich stehe quasie alleine da, die versuchen eine BR-Wahl korrekt und sauber durchzuführen! habe mich früher nie für das BetrVG und deren § interressiert. da aber unser <<<<BR <<<<< wie schon erwähnt, sehr, sehr ArbG orientiert ist, und der BR-vorsit, selber im WV tätig ist, habe ich dann angefangen das BetrVG zu lesen, und mich dafür zu interressieren.
vielen dank für eure Infos
Erstellt am 28.03.2010 um 20:58 Uhr von nicoline
ach matrix,
was soll man Dir jetzt raten? Vielleicht könntest Du ja den WV Mitgliedern mal klar machen, dass es ihnen gar nichts nützt, die Augen vor der Realität und vor den gültigen Gesetzen zu verschließen. Denn eine Anfechtung oder Nichtigkeitsfestellung würde auch dem alten, unbedingt im Amt bleiben wollenden BR, Schwierigkeiten machen. Insofern sollten doch alle das Bestreben haben, so korrekt, wie erforderlich zu arbeiten. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Viel Glück und Durchhaltevermögen bei Deiner Arbeit!
Erstellt am 29.03.2010 um 04:37 Uhr von matrix
danke nicoline!
das werde ich heute mittag bei einer Außerordentlichen sitzung des WV erwähnen!
auf deren vernunft ich dann appellieren. es ist nicht einfach denen klar zu machen, das auch wenn die 2 wochenfrist eingehalten werden hätte müssen, die berechnung der frist allein schon eine nichtigkeit der BRWahl führen würde, nein! jetzt muss ich denen auch noch mitteilen, das bei einem " Vereinfachten Wahlferfahren" es keine 2 wochenfrist gibt. sondern wie schon von malbec erwähnt wurde " §36 Abs. 5 WO BetrVG.
werde auf jeden fall alles tun, um ein neues WA zubeantragen.
Ps! ihr seid echt spitzenmäßig! danke für euere bemühungen!
matrix!