Erstellt am 26.03.2010 um 09:17 Uhr von ridgeback
Daysi,
soweit die Stimmauszählung öffentlich war und nicht hinter verschlossenen Türen, ist alles ok.
Erstellt am 26.03.2010 um 09:23 Uhr von Hanne
Hallo Daysi..
Natürlich gehört der WV auf die Wählerliste ... sind ja keine Leitende Angestellte.
Natürlich können sie die Wahl alleine leiten.. sind doch der Wahlvorstand...
Können sich Wahlhelfer nehmen.. müßen sie aber nicht.
Grober Fehler... Auszählung ...
§ 18 Betr. V G Sagt eindeutig aus-
Die Stimmauszählung hat betriebsöffentlich zu erfolgen.
Wenn das Wort hat in einem Gesetz erscheint, ist es klar und deutlich das man es so zu machen hat.
Diese Wahl könnt ihr mit 3 Wahlberechtigten beim Arbeitsgericht anfechten.
Das habt ihr zu 99 % in trocknen Tüchern. Frist dafür sind 2 Wochen ... Danach ist es nicht mehr möglich. Viel Erfolg brauche ich Euch nicht wünschen.. den werdet ihr haben.
Erstellt am 26.03.2010 um 09:50 Uhr von DrHouse
Es wäre wünschenswert, wenn sich die Arbeitnehmer vor der Wahl auch mal informieren würden, dann wüßten sie, daß die Stimmauszählung für Betriebsangehörige öffentlich ist.
Man müßte dann natürlich auch hingehen. Informiert Euch richtig, bevor Ihr die Wahl anfechtet.
Hanne, woher nimmst Du die Gewissheit, dass die Wahl anfechtbar ist?